Agrar-900.555/14-IV-2007/Rt/Has

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10. Juli 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 7. Mai 2007, Agrar20-96-2007, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den neu gebildeten Grundstücken Nr. x17/2 und x07/2 aus der Liegenschaft EZ. x6, Grundbuch 00000 W., Bezirksgericht N., durch Herrn A. A. als Verkäufer an Herrn H. und Frau H. B. als Käufer, aufgrund des Kaufvertrages vom 24. No-vember 2006 nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen des Herrn H. und der Frau H. B. .

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Den Berufungen wird   n i c h t   F o l g e    gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2007, Agrar20-96-2007, die mit Kaufvertrag vom 24. November 2006 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den neu gebildeten Grundstücken Nr. x17/2 und x07/2 aus der Liegenschaft EZ. x6, Grundbuch 00000 W., Bezirksgericht N., durch Herrn A. A. an Herrn H. und Frau H. B. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass im gegenständlichen Fall eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ohne zureichenden Grund der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird, um für die Käufer die Haltung von einem oder zwei Pferden als nicht landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Die Pferdehaltung ist als hobbymäßige bzw. als Freizeitgestaltung geplant und es liegen diese an einer landwirtschaftli-chen Nutzung erforderlichen Mindestkriterien an betrieblichen Merkmalen einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit nicht vor. Im gegenständlichen Fall wird ein landwirtschaftlicher Besitz zusätzlich zerstückelt. Dies wirkt sich auch dann für die Betriebsstruktur negativ aus, auch wenn der land- und forstwirtschaftliche Be-sitz derzeit verpachtet ist. Auch im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz kann das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht bewilligt werden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen der Erwerber, mit denen die Genehmigung des Rechtsgeschäftes angestrebt wird.

Auch wenn die Eltern des Verkäufers bereits vor 30 Jahren den landwirtschaftlichen Betrieb auf-gegeben haben und seither kein Vieh mehr am Hof gehalten wird und die landwirtschaftlichen Gerätschaften nicht mehr vorhanden sind, stellt der landwirtschaftliche Besitz im Umfang von etwa 9,4 ha davon etwa 4,9 ha Wald, einen land- und forstwirtschaftlichen Besitz dar. Daran ändert auch nichts, wenn hinsichtlich einer Zusatzfläche von 1,7 ha ein Ansuchen um Aufforstung gestellt wurde, sodass im Endeffekt nur mehr etwa 3 ha Grünland verbleiben sollten.

Es kann die Frage dahingestellt bleiben, ob die landwirtschaftlichen Flächen des Verkäufers nun formell verpachtet waren oder bloß von einer Person unentgeltlich bewirtschaftet wurden, weil dies an der Qualifikation eines land- und forstwirtschaftlichen Besitzes nichts ändert und auch zweifelsfrei feststeht, dass die Grundstücke nicht nur für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeignet sind, sondern in diesem Sinne auch tatsächlich genutzt werden.

In rechtlicher Hinsicht ist daraus auch bei Beurteilung der Ausführungen der Berufungsschrift zu schließen, dass zur Beurteilung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes jedenfalls die Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. anzuwenden sind.

Dass der Verkäufer lediglich eine Invaliditätspension von 700 Euro monatlich netto erhält und einen Kredit für die Errichtung einer Garage von insgesamt 32.000 Euro zu bedienen hat, wovon noch 26.000 Euro offen sind, demonstriert deutlich den Geschäftszweck und das Motiv für den Verkauf auf Seiten des Verkäufers.

Das weitere Argument der Berufungsschrift, das gegenständliche Rechtsgeschäft wirke der so-genannten Ausdünnung des ländlichen Raumes entgegen, kommt insoweit nicht zum Tragen, als die Käufer Herr H. B. und Frau H. B. in G. bereits ein Wohnhaus haben und dort auch wohnen.

Die weiteren Ausführungen der Berufungsschrift sind an der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. zu beurteilen, wonach Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken unter anderem zu genehmigen sind, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.

Die Berufungswerber haben im Antrag auf Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes angeführt, dass das kaufgegenständliche Grundstück Nr. x17/2 unmittelbar an den Haus- und Grundbesitz der Käufer angrenzt. Das zweite kaufgegenständliche Grundstück Nr. x07/2 ist da-von nur durch einen Güterweg getrennt. Die Käufer beabsichtigen, Pferde zu halten und wollen zu diesem Zweck auf dem Grundstück Nr. x17/2 eine Pferdekoppel errichten. Auf dem Grund-stück x07/2 soll ein Unterstand für Pferde entstehen. Bis zur Fertigstellung der Koppel und des Unterstandes in ein bis zwei Jahren werden die kaufgegenständlichen Grundstücke weiter so wie bisher von den Verkäufern bewirtschaftet. Das kleine Grundstück x07/2 wurde bisher als Lager-platz für Reiser verwendet. Auf diesem Grundstück befinden sich lediglich einige Stauden und eine angeflogene Fichte. Es ist in Wirklichkeit kein Waldgrundstück und wurde daher in der Vermessungsurkunde als landwirtschaftlich genutzt bezeichnet.

Auf einem Vermerk dazu wurde angeführt, dass beabsichtigt sei, ein Pferd zu halten.

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat im angefochtenen Bescheid diese Nutzung als hobbymäßige Pferdehaltung und somit als Freizeitgestaltung angesehen. Daran ändern auch die zusätzlichen Berufungsausführungen nichts, dass auch eine solche Pferdehaltung im hohen Maß zur Landschaftspflege und Landschaftserhaltung beiträgt und der Reittourismus gerade im ...viertel sehr an Bedeutung gewonnen hat. Es werden auch immer wieder Einstellplätze für Reit-pferde gesucht. Eine künftige Einnahmequelle wird für die Erwerber jedenfalls dadurch geschaffen, dass die Pferdekoppel und zukünftige Einstellplätze entgeltlich für Interessierte zur Verfügung gestellt werden können.

Ungeachtet dieser Überlegungen kann nicht unbeachtet bleiben, dass nach Lage dieses Falles eine Teilfläche von 6.730 aus einem landwirtschaftlichen Besitz entfernt werden soll, welche im Wesentlichen ausschließlich Freizeitnutzungen zur Verfügung stehen soll. Dass generell auch die Möglichkeit bestünde, Pferdekoppeln und Unterstände gewerblich für Interessierte zu nutzen, liegt in der Natur der Sache, stellt aber nach Lage dieses Falles jedenfalls keine landwirtschaftliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften dar, weil auch in der Berufungsschrift die Berufungswerber keineswegs erklärt haben, dass eine solche Verwendung ihr Geschäftszweck sei, sondern, dass lediglich eine solche Möglichkeit geschaffen sei.

Im angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Rechtsvorgang somit im Wesentlichen als Zerstückelung eines bestehenden landwirtschaftlichen Besitzes gesehen, wobei die abzutrennende Teilfläche jedenfalls im Wesentlichen lediglich für eine freizeitmäßige und hobbymäßige Pferdehaltung genutzt werden soll. Dass zudem theoretisch die Möglichkeit besteht, Einstellplätze für andere Pferdehalter zu schaffen, ist einerseits durchaus richtig, andererseits rechtfertigt auch eine solche Vorgangsweise nicht die Abtrennung einer geringen Teilfläche von nur
6.730 aus einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Besitz. Im Wesentlichen soll nach den besonderen Umständen dieses Falles eine Erweiterung des Grundbesitzes zu einem Wohnhaus geschaffen werden, zudem hobbymäßig Pferde gehalten werden sollen. Diese Vorgangsweise ist durch die angeführte Bestimmung des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. nicht gedeckt.

Den Berufungen ist daher ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr