Agrar-900.531/12-2006-IV/Rt/Ti

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Agrar-900.531/12-2006-IV/Rt/Ti

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09. Oktober 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d

 

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 3. Juli 2006, Agrar-940974/1-2006-IV, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. xx9 LN Wald der Liegenschaft EZ. 3x Grundbuch 00000 L. im Ausmaß von 1,3646 ha durch Herrn J. A. und Frau A. A. an Frau Dipl.Ing. M. A. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 12. April 2006 nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :
 
Den Berufungen wird    F o l g e   g e g e b e n   und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. xx9 LN Wald im Ausmaß von 1,3646 ha aus der Liegenschaft EZ. 3x Grundbuch 00000 L. durch die Ehegatten Herrn J. und Frau A. A. an Frau Dipl.Ing. M. A. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 12. April 2006 mit der Auflage genehmigt wird, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft von der Geschenknehmerin selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Frau Dipl.Ing. M. A. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.

 

B e g r ü n d u n g :


Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die schenkungsweise Übertragung des Grundstückes Nr. xx9 der EZ. 3x Grundbuch L. durch die Ehegatten Herrn J. und Frau A. A. an deren Tochter Frau Dipl.Ing. M. A. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass es dadurch zu einer Zersplitterung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes kommt, zumal die Übertragung des Grundstückes Nr. xx9 an die Tochter eine Zersplitterung durch Abtrennung von mehr als 10 % des Gesamtbesitzes handelt.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien.

Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung der betreffenden Grundbuchsauszüge, Ausdrucke aus DORIS-Online-Landkarten, Stellungnahme des Gemeindeamtes X., Vorlage eines Pachtvertrages sowie eines Kaufvertrages, Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 5. Oktober 2006, ergänzt und kommt dadurch zu nachstehend ergänzenden Feststellungen:

Frau Dipl.Ing. M. A. besitzt in L. eine Liegenschaft EZ. xx9 KG. 00000 L. im Ausmaß von 2.164 . Frau Dipl.Ing. M. A. und deren Lebensgefährte Herr J. B. haben Herrn H. C. das Grundstück Nr. 16x LN der EZ. 3 Grundbuch 00000 L. im Ausmaß von 3.061 sowie das Grundstück Nr. 17x LN aus dieser EZ im Ausmaß von 1.964 gekauft. Weiters haben sie mit den Ehegatten J. und A. A. sowie J. und R. A. einen Pachtvertrag über das Grundstück Nr. xx3 der EZ. 3x KG. 00000 L. im Ausmaß von 2,6746 ha abgeschlossen, sodass der Geschenknehmerin Frau Dipl.Ing. M. A. insgesamt eine Fläche von 4,7581 ha zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Nach den Vorstellungen der Geschenknehmerin Frau Dipl.Ing. M. A. soll auf der Liegenschaft ein gemeinsamer Wohnsitz und Arbeitsplatz für die Geschenknehmerin und deren Lebensgefährten, Herrn J. B., entstehen. Auf der Liegenschaft sollen Obst- und Beerensonderkulturen auf biologischer Basis mit dem Schwerpunkt einer großen Vielfalt gezogen werden, wobei die Produkte durch Selbsternte der Konsumenten, Verkochen und Verarbeiten in einem zu schaffenden Veranstaltungsraum sowie Direktvermarktung über bestehende Absatzmärkte erfolgen soll. Im bestehenden Kuhstall soll ein Veranstaltungszentrum entstehen, in dem Seminare, Kochveranstaltungen, stattfinden sollen und welche Räume auch für private Feiern oder kulturelle Events vermietet werden sollen. Dieses vorläufige Konzept soll im Laufe der Zeit entsprechend den Bedürfnissen weiterentwickelt werden.

Maschinen und Geräte stehen durch verwandtschaftliche Beziehungen in ausreichendem Maße zur Verfügung.

Diese Feststellungen gründen auf die Darlegungen der Berufungswerberin und insbesondere einer Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 5. Oktober 2006, wonach Frau Dipl.Ing. M. A. ihr Lebens- und Arbeitsumfeld neu ausgerichtet hat, in dem sie ihr Angestelltenverhältnis zur Fa. M. beendet und mit ihrem Partner, Herrn J.B., von den Eltern die bereits oben angeführte landwirtschaftlich genutzte Fläche gepachtet hat. Sie hat weiters bereits um eine landwirtschaftliche Betriebsnummer angesucht, welche Ihr mittlerweile auch zugeteilt wurde. Frau Dipl.Ing. A. und Herr B. sind somit als landwirtschaftlicher Betrieb etabliert, Mitglied der Landeswirtschaftskammer Oberösterreich und bereits pflichtversichert bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

Auf Grund der universitären landwirtschaftlichen Ausbildung der Frau Dipl.Ing. A. an der Universität für Bodenkultur und der Tatsache, dass mittlerweile ein kleiner landwirtschaftlicher Pachtbetrieb geführt wird, ein weiteres angrenzendes Grundstück gekauft wurde, werden bereits Grundlagen für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gesehen. Die Begründung eines solchen Betriebes wird daher grundsätzlich positiv beurteilt.

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Geschenknehmerin, Frau Dipl.Ing. M. A., einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb mit ordnungsgemäßer Selbstbewirtschaftung mit Seminarbetrieb, Lehrbetrieb, Eventbetrieb und Vermietung von Räumlichkeiten sowie intensive Betreibung von Obst- und Beerenkulturen im Wege der Direktvermarktung führen wird, woraus auch ein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen zu erzielen sein wird. Es wird daher ein neuer, kleiner landwirtschaftlicher Betrieb mit durchaus gegebenen Lebenschancen gegründet, wobei infolge der glaubhaft gemachten Selbstbewirtschaftung insgesamt die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz gegeben sind.

Angesichts der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Kapitalverkehrsfreiheit und des Verfassungsgerichtshofes in Wien zur Frage ideellen Eigentums, ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob die ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes gesichert ist, sodass nach den besonderen Umständen dieses Falles dieser neu gegründete kleinlandwirtschaftliche Betrieb mit Intensivbewirtschaftung und Direktvermarktung den Anforderungen einer Schaffung eines landwirtschaftlichen Betriebes durchaus genügt. Die bisherige ablehnende Rechtsprechung auch der Landesgrundverkehrskommission zur Frage Ideal- oder Realteilung von landwirtschaftlichem Grundbesitz oder landwirtschaftlichen Betrieben kann angesichts der oberstgerichtlichen Judikatur somit nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Den Berufungen ist daher Folge zu geben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr