Agrar-900.566/6-IV-2007/Rt/Ti

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19. November 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 23.8.2007, Agrar20-237-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x05/1, x05/2 und x05/3 je Wald im Ausmaß von 2,4291 ha, der EZ. xx7, KG. K., GB. 00000 L., durch Frau A. A. an Herrn G. B. und Frau G. B. auf Grund des Übergabsvertrages vom 20.7.2006 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Erwerber, Herrn G. und Frau G. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird   F o l g e   g e g e b e n   und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x05/1, x05/2 und x05/3 je Wald im Ausmaß von 2,4291 ha der EZ. xx7, KG. 00000 K. GB. 00000 L., durch Frau A. A. an Herrn G. und Frau G. B. auf Grund des Übergabsvertrages vom 20.7.2006 mit der Auflage genehmigt wird, dass die Erwerber die verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücke ordnungsgemäß selbst bewirtschaften und binnen zwei Jahren den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines forstwirtschaftlichen Facharbeiterlehrganges erbringen.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz idgF.

Herr G. und Frau G. B. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrsbehörde N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.8.2007, Agrar20-237-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x05/1, x05/2 und x05/3 je Wald im Ausmaß von 2,4291 ha der EZ. xx7 KG. 00000 K. durch Frau A. A. an Herrn G. und Frau G. B. auf Grund des Übergabsvertrages vom 20.7.2006 im Wesentlichen mit der Begründung grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt, weil durch die Teilung eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes weder ein leistungsfähiger Bauernstand geschaffen, erhalten oder gestärkt wird, noch ein wirtschaftlich gesunder mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz erhalten oder geschaffen wird. Es erfolgt eine Besitzzersplitterung und es entsteht lediglich ein kleiner wirtschaftlich ungesunder Waldbesitz in Hobbybewirtschaftung. Dass sich die Übernehmer durch die vom Sturm Kyrill angerichteten Waldschäden gekümmert hätten und sich um die entsprechende Bewirtschaftung auch in Hinkunft kümmern würden, nur etwa 8 bis 10 km von den verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücken entfernt wohnen und insbesondere Herr G. B. sich intensiv mit forstwirtschaftlichen Fachfragen beschäftigt und es schließlich der Wille des verstorbenen Ehegatten der Übergeberin Frau A. A. darstelle, bilden insgesamt keine wichtigen Gründe die Eigentumsübertragung zu genehmigen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen der Erwerber, mit welchen sie die Genehmigung der Eigentumsübertragung anstreben und schließlich mit der Erteilung der Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung und Absolvierung eines forstwirtschaftlichen Facharbeiterkurses in zwei Jahren einverstanden erklärt haben.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung DORIS-Online-Landkarten, Grundbuchs-auszug EZ. xx87 GB. 00000 P. betreffend Herrn G. und Frau G. B. sowie Erklärung des Herrn öffentlichen Notars Dr. G. N. vom 19.11.2007 AZ 6260 ergänzt.
Ergänzend zu den bisherigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist weiters festzustellen:

Schon im Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde als Begründung der Veräußerung angeführt, dass die Ehegatten B. diese Waldgrundstücke schon in der Vergangenheit ordnungsgemäß, insbesondere nach dem Sturm Kyrill aufgearbeitet haben und die Waldgrundstücke ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Übertragung an die Ehegatten B. soll auch im Andenken an die Wünsche ihres verstorbenen Mannes geschehen. Die Gemeinde K. erhebt keinen Einwand gegen die Übertragung des Eigentumsrechts. Ebenso hat der Forstdienst der BH N., wie bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde, aus forstfachlicher Sicht keinen Einwand gegen die Eigentumsübertragung erhoben. Die landwirtschaftlichen Flächen im Grundbesitz der Frau A. A. sind seit der Pensionierung des verstorbenen Ehegatten F. A. an den Landwirt H. verpachtet. Da die Waldflächen kein Landwirt in Pacht nehmen wollte und andererseits viel Arbeitszeit für Pflege, Durchforstung und Aufzucht erforderlich waren und in letzter Zeit die Übergeberin Frau A. A. diese Arbeit nicht mehr durchführen konnte und zudem beträchtliche Schäden nach dem Sturm Kyrill vorhanden waren, hat die Übergeberin die Pflege und Erhaltung der Waldflächen in die Hände der Übernehmerehegatten Herrn G. und Frau G. B. gelegt.

Die gegenständlichen Waldgrundstücke liegen vollkommen getrennt von den landwirtschaftlichen Grundstücken, weisen zum Teil eine Schräglage auf und bedürfen einer ständigen Pflege und Betreuung, die Frau A. A. aber nur über die Ehegatten B. finden kann.

Die Berufungsschrift weist im Besonderen darauf hin, dass durch die gegenständliche Übergabe der Waldgrundstücke an die Ehegatten B. der einzige Weg gesehen wird, den Waldgrundstücken die erforderliche Pflege und Bewirtschaftung zukommen zu lassen, weil die Besitzerin keinen anderen Weg für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes sieht.

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der gegenständliche land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz in verschiedener Weise genutzt wird. Einerseits sind die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet und andererseits kann die Besitzerin außer den Ehegatten B. niemand für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldbesitzes finden. Da es sich bei den Waldgrundstücken um sogenannte Überlandgrundstücke handelt, welche räumlich getrennt von den landwirtschaftlichen Flächen liegen und diese von den Erwerberehegatten schon in letzter Zeit ordnungsgemäß bewirtschaftet wurden, macht es aus wirtschaftlicher Sicht in Übereinstimmung mit der Ansicht der Ortsgemeinde und dem forstfachlichen Dienst der Bezirkshauptmannschaft durchaus Sinn, die Waldgrundstücke abzutrennen und ins Eigentum der Ehegatten B. zu legen, welche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes Sorge tragen. Schließlich ist als besonderer Umstand noch zu erwähnen, dass es sich bei den Ehegatten B. um nahe Verwandte der Übergeberin handelt und zuletzt auch der verstorbene Gatte der Liegenschaftsbesitzerin den Wunsch geäußert hat, die Waldgrundstücke den Ehegatten B. zu übergeben. Im Andenken an diesen Wunsch des verstorbenen Ehegatten möchte die Liegenschaftsbesitzerin Frau A. A. die Übertragung des Eigentums nun durchführen.
Wenngleich der verstorbene Ehegatte der Liegenschaftsbesitzerin nicht formell in einem Testament oder sonstigen letztwilligen Anordnung eine verbindliche Verfügung getroffen hat, so kommt dieser geäußerte Wunsch den Frau A. A. nun erfüllen möchte, einer letztwilligen Anordnung, wenngleich nicht in rechtlicher Form, so doch in tatsächlicher Hinsicht nahe.

Angesichts dieser doch besonders gelagerten Umstände dieses Falles ist die Übertragung des Eigentumsrechtes an den gegenständlichen Waldgrundstücken nicht nur eine sinnvolle Absicherung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Waldgrundstücke sondern bedeutet angesichts der gegebenen Umstände auch keine Beeinträchtigung in der bisherigen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke. Eine gemeinsame Bewirtschaftung durch einen allfälligen Hofübernehmer zeichnet sich ohnedies nicht ab.

Da durch die Auflage einer ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung und dem Besuch eines forstwirtschaftlichen Facharbeiterlehrgangs auch eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der Waldgrundstücke abgesichert werden kann, liegt die Bewilligung der Eigentumsübertragung der verfahrensgegenständlichen Waldgrund-stücke in durchaus gerechtfertigtem Interesse an der Bildung eines kleinen Waldbesitzes, welcher nur unter diesen Umständen auch in Hinkunft ordnungsgemäß bewirtschaftet werden kann.

Es war daher angesichts dieser besonderen Gesamtumstände die Eigentumsübertragung grundverkehrsbehördlich zu genehmigen. In diesem Sinne war daher den Berufungen Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr