Agrar-900.573/27-2008 Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.573/27-2008 Rt/Ti

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14. Juli 2008

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 12. Dezember 2007, Agrar20-1794-2007-Rm, die auf Grund des Kaufvertrages vom 23. August 2007 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 863/1 der EZ. x2 GB. 00000 F. durch Frau B. A. an Herrn O. B. die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Frau B. A., vertreten durch ihren Sohn Herrn J. A..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Das Berufungsverfahren wird bis zur rechtswirksamen Änderung des Flächenwidmungs-planes für das verfahrensgegenständliche Grundstück ausgesetzt. Das Berufungsver-fahren wird nur über Antrag der Parteien fortgesetzt.

Rechtsgrundlage:  § 38 AVG;
   §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2007, Agrar20-1794-2007-Rm, die mit Kaufvertrag vom 23. August 2007, vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. 863/1 der EZ. x2 des Grundbuchs 00000 F. durch Frau B. A. an Herrn O. B. im Wesentlichen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, weil nach derzeitigem Sachverhalt eine Umwidmung des kaufgegenständlichen Grundstückes in Betriebsbaugebiet durch die Gemeinde H. nicht erfolgen wird, zumal auch eine negative Stellungnahme der überörtlichen Raumplanung vorliege.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Frau B. A., vertreten durch ihren Sohn Herrn J. A., mit welcher im Wesentlichen die Genehmigung der Eigentumsübertragung angestrebt wird. Die Berufungswerberin verweist im Wesentlichen darauf, dass nun ein neuer Geldgeber gefunden sei, sodass das Projekt auch zügig umgesetzt werden könne. Es bestehe derzeit neben der Errichtung einer Abfüllanlage im Anschluss an das bestehende Betriebsbaugebiet auch die Möglichkeit einer Sonderwidmung in Grünland und es werden entsprechende Anträge auf Widmungsänderung in nächster Zeit an das Gemeindeamt H. gerichtet werden. Die Berufungswerberin habe bereits viel Geld und Forschungsarbeit in das gegenständliche Projekt investiert, sodass jetzt ein entsprechender Durchbruch zu erwarten wäre.

Die Gemeinde H. hat in der Stellungnahme vom 29. November 2007 erklärt, grundsätzlich nicht negativ gegen eine Betriebsansiedlung eingestellt zu sein, derzeit denke die Gemeinde allerdings nicht an eine Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes. Eine Abfüllhalle wäre nach derzeitigem Einschätzen durch die Gemeinde nur im Anschluss an das bestehende Betriebsbaugebiet südlich des Sägewerkes S. denkbar. Schließlich seien auch der Gemeinde nähere Unterlagen und ein Konzept sowie eine wasserrechtliche Bewilligung nicht bekannt.

Zuletzt hat die Gemeinde H. mit Note vom 3. Juli 2008 mitgeteilt, dass das Grundstück Nr. 863/1 des Grundbuches F. als Grünland gewidmet ist, weder eine Sonderwidmung in Grünland vorliegt noch eine Erweiterungsmöglichkeit für dieses Grundstück durch das örtliche Entwicklungskonzept (2003 bis 2013) gegeben sei. Vorgespräche mit dem Sachbearbeiter beim Land haben ergeben, dass derzeit eine Umwidmung nicht geplant sei. Der bestehende Baulandvertrag sei auf eine Frist von fünf Jahren ab 22.5.2003 abgeschlossen worden und sei daher mit 22.5.2008 abgelaufen.

Am 22.5.2003 wurde zwischen Frau B. A. und der Gemeinde H. ein Baulandvertrag betreffend das Grundstück Nr. 863/1 GB. 00000 F., EZ. x2, zur Förderung, Aufbereitung und Abfüllung von Mineralwasser sowie zur Errichtung dafür notwendiger Betriebsanlagen einschließlich zweckmäßiger Nebengebäude auf dem angeführten Grundstück abgeschlossen, in dem die Gemeinde zur Erfüllung der angeführten Zwecke die notwendige Widmung für unbestimmte Zeit erteilt, jedenfalls so lange die Eigentümerin das Grundstück dem vereinbarten Zweck zuführt oder durch Dritte zuführen lässt. Es wurde der Eigentümerin eine Frist von fünf Jahren zur Verfügung gestellt, um das Grundstück dem vereinbarten Zweck zuzuführen. Nach Beendigung oder Aufgabe des vereinbarten Zweckes kann das Grundstück wieder in Grünland rückgewidmet werden. Das Gleiche gilt, wenn das Grundstück innerhalb des Frist von fünf Jahren nicht dem vereinbarten Zweck zugeführt wird. Schließlich wurden noch Vereinbarungen über die Ausführung der Baumaßnahmen sowie die Verpflichtung zum Abriss der Gebäude und Rekultivierung sowie Sicherstellung der Abbruchkosten vereinbart.

In rechtlicher Hinsicht ist grundsätzlich auszuführen, dass nach den Zielsetzungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziffer 3 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse unter anderem an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven für eine gesunde, leistungs- und wettbewerbsfähige Wirtschaft in einem funktionsfähigen Raum vorgesehen ist und nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 nicht erfüllen, nur genehmigt werden dürfen, wenn sie in einem das öffentlichen Interesse gemäß Abs. 2 überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen. Grundsätzlich ist daher in Fällen wie dem vorliegenden eine allfällige Genehmigung der Eigentumsübertragung nach § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1995 vorgesehen.

Im vorliegenden Fall liegen aber doch besondere Umstände insbesondere deshalb vor, weil trotz eines bestehenden Baulandvertrages vom 22. Mai 2003 innerhalb der eingeräumten Fünfjahresfrist die Entwicklung des Projektes keineswegs so konkret vorangeschritten ist, dass an eine konkrete Umsetzung des Baulandvertrages herangegangen hätte werden können.

Die Berufungswerberin hält aber an der Umsetzung dieser Ideen an der Gewinnung und Abfüllung von Mineralwasser am gegenständlichen Grundstück fest und es soll nun ein neuer Geldgeber zur Umsetzung des Projektes gefunden worden sein.

Der vorliegende Baulandvertrag vom 22.5.2003 zeigt einerseits auf, dass grundsätzlich auch von Seite der Gemeinde H. und der überörtlichen Raumplanung zumindest im Jahr 2003 die Umsetzung des geplanten Projektes im Rahmen der Raumordnung für möglich gehalten wurde, sodass die für die Umsetzung des Projektes erforderliche Widmung für unbestimmte Zeit auch erteilt wurde.

Die Berufungswerberin erklärt, dass umgehend ein konkreter Umwidmungsantrag allenfalls in Richtung Sonderwidmung in Grünland gestellt werden wird, sodass angesichts des schon einmal vorabgeschlossenen Baulandvertrages die grundsätzliche Möglichkeit der Umsetzung des Projektes keineswegs von vornherein als unmöglich angesehen werden kann. Dies um so mehr, als auch weitere Umsetzungsmöglichkeiten mit der Gemeinde H. ohnedies bereits diskutiert wurden.

In rechtlicher Hinsicht sind aber die weiteren Entwicklungen derart ungewiss, sodass an eine Genehmigung der Eigentumsübertragung zur Durchführung der geplanten Projekte nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. nicht geschritten werden kann. Allerdings wird in nächster Zeit ein Umwidmungsverfahren allenfalls in Richtung Sonderwidmung in Grünland anhängig sein, sodass es keineswegs ausgeschlossen scheint, dass sich eine Lösung der Frage der Errichtung von Betriebsanlagen für die gegenständliche Mineralwassergewinnung und Abfüllung ergeben kann. Diese Umstände können derzeit aber von der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung keineswegs abschließend beurteilt werden, sodass angesichts der ohnedies unmittelbar bevorstehenden Antragstellung hinsichtlich einer allfälligen Umwidmung das Berufungsverfahren nach der Bestimmung des § 38 AVG. bis
zur rechtswirksamen Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ausgesetzt wird. Dieses Verfahren wird über Antrag fortgesetzt werden.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr