Agrar-900.533/10-2006-IV/Rt/Ti

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Agrar-900.533/10-2006-IV/Rt/Ti

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09. Oktober 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d

 

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 12. Juli 2006, Agrar20-11-3-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft neu gebildetes Grundstück Nr. xxx8/6 im Ausmaß von 2.000 aus der EZ. xx8 KG. 00000 X. durch Herrn J. und Frau M. A. an Herrn Ing. T. und Frau M. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 8. Mai 2006 nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Rechtserwerber.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird   F o l g e    g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Grundstück Nr. xxx8/6 im Ausmaß von 2.000 aus der EZ. xx8, KG. 00000 X., durch Herrn J. und Frau M. A. an Herrn Ing. T. und Frau M. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 8. Mai 2006, mit der Auflage bewilligt wird, die erworbene Liegenschaft ordnungsgemäß im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes zu bewirtschaften.

Rechtsgrundlage: §§ 4 Abs. 5, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr Ing. T. und Frau M. B. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Grundstück Nr. xxx8/6 im Ausmaß von 2.000 aus der Liegenschaft EZ. xx8 KG. X. durch die Ehegatten Herrn J. und Frau M. A. an die Ehegatten Herrn Ing. T. und Frau M. B., auf Grund des Kaufvertrages vom 8. Mai 2006 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, weil nach Mitteilung der Gemeinde X. Flächenwidmungsplanänderungsabsichten derzeit nicht bestehen und im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegt wurde, dass in diesem Bereich keine Abrundungen oder Erweiterungen des Baulandes möglich sind, es sei denn, dass kein separater Bauplatz geschaffen wird.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen der Rechtserwerber.

Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Einsicht in den Kaufvertrag, die Vermessungsurkunden des Herrn Zivilgeometers Dipl.Ing. R. V., Einsicht in die Aufnahmen DORIS-Online-Landkarte, Grundbuchsauszug, Auszug aus dem Flächenwidmungsplan sowie Stellungnahme des Gemeindeamtes X. und Äußerung der Berufungswerber ergänzt.

Auf Grund der zusätzlichen Beweismittel ist ein Arrondierungseffekt durch den gegenständlichen Kauf des Grundstückes Nr. xxx8/6 insofern zu erblicken, als die Grenze zum Bauland einerseits begradigt und andererseits das direkt an der Grundgrenze stehende Gebäude einen gewissen Abstand zum benachbarten Grünland gewinnt. Aus diesen Gründen steht auch die Gemeinde X. dem vorliegenden Antrag positiv gegenüber.

Zur Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist auszuführen, dass diese im Wesentlichen durch Aufrechterhaltung der bisherigen Pacht unverändert bleibt.

Auf Grund des gegebenen Arrondierungseffektes und der Begradigung der Baulandgrenze mit der neuen Grundgrenze der Rechtserwerber sind die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. im überwiegenden öffentlichen Interesse gegeben. Ein sogenanntes Interessentenverfahren ist wegen der Grundstücksgröße unter 5.000 nicht durchzuführen, allerdings den Rechtserwerbern die Auflage einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes aufzuerlegen.

Den Berufungen ist daher Folge zu geben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr