Agrar 900.500/11-2005-IV/Rt/Ti

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Agrar 900.500/11- 2005 -IV/Rt/Ti

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28. November 2005

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 14. Juli 2005, Agrar20-89-2005, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 1097/2 Wald im Ausmaß von 8.315 der EZ. 2xx Grundbuch 00000 X., Bezirksgericht N., auf Grund des Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 2. Juni 2005 durch die Ehegatten Herrn und Frau A., als Geschenkgeber und Frau B. als Geschenknehmerin, nicht genehmigt.
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Dagegen richten sich die Berufungen von Herrn und Frau A. und Frau B., diese vertreten durch Herrn öffentlichen Notar Dr. N..

Gemäß § 58 AVG. ergeht  hierüber nachstehender

 

S p r u c h :


Den Berufung wird   n i c h t   F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF..

 


B e g r ü n d u n g :


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2005, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 1097/2 Wald im Ausmaß von 8.315 der EZ. 2xx Grundbuch 00000 X., Bezirksgericht N., durch die Ehegatten Herrn und Frau A. als Geschenkgeber an Frau B. als Geschenknehmerin auf Grund des Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 2. Juni 2005 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass durch die Abtrennung des Waldgrundstückes im Ausmaß von 8.315 eine wirtschaftliche Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebes der Übergeber bzw. Geschenkgeber im Ausmaß von 12,6 ha eintrete. Es wird dadurch eine ohnehin kleinstrukturierte Landwirtschaft zerschlagen, ohne dass ein leistungsfähiger Kleinbetrieb geschaffen werden könnte. Durch die Zerstückelung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsstruktur wird zudem eine Gesamtbewirtschaftung vereitelt und tritt damit eine Verschlechterung der Agrarstruktur ein.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien.

Die Ehegatten A. führen in ihrer Berufungsschrift aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück am 16. März 1990 von Frau C. gekauft wurde, um es der scheidenden Tochter Frau B. als Erbe zu übergeben, da schon damals fest stand, dass der Sohn F. das landwirtschaftliche Anwesen übernehmen sollte. Der Betrieb sei auch bereits an den Sohn F. übergeben und das gegenständliche Grundstück hänge mit keinem weiteren Grundstück der sonstigen Landwirtschaft zusammen und es sei vom Haus immerhin 1,5 km entfernt. Die Tochter Frau B. und ihr Ehegatte verfügen über ausreichende Fachkenntnisse, den Wald selbst zu bewirtschaften, zumal die Tochter und auch der Schwiegersohn bereits bislang laufend bei der Forstarbeit mitgeholfen haben. Auch die Bewirtschaftung ist für die Zukunft gesichert, weil die für die Waldarbeit benötigten Maschinen und Geräte vom Sohn F. weiterhin beigestellt werden. Diesbezüglich ist auch eine privatrechtliche Vereinbarung vom 2. Juni 2005 festgelegt.

Es sei schließlich die Bewirtschaftung der Landwirtschaft nnnnnn xx, welche bereits dem Sohn übergeben wurde, durch die Abtrennung des Waldes im Ausmaß von 8.315 in keiner Weise gefährdet, zumal dieses Grundstück ohnedies erst 1990 erworben wurde und die eigene Landwirtschaft im Ausmaß von 12 ha nicht im Vollerwerb geführt wird. Seit 2003 wird kein Milchvieh mehr gehalten und es werden derzeit nur sechs Jungrinder für die Nachzucht aufgezogen. Für diese Viehhaltung ist es nicht relevant, ob der Waldanteil etwas geschmälert wird. Die Versorgung mit Brennholz für die Landwirtschaft ist weiterhin gesichert, weil immerhin annähernd 6 Hektar Wald zur Landwirtschaft gehören.

Die Berufungswerberin Frau B. führt durch ihren Vertreter Dr. N., öffentlicher Notar in  N., im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Landwirtschaft im Ausmaß von 12,6363 ha (davon 5,7401 ha Wald) nicht im Haupterwerb geführt wird, sondern nur im Nebenerwerb, wobei auch der jetzige Übernehmer einen anderen Hauptberuf ausübt. Die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft im Nebenerwerb muss aber so gestaltet sein, dass sie möglichst weniger arbeitsintensiv anfällt, sodass aus dieser Überlegung der etwa 2 km entfernte Wald abgetrennt werden soll. An einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Waldliegenschaft kann kein Zweifel bestehen, zumal erforderliche Maschinen und Gerätschaften vertraglich gesichert zur Verfügung stehen. Das Finanzamt N. hat den Hilfswert der vertragsgegenständlichen Liegenschaft auf Grund einer Einheitswertberechnung vom 22.6.2005 mit 0,-- Euro berücksichtigt.

In der mündlichen Verhandlung wurde von den Berufungswerbern nachgetragen, dass derzeit umfangreiche Sanierungsarbeiten an den Gebäuden der Liegenschaft nnnnn xx durchgeführt werden, welche entsprechende finanzielle Mittel binden, sodass eine Abgeltung der Pflichtteilsansprüche durch den Übernehmer der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft derzeit nicht zumutbar ist.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren ergänzt, sodass auf Grund dieser zusätzlichen Ermittlungen insbesondere auf Grund der Erhebungen der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksbauernkammer N., nachstehende ergänzende Feststellungen zu treffen sind:

Beim verfahrensgegenständlichen Waldgrundstück handelt es sich um einen ca. 30-jährigen Fichtenbestand, der im Jahre 1973 aufgeforstet wurde. Das Waldgrundstück ist ausreichend erschlossen, es besteht minimale Hanglage. Dieses Grundstück wurde 1990 in der Absicht erworben, es der Tochter Frau B. als Erbteil zu schenken. Von der Stammliegenschaft ist der Wald mindestens 1,5 km entfernt, die Grundstücke der Stammliegenschaft sind voll arrondiert. Beim verfahrensgegenständlichen Wald liegt ein einwandfreier Pflegezustand vor, sämtliche Bewirtschaftungsmaßnahmen werden zeitgerecht und den waldbaulichen Gesichtspunkten entsprechend durchgeführt. Es bestehen keine Bedenken an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes durch die Geschenknehmerin  bei entsprechender Unterstützung durch den Bruder.

Die vorliegende Schenkung des Waldes erfolgt gegen Abgabe eines Pflichtteilsverzichts durch Frau B., sodass im Gegenzug die verbleibende arrondierte Land- und Forstwirtschaft an den Bruder der Geschenknehmerin ohne Verpflichtung der Auszahlung der Schwester übernommen werden kann.

Die ursprüngliche Betriebsgröße der Land- und Forstwirtschaft der Ehegatten A. beträgt 12,6363 ha, davon 5,7401 ha Wald. Nach Abzug der gegenständlichen Schenkung sinkt die Betriebsgröße auf 11,8048 ha, wovon eine Fläche von 4,9086 ha Wald ausmacht.

Nach Beurteilung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksbauernkammer N., reichte auch die ursprüngliche Betriebsgröße von 12,6363 ha nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Der Betrieb wurde daher schon seit drei Generationen als Nebenerwerbsbetrieb geführt. Der Verlust von 8.315 Waldfläche bringt also keine wesentliche Änderung der finanziellen Ertragsfähigkeit des Betriebes mit sich. Der Brennholzbedarf der Liegenschaft ist auch mit der Restwaldfläche von 4,9086 ha sicher gestellt (Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksbauernkammer N. vom 8. September 2005).

Im vorliegenden Rechtstitel, nämlich dem Notariatsakt, abgeschlossen vor Dr. N., öffentlicher Notar in N., handelt es sich nicht nur um einen Schenkungsvertrag hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Waldgrundstückes, sondern auch um einen Pflichtteilsverzichtsvertrag, in dem Frau B. auf Grund der Schenkung des Waldgrundstückes 1097/2 der EZ. 2xx Grundbuch 00000 X. im Ausmaß von 0,8315 ha für sich und ihre Nachkommen ihren Eltern Herrn und Frau A. gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich auf alle ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet und haben die Ehegatten A. diesen Pflichtteilsverzicht ihrer Tochter rechtsverbindlich angenommen. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass dieser Verzicht unter Hinweis auf die gegenständliche Schenkung erfolgt.


In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Im Hinblick auf den im Jahre 1990 erfolgten Zukauf des verfahrensgegenständlichen Waldes in der Absicht der Schenkung an die Tochter zur Pflichtteilsentfertigung gegen Erbverzicht rückt das gegenständliche Rechtsgeschäft bereits deutlich in die Nähe eines Rechtsgeschäftes von Todes wegen, zumal der Hauptgrund des Rechtsgeschäftes im Wesentlichen darin besteht, die erbrechtlichen Ansprüche der Tochter zu befriedigen und eine entsprechende Rechtssicherheit durch Abgabe eines Pflichtteilsverzichtes herzustellen.

Gleichzeitig wurde auch bereits ein Übergabsvertrag mit dem Sohn der Geschenkgeber, F., Gemeindebediensteter, abgeschlossen, welcher im Wesentlichen davon ausgeht, dass das gegenständliche Grundverkehrsverfahren einen positiven Abschluss findet.

Unabhängig von den durchaus nachvollziehbaren Überlegungen der Vertragsparteien und auch dem Interesse an einer rechtssicheren Erbteilsregelung mit wirksamen Pflichtteilsverzicht bleiben doch letztlich die schon von der Bezirksgrundverkehrsbehörde N. gehegten Bedenken gegen dieses Rechtsgeschäft bestehen. Wenn schon für den gegenständlichen Betrieb die Entfernung des Waldgrundstückes von nur 1,5 bis 2 km als erheblich bezeichnet werden, muss die Entfernung der Wohnung der Geschenknehmerin in Linz vom gegenständlichen Wald umso mehr ins Gewicht fallen, als die Bewirtschaftung einer relativ kleinen Waldfläche aus solcher Entfernung im Vergleich zur Bewirtschaftung durch den landwirtschaftlichen Betrieb in unmittelbarer Nähe als deutlich schlechter bezeichnet werden muss. Schließlich ist die Schaffung eines forstwirtschaftlichen Betriebes in der Größenordnung von lediglich 8.315 ohne entsprechendes Wirtschaftsprogramm für ein allfälliges Nischenprodukt oder eine sonstige nachvollziehbare vernünftige Schaffung einer solch kleinen Waldeinheit nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Bewilligung dieses Rechtsgeschäftes hat daher die Bezirksgrundverkehrskommission N. zu Recht erkannt, sodass auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben muss.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr