Agrar-900.585/10-2008 Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.585/10-2008 Rt/Ti

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14. Juli 2008

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 23. April 2008, Agrar20-56-2008, die mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. xx9 KG. 00000 G., Grundstück Nr. 536/11, durch Frau H. A. und Frau G. B. an Herrn J. C. und Frau T. D. untersagt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Erwerber Herrn J. C. und Frau T. D..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird  F o l g e  g e g e b e n , der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anträge auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung werden zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2008, Agrar20-56-2008, die mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 536/11 der EZ. xx9 KG. G. durch Frau H. A. und Frau G. B. an Herrn J. C. und Frau T. D. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass Freizeitwohnsitze in Vorbehaltsgebieten der Genehmigung der Behörde bedürfen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück weist keine Widmung Freizeitwohnsitz auf und beide Erwerber haben ihren Hauptwohnsitz in den Niederlanden und wollen das Grundstück lediglich als Freizeitwohnsitz nutzen.

Die Gemeinde G. hat der Eigentumsübertragung nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass einer der Erwerber einen Hauptwohnsitz in G. begründen müsse. Die Gemeinde verwies ausdrücklich darauf, dass mehrere Grundstücke im Gemeindegebiet G. als Freizeitwohnsitz ausgewiesen seien, wobei die Gemeinde Wert darauf legt, dass im Wohngebiet auch vorwiegend Hauptwohnsitze errichtet werden sollten.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen der Erwerber. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Berufungswerber die Situation inzwischen überdacht und beschlossen haben, dass die Käuferin Frau T. D. auf dem Vertragsobjekt den Hauptwohnsitz begründen werde. Diese Erklärung wurde auch mit Unterschrift bekräftigter Erklärung als Beilage bestätigt.

Die Gemeinde G. hat mit der Note vom 18. Juni 2008 erklärt, dass die Käuferin Frau T. D. am 18. Juni 2008 ihren Hauptwohnsitz in G. Nr. 66 begründet hat.

Der Vertreter der Berufungswerber, Herr öffentlicher Notar Dr. A. M. hat auf diese Hauptwohnsitzbegründung Bedacht genommen und seinen Berufungsantrag wiederholt, die Eigentumsübertragung bewilligen zu wollen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass es sich bei der Gemeinde G. um eine sogenannte Vorbehaltsgemeinde auf Grund der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl.Nr. 134/2003 mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 handelt.

Nach der Bestimmung des § 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. sind Rechtserwerbe zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebietes unzulässig, soweit im Absatz 2 dieser Bestimmung nicht Ausnahmen getroffen sind, welche aber nach Lage dieses Falles nicht vorliegen.

Die Berufungswerberin hat anlässlich der Erhebung der Berufung die Situation überdacht und erklärt, einen Hauptwohnsitz in G. begründen zu wollen, was sie nun mit 18.6.2008 mit dem Hauptwohnsitz G. Nr. 66 tatsächlich getan hat.

Der Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zur Begründung eines Hauptwohnsitzes ist allerdings nicht genehmigungsbedürftig, sodass der Berufung Folge zu geben ist, der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Bewilligungsantrag zurückzuweisen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr