Agrar-900.582/14-2008 Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.582/14-2008 Rt/Ti

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14. Juli 2008

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

 

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 5. Mai 2008, Agrar20-82-2008, die mit Kaufvertrag vom 27. März 2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Grundstück Nr. 1381/2 Baufläche (Gebäude) LN aus der Liegenschaft EZ. 1xx, GB. 00000 H., BG N., durch die XYGmbH & Co.KEG. als Verkäuferin an Herrn R. A. als Käufer, nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Erwerbers Herrn R. A..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird   F o l g e   g e g e b e n , der angefochtene Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. vom 5. Mai 2008, Agrar20-82-2008, wird aufgehoben und der Grundverkehrsgenehmigungsantrag vom 14. April 2008 zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2008, Agrar20-82-2008, die mit Kaufvertrag vom 27. März 2008, vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Grundstück Nr. 1381/2 Baufläche Gebäude LN aus der Liegenschaft EZ. 1xx des Grundbuches 00000 H. durch die XYGmbH & Co.KEG. an Herrn R. A. im Wesentlichen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, weil das neu gebildete Grundstück Nr. 1381/2 im Ausmaß von 1.192 ein gemischt genutztes Grundstück darstellt und der Antragsteller keine land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke besitzt und die verfahrensgegenständliche Fläche bisher nur gepachtet und als Lagerplatz für Brennholz genutzt hat. Im Antrag wird die zukünftige Bewirtschaftung mit Mähen wie bisher angegeben.

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat die Genehmigungsvoraussetzungen als nicht erfüllt angesehen und dargetan, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück ohne Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird und Gründe für eine Bewilligung ohne ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers, mit welcher er Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage mit dem Antrag geltend macht, die beantragte Eigentumsübertragung zu bewilligen, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von Abzügen aus DORIS-Onlinekarten, Stellungnahme des Gemeindeamtes S. sowie Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. ergänzt. Auf Grund dieser Ergänzungen ist zusätzlich festzustellen:
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist als Grünland gewidmet. Die Gemeinde S. hat mit Note vom 23.6.2008 zusätzlich mitgeteilt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück um einen seit Jahrzehnten genützten Holzlagerplatz handelt. Diese Verwendung soll auch weiterhin bleiben, sodass es sich keineswegs um eine ungepflegte Brache handelt und die Fläche unmittelbar im Anschluss an das Wohnhaus gelegen ist. Die Gemeinde befürwortet daher den gegenständlichen Grunderwerb.

Die Befundaufnahme durch die Bezirksbauernkammer N. hat ergeben, dass vom verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Teilfläche vom 842 als Holzlagerplatz mit zum Teil provisorischer Überdachung genutzt wird. Eine weitere Teilfläche von etwa 50 wird als Gemüsegarten für die Familie genutzt und eine restliche Teilfläche von etwa 300 als Grünfläche im Rahmen eines Hausgartens für die Familie. Dieser Zustand ist schon seit Jahrzehnten so und es bestanden verschiedene Pachtverträge, unter anderem auch der Eltern und Großeltern mit der XYGmbH & Co.KEG.

Weiters wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens erhoben, dass der Berufungswerber Herr R. A. einen Holz- und Baustoffhandel betreibt und der gegenständliche Holzlagerplatz im Rahmen seines Holzhandels betrieben wird.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen neu gebildeten Grundstück zwar der Widmung nach um Grünland handelt, andererseits aber zweifelsfrei feststeht, dass dieses Grundstück im Wesentlichen als Holzlagerplatz des Berufungswerbers Herrn R. A. im Rahmen seines Holz- und Baustoffhandels genutzt wird, wobei dieses Grundstück für gleiche Zwecke schon seit Generationen als Holzlagerplatz genutzt wird und diesbezügliche Pachtverträge bestehen. Lediglich ein kleiner Teil wird als Haus-gemüsegarten und eine Teilfläche von etwa 300 als Grünfläche im Rahmen des Hausgartens genutzt. Damit steht aber fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück zweifelsfrei zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird. Damit ist in rechtlicher Hinsicht dieses Grundstück als sonstiges Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu qualifizieren, wofür nach der Bestimmung des § 4 insofern nicht anzuwenden ist, als nur der Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke genehmigungsbedürftig ist. Sonstige Grundstücke sind aber hinsichtlich Rechtserwerbe von Inländern nicht genehmigungsbedürftig.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und der Genehmigungsantrag zurückzuweisen, weil es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein sonstiges Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. handelt. Der Erwerb sonstiger Grundstücke ist für den Berufungswerber als Inländer aber nicht genehmigungsbedürftig.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr