Agrar 900.484/32-2005-IV/Rt/Ti

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Agrar 900.484/32- 2005- IV/Rt/Ti

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28. November 2005

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 die mit Kaufvertrag vom 20.7.2004 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 332/2 LN der EZ. 7x KG. X. im Ausmaß von 3.976 und dem Grundstück Nr. 339/4 LN der EZ. 9x KG. Y. im Ausmaß von 8.178 durch Frau A. an Herrn B. nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :


Den Berufungen wird   F o l g e   g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. 332/2 LN aus der EZ. 7x KG. 00000 X. und an dem Grundstück Nr. 339/4 LN aus der EZ. 9x KG. 00000 Y. im Gesamtausmaß von 12.154 durch Frau A., Landwirtin, an Herrn B., Landwirt, auf Grund des Kaufvertrages vom 20.7.2004 mit der Auflage genehmigt wird:

a) Die kaufgegenständlichen Liegenschaften ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften und
b) die kaufgegenständlichen Liegenschaften innerhalb von zehn Jahren ab Rechtswirksamkeit dieses Bescheides nicht zu veräußern.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF..

Herr B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 425 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die Eigentumsübertragung an den Grundstücken Nr. 332/2 LN der EZ. 7x KG. X. im Ausmaß von 3.976 und dem Grundstück Nr. 339/4 LN der EZ. 9x KG. Y. im Ausmaß von 8.178 , zusammen somit insgesamt 12.154 um den Kaufpreis von 85.078 Euro (somit 7 Euro/) durch Frau A. an Herrn B. auf Grund des Kaufvertrages vom 20.7.2004 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass der Rechtserwerb offensichtlich zu vorwiegend spekulativen Zwecken erfolgte, weil es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Bauerwartungsland handelt.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen der Vertragsparteien. In ihrer Berufungsschrift mahnen die Rechtsmittelwerber die Verletzung des Parteiengehörs durch die Erstinstanz ein, wodurch bei Gewährung des Parteiengehörs der Behörde auch Tatsachen bekannt geworden wären, die ein anderes Ergebnis in der Entscheidung nach sich gezogen hätten. Der angezogene Versagungsgrund der Bezirksgrundverkehrsbehörde N. liege nicht vor, sodass der Erwerb der gegenständlichen Grundstücke durch einen aktiven Landwirt nicht hätte verweigert werden dürfen.

Den Berufungen kommt Berechtigung zu.

Einerseits steht auch auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens durch die Landesgrundverkehrskommission fest, dass es sich beim Rechtserwerber Herrn B. um einen aktiven Landwirt in NN. handelt und Bedenken an seiner Person oder seiner Wirtschaftsführung als Landwirt nicht bestehen. Andererseits ist auf Grund der Feststellungen und auch der Aktenlage naheliegend, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Bauerwartungsland handelt und es durchaus möglich erscheint, dass bei der nächsten Überarbeitung des örtlichen Entwicklungskonzeptes die angeführten Grundstücke durchaus als Bauland gewidmet werden könnten.

Zutreffend hat jedenfalls die Bezirksgrundverkehrskommission N. diese Umstände und auch die Vertragsgestaltung hinsichtlich des Verzichtes auf Ansprüche aus § 38 Abs. 6 Raumordnungsgesetz und Verzicht auf Anfechtung des Vertrages wegen der allfälligen Verletzung über der Hälfte des wahren Wertes dahin gewürdigt, dass der Erwerber die Absicht hege, auch im Hinblick auf den etwas höheren Kaufpreis die kaufgegenständlichen Grundstücke bei nächster Gelegenheit umwidmen zu lassen und sodann mit einem hohen Spekulationsgewinn veräußern werde.

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat diese Überlegungen aber keineswegs mit dem Käufer Herrn B. in einem Ermittlungsverfahren besprochen und erörtert, sodass die Frage einer tatsächlichen vorwiegenden Spekulationsabsicht durch den Erwerber offen blieb. Der Vorsitzende der Landesgrundverkehrskommission hat daher durch Anfrage beim Vertragsverfasser eine Erklärung des Erwerbers Herrn B. initiiert, dass er die vertragsgegenständlichen Grundstücke in den folgenden zehn Jahren nicht veräußern werde und sich mit einer entsprechenden Auflage auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung dieser Grundstücke einverstanden erklärt.

Damit sind aber die von der Bezirksgrundverkehrskommission N. auf Grund gegebener Indizien erhobenen Bedenken einer vorwiegend spekulativen Vorgangsweise des Erwerbers Herrn B. zerstreut, weil der Erwerber die Grundstücke nicht nur selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, sondern auch erklärt hat, dass er für die nächsten zehn Jahre die Grundstücke nicht veräußern werde und sich auch ausdrücklich mit den entsprechenden Auflagen einverstanden erklärt hat.

Damit sind aber die in erster Instanz geäußerten Bedenken einer vorwiegend spekulativen Vorgangsweise des Erwerbers Herrn B. zerstreut, weil die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung und die Nichtveräußerung der Liegenschaften innerhalb der nächsten zehn Jahre durch eine entsprechende Auflage abgesichert sind.

In rechtlicher Hinsicht ist nämlich zu den erteilten Auflagen auszuführen, dass die Auflagen nach § 12 Abs. 5 und Abs. 6 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. auch tatsächlich überwacht und umgesetzt werden können. Schließlich ist auch auf die Strafbestimmung des § 35 Abs. 1 Ziffer 5 zu verweisen, wonach eine Verwaltungsübertretung unter anderem begeht, wer Geboten oder Verboten nach § 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 zuwiderhandelt bzw. Auflagen nicht erfüllt. Solche Verwaltungsübertretungen sind nach § 35 Abs. 2 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.

Zufolge Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen und wirksamer Zerstreuung der von der Erstinstanz indizierten vorwiegenden Spekulationsabsichten des Erwerbers ist den Berufungen daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid im Sinne des ersichtlichen Spruches mit Auflagen abzuändern.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr