Agrar-900.541/13-IV-2007/Rt/Ti

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Agrar-900.541/13-IV-2007/Rt/Ti

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06. März 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

 

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 27. September 2006, Agrar20-1331-2006-Rm, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. x4, GB. 00000 U., bestehend aus dem Grundstück Nr. x71/30 Wald durch Herrn M. A. an Herrn J. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Juli 2006 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn J. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird    F o l g e    g e g e b e n  ,  der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Durchführung eines Verfahrens nach § 5 Oö. Grundverkehrs-gesetz 1994 idgF. an die Bezirksgrundverkehrskommission N. zurückverwiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die mit Kaufvertrag vom 31. Juli 2006 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. x71/30 Wald der EZ. x4 GB. 00000 U. durch Herrn M. A. an Herrn J. B. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass auf Grund der örtlichen Entfernung eine regelmäßige notwendige Kontrolle der Waldflächen nicht sichergestellt werden kann, eine fachliche Ausbildung im Sinne des Grundverkehrsgesetzes nicht vorliege und der Wohnsitz des Erwerbers in W. in Tirol liege, sodass eine Anfahrtszeit von jedenfalls zwei Stunden zum Waldbesitz erforderlich sei. Eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung des Waldes sei durch den Erwerber Herrn J. B. daher nicht glaubhaft gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers Herrn J. B..

Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verfahrensmängel angefochten und die Bewilligung des angestrebten Eigentumserwerbs beantragt. Im Wesentlichen beruhen die Bedenken im angefochtenen Bescheid auf hypothetischen Annahmen und es wird ausdrücklich hingewiesen, dass diese Bedenken durch eine entsprechende Auflage hätten ausgeräumt werden können. Schließlich beabsichtige er mit Nachbarn des Waldgrundstückes eine vertragliche Vereinbarung dahin zu treffen, dass er von jeglicher Veränderung im Wald bzw. Gefahrenlage sofort verständigt werde und er damit umgehend reagieren könne.

Der Berufung kommt im Sinne der im Spruch ersichtlichen Aufhebung und Zurückverweisung zur Durchführung eines Verfahrens nach § 5 Oö. Grundverkehrs-gesetz Berechtigung zu.

Entgegen den Berufungsausführungen liegt nach der gegebenen Sachlage eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in der geltenden Fassung nicht vor, weil der Rechtserwerber Herr J. B. seinen Hauptwohnsitz in Tirol hat, somit eine regelmäßige persönliche Anwesenheit beim kaufgegenständlichen Grundstück nicht hat und eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung unter Anleitung des Rechtserwerbers daher nicht erwartet werden kann. Schließlich wird einer forstwirtschaftlichen Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich oder einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland auch nur annähernd entsprochen.

Geht man davon aus, dass im angefochtenen Bescheid eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung im Sinne dieser engen Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. nicht gegeben ist, so hätte dies dennoch nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht von vornherein zur Abweisung der beantragten Eigentumsübertragung führen dürfen. Grundsätzlich ist nämlich entsprechend der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG und der österreichischen Verfassungsrechtslage in der Oö. Grundverkehrsgesetznovelle 2006 neben der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung in der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Ziffer 1 in der neu geschaffenen Ziffer 2 eine Regelung geschaffen worden, wonach der Rechtserwerber glaubhaft zu machen hat, dass eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird, wenn allerdings der Rechtserwerb nicht gemäß § 5 dieses Gesetzes zu untersagen ist.

Ist nämlich hinsichtlich einer das Gesamtausmaß von 5.000 übersteigenden land- und forstwirtschaftlichen Fläche nicht glaubhaft gemacht, dass er diese Fläche selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, so ist das sogenannte Interessentenverfahren nach § 5 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. durchzuführen. Meldet sich innerhalb der Bekanntmachungsfrist von einem Monat keine Person für das verfahrensgegenständliche Waldgrundstück, welche die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der Flächen glaubhaft macht und diese Flächen für die Aufstockung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigt und auch den Nachweis erbringt zum Rechtserwerb in der Lage zu sein, so entfällt für den ursprünglichen Erwerber die Glaubhaftmachung der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Ziffer 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. In diesem Fall reicht für den Rechtserwerber auch die Glaubhaftmachung, dass eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Nach den Unterlagen im gegenständlichen Verfahren scheint eine solche Glaubhaftmachung aber trotz des entfernten Wohnsitzes durchaus möglich.

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. wird daher ein Verfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 durchzuführen haben und sollte ein Kaufanbot eines Interessenten nicht einlangen, wird zu prüfen sein, ob eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes glaubhaft gemacht werden kann. Eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung im Sinne der engen Grenzen des § 4 Abs. 2 Ziffer 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. ist in diesem Falle nicht mehr erforderlich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr