Agrar-900.532/6-2006-IV/Rt/Ti

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Agrar-900.532/6-2006-IV/Rt/Ti

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09. Oktober 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d

 

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 4. Juli 2006, Agrar20-32-4-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Grundstück Nr. x93/3 der EZ. xx Grundbuch 00000 M. im Ausmaß von 1.759 durch Herrn F. und Frau Z. A. an Frau B. A. und Herrn P. B. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 23. Mai 2006 nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Rechtserwerber.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird  F o l g e   g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Grundstück Nr. x93/3 im Ausmaß von 1.759 der EZ. xx Grundbuch 00000 M. durch die Ehegatten Herrn und Frau F. und Z. A. an Frau B. A. und an Herrn P. B. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 23. Mai 2006 genehmigt wird.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Frau B. A. und Herr P. B. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrsbehörde N. hat die Übertragung des Eigentumsrechts an dem neu gebildeten Grundstück Nr. x93/3 im Ausmaß von 1.759 im Wesentlichen deshalb nicht genehmigt, weil dieser Grundstücksteil nicht als Bauland oder Bauerwartungsland ausgewiesen ist. Es wird dieses Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung somit ohne zureichenden Grund entzogen.

Dagegen richten sich die Berufungen der Rechtserwerber.

Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Einsicht in den Schenkungsvertrag, den bestehenden Pachtvertrag, Grundbuchsauszug, Auszüge aus DORIS-Online-Landkarten sowie Vermessungsurkunde des Herrn Zivilgeometers Dipl.Ing. W. St. ergänzt.

Auf Grund dieses ergänzten Ermittlungsverfahrens kann ergänzend festgestellt werden, dass nach Darstellung des Lageplanes mit dem gegenständlichen neu geschaffenen Grundstück Nr. x93/3 der EZ. xx KG. 00000 M. ein Arrondierungseffekt zu den bisher als Dorfgebiet gewidmeten Flächen entsteht. Andererseits bleibt diese bisher im Wege der Verpachtung genutzte landwirtschaftliche Fläche jedenfalls bis zum 31.12.2011 in der bisherigen Bewirtschaftung durch die Pächter bestehen. Wirtschaftserschwernisse für die landwirtschaftliche Nutzung entstehen nicht.

In rechtlicher Hinsicht ist auf die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu verweisen, wonach ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem gewissermaßen eintretenden Arrondierungseffekt im gewidmeten Dorfgebiet eintritt. Sinnvoller Weise wäre die neu geschaffene Grundfläche des Grundstückes Nr. x93/3 im Ausmaß von 1.759 bei sich bietender Gelegenheit auch in Dorfgebiet umzuwidmen. Wirtschaftserschwernisse für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung entstehen in keinem Fall, zumal einerseits derzeit die Verpachtung bis zum Jahresende 2011 bestehen bleibt und selbst bei einer allfälligen Umwidmung in Dorfgebiet und Nutzung als Hausgarten keineswegs wirtschaftliche Erschwernisse zu sehen sind.

Da die Größe des Grundstückes 5.000 nicht übersteigt, sind auch Erhebungen im Sinne des § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. (Interessentenregelung) nicht durchzuführen.

Den Berufungen war daher Folge zu geben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr