Agrar-900.538/9-2006-IV/Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.538/9-2006-IV/Rt/Ti

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09. Oktober 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 10. August 2006, Agrar20-136-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes am Teil 3 des Grundstückes xx73/5 im Ausmaß von 254 der Liegenschaft EZ. xx7 des Grundbuches 00000 R. durch Frau E. A. an Herrn B. B. und Frau G. B., auf Grund des Kaufvertrages vom 14. Juli bzw. 26. Juli 2006 genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Verkäuferin Frau E. A..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Die Berufung wird mangels Beschwer zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die Übertragung des Teils 3 des Grundstückes xx73/5 im Ausmaß von 254 der EZ. xx7 Grundbuch 00000 R. durch Frau E. A. an Herrn B. B. und Frau G. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 14. bzw. 26. Juli 2006 grundverkehrsbehördlich genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Verkäuferin Frau E. A..

Diese Berufung ist mangels Beschwer zurückzuweisen.

Die Berufungswerberin bringt vor, dass sie dem Kaufvertrag nicht mehr zustimme, weil die ursprüngliche Vereinbarung und bestimmte Bedingungen nicht eingehalten worden seien. Die Erwerber des Grundstücks nehmen dahingehend Stellung, dass die Zustimmung zum Kaufvertrag vor einem Notar ausdrücklich erteilt worden sei, die Darstellung in der Berufungsschrift nunmehr unrichtig sei und der Einspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden sei.

Grundsätzlich kommt Frau E. A. als Verkäuferin der Liegenschaft im grundverkehrsbehördlichen Verfahren auch ein Berufungsrecht zu. Die Parteistellung im Berufungsverfahren hängt aber von der Einräumung subjektiver Rechte ab und bestehen die Parteirechte nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten Rechte, das heißt, des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit der Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffs in die Privatrechtsphäre der Vertragsparteien. Diese Grenzen der Parteistellung werden vor allem bei den Gründen sichtbar, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann: Beruft ein Vertragspartner gegen die erteilte Genehmigung, um sich über den Umweg des Grundverkehrsrechts zivilrechtlicher Verpflichtungen zu entledigen, so ist das Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes gerichtet. Die Berufung ist daher zurückzuweisen (vgl. Schneider Handbuch, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1996, Seite 366 und dort angeführte Judikatur insbesondere des Verfassungsgerichtshofs).

Nach Lage dieses Falles fehlt der Berufungswerberin Frau E. A. somit die Berufungslegitimation oder die Beschwer, sodass die Berufung zurückzuweisen ist.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr