Agrar-900.539/11-2006-IV/Rt/Ti

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Agrar-900.539/11-2006-IV/Rt/Ti

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07. Dezember 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

 

B e s c h e i d

 

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 25. September 2006, Agrar20-118-2006, die Übertragung des Eigentums an dem neu gebildeten Grundstück Nr. xx48/14 aus der Liegenschaft EZ. xx18 GB. 00000 X. durch Herrn E. A. an Herrn J. B. auf Grund des Kauf- und Servitutsvertrages vom 23. Juni 2006 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn J. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird   F o l g e    g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentums an dem neu gebildeten Grundstück Nr. xx48/14 aus der Liegenschaft EZ. xx18, GB. 00000 X., durch Herrn E. A. an Herrn J. B. auf Grund des Kauf- und Servitutsvertrages vom 23. Juni 2006 genehmigt wird.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr J. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 2006, Agrar20-118-2006, die Übertragung des im Spruch ersichtlichen neu gebildeten Grundstückes durch Herrn E. A. an Herrn J. B. auf Grund des Kauf- und Servitutsvertrags vom 23. Juni 2006 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass diese verfahrensgegenständliche, landwirtschaftlich genutzte Fläche ohne zureichenden Grund der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Die Anlage eines Obstgartens im gegenständlichen Ausmaß kann nicht als landwirtschaftliche Nutzung angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn J. B., mit welcher er die Genehmigung des Rechtsgeschäftes anstrebt.

Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Einsicht in Ausdrucke aus DORIS-Online-Landkarte, die Vermessungsurkunde samt Plänen des Zivilgeometers Dipl.Ing. K. vom 1.6.2006, GZ. 1126/2006, Grundbuchsauszug, Widmungsbestätigung der Stadt X. vom 9.11.2006, Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadt X. vom 9.10.2006 und Stellungnahme des Schriftenverfassers Dr. J. vom 20. November 2006, ergänzende Stellungnahme der Stadt X. vom 9.10.2006, Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 27.11.2006 ergänzt und gelangt auf Grund der übereinstimmenden Beweisergebnisse zu folgenden ergänzenden Feststellungen:

Aus der planlichen Darstellung des kaufgegenständlichen neu gebildeten Grundstückes Nr. xx48/14 ergibt sich, dass durch die neue Grenzziehung eine geradlinige Grenze zwischen der tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Grünfläche und jenen Grünflächen gebildet wird, welche im Wesentlichen nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen sondern als Hausgärten oder Fischteich genutzt werden, wie insbesondere aus der DORIS-Online-Landkarte zu ersehen ist. Das verfahrensgegenständliche neu gebildete Grundstück Nr. xx48/14 ist weiterhin im Grünland gewidmet und stellt auch kein Erweiterungsgebiet im ÖEK dar. Ein Änderungsverfahren ist weder anhängig noch vorgesehen. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde X. begrüßt den Erwerb dieses neu gebildeten Grundstückes durch Herrn J. B. zur Nutzung als Hausgarten und Anlegung einer Streuobstwiese, wobei auch ein Kartoffel- und Gemüseacker angelegt werden wird. Außerdem ist die Haltung von Hühnern vorgesehen. Auch der nunmehrige Pächter dieses Grundstücksteiles, Herr G. M., spricht sich für die Bewilligung dieses Kaufvertrages aus, weil durch die Begradigung der Grundstücksgrenze zum landwirtschaftlich genutzten Grund eine Begradigung des landwirtschaftlichen Nutzbereiches auftritt, dadurch eine Wirtschaftserleichterung für ihn eintritt und die kleine Fläche außerdem für die landwirtschaftliche Nutzung keine erhebliche Rolle spielt.

Diese zusätzlichen Feststellungen ergeben sich zwanglos aus den übereinstimmenden Beweisergebnissen des gesamten Beweisverfahrens. Bestätigt werden diese Ergebnisse im Wesentlichen auch durch die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N..

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Begründung eine landwirtschaftliche Fläche der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Nach der besonderen Fallgestaltung liegen aber doch Ausnahmegründe insoweit vor, als eine Begradigung und damit Vereinfachung der landwirtschaftlichen Nutzung zwischen dem tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Grund und dem zu anderen Zwecken genutzten Grünland entsteht, womit eine Vereinfachung der Bewirtschaftung auftritt. Im Wesentlichen wird das Grundstück als Hausgarten und Streuobstwiese sowie als Gemüseacker zur Selbstversorgung verwendet, was auch durch den Bürgermeister ausdrücklich begrüßt wird. Es liegen somit öffentliche Interessen an der Begradigung der Wirtschaftsgrenze vor, welche nach § 4  Abs. 5 Oö. GVG. 1994 die Bewilligung dieser Eigentumsübertragung ermöglichen.

So gesehen rechtfertigen die aufgezeigten besonderen Umstände dieses Falles die Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF., womit der Berufung auch Folge zu geben ist.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr