Agrar-900.591/7-2008 Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.591/7-2008 Rt/Ti

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09. Oktober 2008

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 8. August 2008, Agrar20-180-1-2003-Si, die mit Kaufvertrag vom 14. April 2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften EZ. xx2, xx3, xx5 und xx6 je des Grundbuches 00000 N., durch Herrn A. R. an Herrn A. H. untersagt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Erwerbers Herrn A. H..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird  n i c h t   F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen  Bescheid vom 8. August 2008, Agrar20-180-1-2003-Si, die mit Kaufvertrag vom 14. April 2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an den Liegenschaften EZ. xx2, xx3, xx5 und xx6 des GB. 00000 N. durch Herrn A. R. an Herrn A. H. im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, dass eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung nicht glaubhaft sei, weil der am 23.1.1937 geborene Käufer 40 Kilometer von der Kaufliegenschaft entfernt wohne und er und seine Lebensgefährtin nur in landwirtschaftlichen Betrieben aufgewachsen sind, dort auch mitgearbeitet haben (aber keine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung genossen haben). Es sei daher ein Ediktalverfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz1994 idgF. durchgeführt worden und die Ehegatten Herr E. und Frau S. E. hätten ein entsprechendes verbindliches Anbot zu einem ortsüblichen Preis gelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers Herr A. H., mit welcher die Bewilligung der Eigentumsübertragung beantragt wird.

Die Berufungsschrift wendet sich vor allem dagegen, dass die Ehegatten S. und E. E. die Grundstücke zur Aufstockung ihres bestehenden Betriebes benötigen würden, weil sie es bisher unterlassen haben, die Flächen anzukaufen, obgleich diese zum Kauf durch Inserate in einschlägigen landwirtschaftlichen Zeitungen, Mundpropaganda und Ähnlichem bekannt waren. Auch wird der ortsübliche Preis bezweifelt, weil das Anbot von 12.500 Euro lediglich 1,87 Euro/m² ergibt, während der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis insgesamt 16.500 Euro ausmacht. Wäre dieser Preis überhöht, wäre von der Grundverkehrsbehörde sicherlich der absolute Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 Ziffer 4 Oö. Grundverkehrsgesetz herangezogen worden.

Zu den landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten ist darauf zu verweisen, dass der Vorbesitzer mit diesen Geräten die Flächen ordnungsgemäß bewirtschaften konnte. Hinsichtlich des Zuganges zu den entsprechenden Grundstücken wird durch entsprechende Dienstbarkeitsvereinbarungen Vorsorge zu treffen sein. Zur vorhandenen Eigenbaubrücke mit geringer Traglast wird darauf verwiesen, dass diese Brücke jedenfalls dem letzten großen "Jahrhunderthochwasser" standgehalten hat.

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Wenngleich der Berufungswerber Herr A. H. und dessen Lebensgefährtin in landwirtschaftlichen Verhältnissen aufgewachsen sind und dort mitgearbeitet haben, so fehlt ihnen doch für eine im § 4 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 definierte ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung jedenfalls ein Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstücks oder des Betriebs durch ihn selbst oder unter Anleitung erwartet werden kann und weiters eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- oder Berufsausbildung nicht vorliegt und auch nicht eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft gegeben ist. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Rechtserwerber offenbar nie einer angemeldeten selbständigen land- oder forstwirt-schaftlichen Tätigkeit nachging oder als land- und forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer jährlich mindestens acht Monate tatsächlich angemeldet in einer Land- oder Forstwirt-schaft innerhalb von zwei Jahren gearbeitet hätte.

Damit sind aber, wie auch die erste Instanz bereits festgestellt hat, die wesentlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung nicht gegeben, sodass zu Recht ein Ediktalverfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. durchgeführt wurde. Dieses hat ein ortsübliches Kaufanbot der Ehegatten S. und E. E. ergeben, wobei auf Grund der Berechnungen der Bezirksbauernkammer N. der angebotene Kaufpreis der Ehegatten E. durchaus ortsüblich ist. Die weiteren angeführten Fragestellungen der ordnungsgemäßen Zufahrt und der Tragfähigkeit der vorhandenen Brücke sind zwar allenfalls etwas nachteilig für den künftigen Rechtserwerber zu sehen, haben aber keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes, weil sie – wie die Berufungsschrift zutreffend ausgeführt hat – was die Wege und Fahrtrechte betrifft, regelbar sind und die vorhandene Brücke auch bisher den Anforderungen standgehalten hat.

Aus den angeführten Gründen musste der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr