Agrar-900.546/9-IV-2007/Rt/Ti

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Agrar-900.546/9-IV-2007/Rt/Ti

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06. März 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

 

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 4. Dezember 2006, Agrar-964022/1-2006, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. x4 GB. 00000 E. durch Herrn L. A. und Frau A. A. als Übergeber, an Herrn F. B. und Frau S. C. als Übernehmer, auf Grund des Übergabsvertrages vom 5. Oktober 2006 genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Frau A. A. und des Herrn L. A. als Übergeber.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Die Berufungen werden mangels Beschwer zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF., §§ 63ff AVG.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2006, Agrar-964022/1-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x4, GB. 00000 E., durch Herrn L. A. und Frau A. A. an Herrn F. B. und Frau S. C. auf Grund des Übergabsvertrages vom 5. Oktober 2006 wegen Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. genehmigt.

Gegen diesen genehmigenden Bescheid richten sich die Berufungen der Übergeber Herrn L. und Frau A. A. mit der Begründung, dass sich im Laufe des letzten Monats eine Streitsüchtigkeit der Übernehmer in einem solchen Ausmaß gezeigt habe, welcher dem Gesundheitszustand der Übergeber nicht mehr zumutbar sei. Schließlich hätten die Übernehmer das Übergabsobjekt herabwürdigend bezeichnet, dass die Übergabe nicht mehr gerechtfertigt sei.

Die in der Berufungsschrift aufgezeigten Berufungsgründe stellen keine subjektiven öffentlichen Rechte dar, welche die Berufungswerber im Grundverkehrsverfahren geltend machen könnten. Somit fehlt den Berufungswerbern eine Beschwer und die Legitimation zur Erhebung der Berufung gegen den bewilligenden Bescheid.

Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. sind Parteien der Verfahren nach dem Grundverkehrsgesetz der Rechtserwerber und der Rechtsvorgänger. Die Parteirechte stehen aber auch dem Rechtsvorgänger nicht schrankenlos zu, sondern bestehen die Parteirechte nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten Rechte, das heißt, des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit der Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffes in die Privatrechtssphäre der Vertragsparteien.

Diese Grenzen der Parteistellung zeigen sich vor allem bei den Gründen, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann. Beruft nämlich ein Vertragspartner gegen die erteilte Genehmigung, um sich über den Umweg des Grundverkehrsrechts zivilrechtlicher Verpflichtungen zu entledigen, wie im gegenständlichen Fall, so ist das Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven Rechtes gerichtet und die Berufung ist daher zurückzuweisen (vergleiche Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1996, Seite 366 und dort angeführte Judikatur, insbesondere des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs).

Die Berufungen der Übergeber sind daher zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr