Agrar-900.560/15-IV-2007/Rt/Ti

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Agrar-900.560/15-IV-2007/Rt/Ti

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19. November 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 30. Mai 2007, Agrar20-1579-2007, die Übertragung des Eigentumsrechts an den Liegenschaften EZ. x4 Grundstücke Nr. xx68/2, xx40/6, xx51/3, xx52, xx53, xx55, xx57/1, xx59, xx67/3, xx84, xx11/1, xx11/10, xx75, GB. 00000 O.,
EZ. x60 Grundstücke Nr. xx73/1, xx74/2, xx77, xx78, xx80/2, xx81, xx82, xx83, xx06/1, xx09/1, xx10/1 GB. 00000 O. und
EZ. x61 Grundstücke Nr. xx74/1, xx13/2 GB. 00000 O.,
durch Herrn Dr. F. L. als Masseverwalter im Konkurs J. A. und Frau K. B. (vormals A.) vertreten durch Herrn Mag. H. W. an die Sparkasse XY AG. auf Grund der Erteilung des Zuschlags des Bezirksgerichtes N. vom 4. April 2006, GZ. 2 E 1143/05 v, mit der Auflage ordnungsgemäßer Bewirtschaftung genehmigt und dem Antrag des Herrn Mag. H. W. auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG. keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn Mag. H. W. als Vertreter der Frau K. B. und des Herrn J. A..


Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Soweit die Berufung die Vorlage eines ordnungsgemäßen Rechtstitels betrifft wird sie
a b g e w i e s e n , im übrigen mangels Beschwer   z u r ü c k g e w i e s e n .

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
          § 38 AVG.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2007 auf Grund der Zuschlagserteilung des Bezirksgerichtes N. vom 4.4.2006, GZ 2 E 1143-05 v, mehrere Grundstücke der EZ. x4, EZ. x60 und EZ. x61 des Grundbuches 00000 O., LN Wald Gewässer Baufläche Sonstige (Straßenanlage, Abbaufläche) betreffend den Verpflichteten a) Herrn Rechtsanwalt Dr. F. L. als Masseverwalter im Konkurs J. A. und Frau K. B. (vormals A.), diese vertreten durch Herrn Mag. H. W. an den Meistbieter Sparkasse XY-AG. mit der Auflage ordnungsgemäßer Bewirtschaftung genehmigt, soweit die verfahrensgegenständlichen Grundstücke land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen darstellen. Im angefochtenen Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Versteigerungsverfahren in ein Stadium vor Zuschlagserteilung zurückgesetzt worden wäre oder in Bälde mit einer solche Zurückversetzung zu rechnen sei.

Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, weil dem Versteigerungsverfahren des Bezirksgerichtes N. angeblich massive Mängel anhaften sollten und mit einer das Verfahren aufhebenden Beschlussfassung des Gerichtes zu rechnen sei, wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht N. den Zuschlag vorbehaltlich einer binnen einem Monat einzuholenden Zustimmung der Bezirksgrundverkehrskommission erteilt worden sei.

Schließlich wurde auch ausgeführt, dass über Antrag eine neuerliche Versteigerung anzuordnen sei, wenn fristgerecht kein Antrag an die Grundverkehrskommission gestellt wird, innerhalb der Frist dem Exekutionsgericht keine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vorgelegt wird oder dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten keine Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission vorgelegt wird oder wenn ein Bescheid der Behörde zukommt, mit dem die Genehmigung versagt wurde.

Es wurde darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag bei Gericht bisher nicht gestellt wurde. Beim Gericht sei jedenfalls kein Verfahren anhängig, welches auf Nichtigerklärung des Exekutionsverfahrens bzw. der Zuschlagserteilung abziele.

Auf Grund neuerlicher Erhebungen der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung ist neuerlich in Übereinstimmung mit der Begründung im angefochtenen Bescheid darauf zu verweisen, dass nach dem Protokoll über die öffentliche Versteigerung von Liegenschaften vom 4.4.2006 beim Bezirksgericht N. zu 2 E 1143-05 v-117 der Richter dem Ersteher Sparkasse XY den Zuschlag für das Meistbot von 528.504,50 € vorbehaltlich der binnen einem Monat einzuholenden Zustimmung der Bezirksgrundverkehrskommission erteilt hat.

In der vom Bezirksgericht N. hergestellten Beschlussausfertigung wurde versehentlich die Passage "vorbehaltlich der binnen einem Monat einzuholenden Zustimmung der Bezirksgrundverkehrskommission" nicht aufgenommen, worauf das Bezirksgericht N. nunmehr mit Berichtigungsbeschluss vom 19.11.2007 die Beschlussausfertigung im Sinne des seinerzeit in der öffentlichen Versteigerung bereits verkündeten und wirksamen Beschlusses ergänzt, dass der Zuschlag vorbehaltlich der binnen einem Monat einzuholenden Zustimmung der Bezirksgrundverkehrskommission erteilt wird.

Dieser Beschluss ist nunmehr deckungsgleich mit dem in der öffentlichen Versteigerung verkündeten Beschluss über den vorbehaltenen Zuschlag, sodass nunmehr auch Identität zwischen dem tatsächlich verkündeten und wirksamen Beschluss und der den Parteien neuerlich zuzustellenden Beschlussausfertigung besteht.

Damit ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass auf Grund der nunmehr erfolgten Zustellung einer berichtigten Beschlussausfertigung keine Unklarheiten mehr über allfällige Fristen bestehen, weil auf Grund der neuerlichen Zustellung der berichtigten Beschlussausfertigung sämtliche Fristen neu zu laufen beginnen. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte grundverkehrsbehördliche Genehmigung durch die Bezirksgrundverkehrskommission N. ist daher jedenfalls rechtzeitig und entbehren sämtliche Überlegungen hinsichtlich einer allfälligen Wiederversteigerung jeglicher Grundlage.

Soweit sich das Rechtsmittel des Herrn Mag. H. W. auf die Rechtsgültigkeit oder den Weiterbestand der Rechtsgültigkeit des Titels, nämlich des vom Bezirksgericht N. am 4.4.2006 zu 2 E 1143/05 v  erteilten Zuschlages bezieht, ist dieses Rechtsmittel als erfolglos anzusehen.

Soweit die Berufung des Herrn Mag. H. W. weitere Ausführungen enthält bzw. auch den Herrn J. A. vertritt, ist dieses Rechtsmittel zur Gänze zurückzuweisen, weil sich einerseits J. A. im Konkurs befindet und nur durch den Masseverwalter vertreten wird und andererseits, sollte der Konkurs bereits aufgehoben sein, sowohl Herrn J. A. als auch Frau K. B. hinsichtlich der Bewilligung des erteilten Zuschlages eine Beschwer und somit Rechtsmittellegitimation gegen die Bewilligung des Zuschlages fehlt, weil sie einerseits als Rechtsvorgänger zwar Parteien im grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind, andererseits ihnen die Parteienrechte nicht schrankenlos zustehen. Diese Parteienrechte bestehen vielmehr nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten Rechte, das heißt, des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit der Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffs in die Privatrechtssphäre der Vertragsparteien. Beruft allenfalls ein Vertragspartner oder der Verpflichtete im Versteigerungsverfahren gegen die erteilte Bewilligung des Rechtserwerbs bzw. gegen die Erteilung des Zuschlags, so würden diese die Parteien- oder Rechtsmittelrechte nur dazu benutzen, um sich über den Umweg des Grundverkehrsrechts ihrer zivilrechtlichen Verpflichtungen zu entledigen. Somit ist das Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes gerichtet und die Berufung ist daher zurückzuweisen (Schneider Handbuch, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1996, Seite 366 und dort angeführte Judikatur insbesondere des Verfassungsgerichtshofs).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Bergbaugebiet, welches mit Sonderwidmung ausgewiesen ist, weder Grünland noch Bauland im Sinne des Oö. Grundverkehrsgesetzes darstellt, sondern als sonstiges Grundstück im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. anzusehen ist, welches für Inländer nicht in die Genehmigungsbedürftigkeit des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. fällt.

Der Berufung konnte somit einerseits kein Erfolg zukommen, andererseits war sie Mangels Beschwer zurückzuweisen, sodass wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr