Agrar-900.542/7-2006-IV/Rt/Ti

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Agrar-900.542/7-2006-IV/Rt/Ti

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07. Dezember 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

 

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 26. September 2006,  Agrar20-11-5-2006, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. xx5, Grundstück Nr. xx62/2 im Ausmaß von 720 , GB. 00000 X., durch Herrn P. und Frau V. A. an Herrn D. A. auf Grund des Kaufvertrages vom 19. Juli 2006 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn D. A..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird    n i c h t    F o l g e   gegeben.

Aus Anlass der  Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und der Antrag des Herrn D. A. auf Genehmigung der Eigentumsübertragung an dem neu gebildeten Grundstück Nr. xx62/2 zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2006, Agrar20-11-5-2006, die Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. xx62/2 der EZ. xx5 GB. 00000 X. durch die Ehegatten Herrn P. und Frau V. A. an Herrn D. A. auf Grund des Kaufvertrages vom 19. Juli 2006 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass es sich bei dem neu gebildeten Grundstück Nr. xx62/2 der EZ. xx5 GB. 00000 X. um das ehemalige Auszugshaus der Großeltern des Rechtserwerbers handelt, welches zur EZ. xx5 mit einer Gesamtfläche von etwa 4,4038 ha gehörte. Obwohl sich dieses Grundstück laut rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y. im Grünland befindet, hat die Gemeinde Y. die Abschreibung dieses Auszugshauses, welches zur Liegenschaft EZ. xx5 KG. X. gehörte, mit Bescheid vom 13. Juli 2006, rechtswidrig genehmigt. Nach den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 sowie § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 ist in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der ergangenen baurechtlichen Auskunft des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28.2.2002, zu BauR-154861/1-2002, die Abschreibung eines Auszugshauses und Bildung einer eigenen Einlage rechtlich unzulässig. Es liegt daher auch nicht im Interesse der Bestimmungen und Zielsetzungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes, für solche Teile eines Bauernhofes eine eigenständige rechtliche Verkehrsfähigkeit zu schaffen. Damit würde die Zubehörseigenschaft des Auszugshauses zur landwirtschaftlichen Liegenschaft aufgehoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers, mit welcher er im Wesentlichen die Genehmigung des Rechtsgeschäftes mit der Begründung beantragt, weil mit rechtskräftigem Bescheid der Gemeinde Y. vom 13. Juli 2006, Zl. 031-6-07-2006 antragsgemäß auf Grund der Vermessungsurkunde des staatlich geprüften beeideten Ingenieurskonsulenten für das Vermessungswesen, Dipl.Ing. M. K., zu GZ 127/2005, die Abschreibung des bebauten Grundstückes Nr. xx62/2 im Ausmaß von 720 von der Liegenschaft EZ. xx5 KG. X. und die Eröffnung einer neuen Einlagezahl hiefür bewilligt wurde.

Der Berufungswerber bekämpft den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig, erblickt einen wesentlichen Verfahrensmangel und rügt eine unzweckmäßige Ermessensausübung sowie unrichtige Beweiswürdigung.

Dem gegenüber ist allerdings festzuhalten, dass am wesentlichen Sachverhalt keine unterschiedlichen Darstellungen bestehen, sondern davon auszugehen ist, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Gemeinde Y. vom 13.7.2006, Zl. 031-6-07-2006, die Abschreibung dieses bebauten Grundstückes Nr. xx62/2 im Ausmaß von 720 von der Liegenschaft EZ. xx5 KG. X. bewilligt und auch die Eröffnung einer neuen Einlagezahl hiefür bewilligt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen:

Die Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid, dass nach den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 ein Auszugshaus von der landwirtschaftlichen Liegenschaft nicht abgeschrieben und dafür auch keine neue Einlagezahl eröffnet werden darf, deckt sich auch mit der Rechtsansicht der Landesgrundverkehrsbehörde. Diese Rechtsansicht wird in ständiger Verwaltungspraxis auch von der Baurechtsabteilung beim Amt der Oö. Landesregierung vertreten und steht in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.6.1999, Zl. 99/05/0105 und war offenbar der Gemeinde Y. vor Erlassung des Bescheides vom 13.7.2006, Zl. 031-6-07-2006, ebenfalls bekannt.

Nach Ansicht der Landesgrundverkehrskommission ist dieser angeführte Bescheid der Gemeinde Y. zwar rechtswidrig, weil er gegen die angeführten rechtlichen Bestimmungen ausdrücklich verstößt, entfaltet aber dennoch eine entsprechende Tatbestandswirkung. Durch die Bewilligung der Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlagezahl wurde dieses Grundstück, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, seiner Zubehöreigenschaft zur Landwirtschaft der EZ. xx5 KG. X. entledigt und dieses Grundstück mit dem darauf errichteten Wohnhaus dient ausschließlich Wohnzwecken des Rechtserwerbers D. A.. Damit wird aber dieses neu gebildete Grundstück hinsichtlich dessen auch die Abschreibung und die Bildung einer Einlagezahl bewilligt wurde, zweifelsfrei zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft, nämlich ausschließlich für Wohnzwecke verwendet, sodass dieses Grundstück weder ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück noch ein Baugrundstück darstellt, weil die Widmung im Grünland weiter besteht. Bei diesem neu gebildeten Grundstück handelt es sich daher um ein sonstiges Grundstück, weil es weder als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück noch als Baugrundstück zu qualifizieren ist.

Beim Rechtserwerber D. A. handelt es sich um einen österreichischen Staatsbürger, der auch auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wohnt, sodass er für die Eigentumsübertragung eines sonstigen Grundstückes keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.

Aus Anlass der vorliegenden Berufung ist der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben, und der Antrag auf Genehmigung der Eigentumsübertragung zurückzuweisen, weil die gegenständliche Eigentumsübertragung des neu gebildeten Grundstückes Nr. xx62/2 der EZ. xx5 als sonstiges Grundstück an den Rechtserwerber Herrn D. A. keiner Genehmigung bedarf.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr