Agrar-900.529/14-2006-IV/Rt/Ti

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Agrar-900.529/14-2006-IV/Rt/Ti

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07. Dezember 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

 

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 12. Juli 2006, Agrar20-102-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. xx4/1 Wald, x30 LN und x66 LN aus der Liegenschaft EZ. x9 GB. 00000 X. durch Frau E. B., als Geschenkgeberin und Herrn R. und Frau M. A., als Geschenknehmer auf Grund des Schenkungsvertrages vom 29. Mai 2006 nicht genehmigt.

 

Dagegen richten sich die Berufungen der Ehegatten Herr R. und Frau M. A..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird   F o l g e    g e g e b e n   und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. xx4/1 Wald, x30 LN und x66 LN aus der Liegenschaft EZ. x9 GB. 00000 X., durch Frau E. B. als Geschenkgeberin an die Ehegatten Herrn R. A. und Frau M. A. als Geschenknehmer auf Grund des Schenkungsvertrages vom 29. Mai 2006, mit der Auflage genehmigt wird, dass die Rechtserwerber die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ordnungsgemäß selbst bewirtschaften und den Nachweis über eine forstwirtschaftliche Ausbildung binnen drei Jahren erbringen.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr R. und Frau M. A. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2006, Agrar20-102-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den im Spruch ersichtlichen Grundstücken durch Frau E. B. an die Ehegatten Herrn R. und Frau M. A. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass damit land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 8.834 aus der EZ. x9 GB. X. mit einem Gesamtausmaß von 7,6780 ha abgetrennt werden und die Geschenkgeberin insgesamt Eigentümerin von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von rund 10 ha ist. Sie schenkte bereits mit Schenkungsvertrag vom 29. Mai 2006 ihrem Gatten G. B. land- und forstwirtschaftliche Grundflächen im Ausmaß von ca. 8,7 ha, welcher aber bereits eine land- und forstwirtschaftliche Fläche von etwa 47,5 ha besitzt. Schließlich behalte sich die Geschenkgeberin Frau E. B. noch weitere Grundstücke zurück, sodass insgesamt das gegenständliche Vertragswerk eine Zerstückelung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Besitzflächen und auch eines dahinter stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirkt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Geschenknehmer, mit welchen die Bewilligung der Eigentumsübertragung beantragt wird.

Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von Grundbuchsauszügen, Auszügen aus DORIS-Online-Landkarte, Bestätigung der Gemeinde X. über die Flächenwidmung, Bericht der Bezirksbauernkammer N. und Anhörung der Parteien, für welche der Vertreter Herr Mag. R. des Notariates Dr. F., N., für die Vertragsparteien entsprechende Erklärungen abgab, ergänzt.

Dieses ergänzte Ermittlungsverfahren hat im Wesentlichen erbracht, dass der gegenständliche Schenkungsvertrag nur ein Teil eines insgesamt konzipierten Vertragswerkes darstellt, in dem die verfahrensgegenständlichen Geschenknehmer von der Geschenkgeberin E. B. auch ein Baugrundstück in unmittelbarer Nähe der verfahrensgegenständlichen Grundstücke erhalten haben, auf dem sie derzeit bereits ein Einfamilienhaus im Gemeindegebiet X. errichten, von dem aus sie die gegenständlichen Liegenschaften auch ordnungsgemäß selbst bewirtschaften wollen und an einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sehr interessiert sind, weil sie aus den Grundstücken Holz für die Heizung des nun zu errichtenden Einfamilienhauses verwenden werden. Der Rest der zurückbehaltenen Liegenschaft wird in die Liegenschaft mit ihrem Gatten G. B. eingebracht und es wird die Gesamtliegenschaft sodann an den gemeinsamen Sohn übertragen werden.

Die gegenständlichen Liegenschaften sind vom übrigen Besitz erheblich entfernt, liegen aber andererseits in entsprechender Nähe zum neu zu errichtenden Einfamilienhaus der Geschenknehmer, sodass für diese eine ideale Ergänzung zum Einfamilienhaus durch entsprechende Waldgrundstücke besteht, sodass auch das Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen gegeben ist. Die Geschenknehmer sind auch bereit, eine entsprechende forstwirtschaftliche Fachausbildung innerhalb von drei Jahren zu absolvieren, um eine fachgerechte Bewirtschaftung der geschenkten Flächen zu gewährleisten. Dies sei nicht nur im öffentlichen Interesse gelegen, sondern vor allem auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Geschenknehmer, weil sie aus den Grundstücken einen entsprechenden forstwirtschaftlichen Ertrag erwirtschaften wollen.

Diese Feststellungen ergeben sich zwanglos aus den zusätzlichen Beweismitteln im ergänzten Ermittlungsverfahren, woraus nach Mitteilung des Vertreters des Notariats Dr. F. auch die Gesamtkonzeption der vertraglichen Gestaltung dargelegt wurde und durch die Darlegung eines weiteren Schenkungsvertrages hinsichtlich eines Baugrundstückes an die Geschenknehmer auch der wirtschaftliche Zusammenhang der beiden Verträge auf der Hand liegt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Nach Lage dieses Falles handelt es sich in Übereinstimmung mit dem Bericht der Bezirksbauernkammer N. um derzeit erheblich minderwertige, grenzwertige Grundstücke, welche für den Stammbetrieb nicht nur abgelegen sondern auch von keiner erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung sind. Dadurch, dass die Geschenknehmer auch ein Baugrundstück in X. in der Nähe dieser Grundstücke erhalten haben, worauf sie ein Eigenheim errichten und die Grundstücke ordnungsgemäß selbst bewirtschaften wollen, weil sie daraus Holz für die Beheizung des Einfamilienhauses gewinnen wollen, macht der gegenständliche Vertrag insgesamt gesehen, durchaus Sinn. Es wird eine kleine land- und forstwirtschaftliche Besitzeinheit geschaffen, aus welcher auch nachhaltig Holz für die Heizung eines Einfamilienhauses gewonnen werden soll. Die Geschenknehmer sind auch bereit, entsprechendes Fachwissen zu erwerben und dies innerhalb von drei Jahren nachzuweisen. Durch die im Spruch ersichtlichen Auflagen ist die geforderte Fachausbildung und die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen hinreichend gesichert, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Eigentumsübertragung gegeben sind.

Den Berufungen ist daher Folge zu geben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr