Agrar 900.384/13-2005-IV/Rt/Ti, Agrar-900.428/7-2005-IV/Rt/Ti, Agrar-900.458/29-2005-IV/Rt/Ti

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Agrar 900.384/13- 2005 -IV/Rt/Ti, Agrar-900.428/7-2005-IV/Rt/Ti, Agrar-900.458/29-2005-IV/Rt/Ti

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28. November 2005

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid

Die Bezirksgrundverkehrskommission Nn. hat mit Bescheid vom 18.12.2002, GV 1964/4, die mit Übergabsvertrag vom 29.12.2000 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 9xx GB. 00000 X. durch die Ehegatten Herrn F. und Frau J. M.. an die Ehegatten Herrn Dipl.Ing. E. und Frau C. M. nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien, vertreten durch Herrn Dr. N, öffentlicher Notar.

Die Übernehmer Herr Dipl.Ing. E. und Frau C. M. haben zusätzlich einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 11 Oö. Grundverkehrsgesetz gestellt.

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 5. März 2004, Agrar-940131/1-2003, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften EZ. 11x und EZ. 13x je Grundbuch 00000 X., durch Herrn F. M. und Frau J. M., an
a) Herrn Dipl.Ing. E. M.
b) Herrn Ing. G. M. und
c) Frau G.P.

zu je einem Drittelanteil auf Grund des Übergabsvertrages vom 25.3.2003 nicht genehmigt.
Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien, vertreten durch Herrn Dr. NN., Rechtsanwalt.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

S p r u c h :

Sämtlichen Berufungen wird   F o l g e   g e g e b e n  und es werden die angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, dass
1.) die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 9xx Grundbuch 00000 X. durch die Ehegatten Herrn F. und Frau J. M., an die Ehegatten Herrn Dipl.Ing. E. und Frau C. M., auf Grund des Übergabsvertrages vom 29.12.2000 und des Nachtrages vom 23.11.2005 mit der Auflage genehmigt wird, dass die Rechtserwerber Herr Dipl.Ing. E. und Frau C. M. einerseits sich gegenseitig und anderseits den Miteigentümern der Liegenschaften EZ. 11x und 13x je Grundbuch 00000 X. und zwar Herrn Dipl.Ing. E. M., Herrn Ing. G. M. und Frau G. P., ein Vorkaufsrecht hinsichtlich ihrer Liegenschaftsanteile an der EZ. 9xx Grundbuch 00000 X. einräumen und weiters die landwirtschaftlichen Gebäude auf der EZ. 9xx KG. X. für den Landwirtschaftsbetrieb der Liegenschaft EZ. 11x und EZ. 13x der KG. X. zur Verfügung stellen, so lange diese Landwirtschaft selbst betrieben wird.
2.) Die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften EZ. 11x und EZ. 13x je Grundbuch 00000 X. durch die Ehegatten Herrn F. und Frau J. M., an Herrn Dipl.Ing. E. M., Herrn Ing. G. M., und Frau G. P. zu je einem Drittelanteil auf Grund des Übergabsvertrages vom 25.3.2003 mit der Auflage genehmigt wird, dass die Übernehmer Herr Dipl.Ing. E. M., Herr Ing. G. M. und Frau G. P. das gegenseitig bereits eingeräumte Vorkaufsrecht aufrecht halten, auf die Geltendmachung des Rechtes auf Zivil- oder Realteilung verzichten sowie sich jeder Belastung und Veräußerung ihres Miteigentumsanteils oder eines Teiles davon jeweils im Sinne der Bestimmungen des Punkt Neuntens des Übergabsvertrages vom 25. März 2003 enthalten.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF..

Herr Dipl.Ing. E. und Frau C. M. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro, Herrn Dipl.Ing. E. M., Herr Ing. G. M., und Frau G. P. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro  binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission Nn. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2002, GV 1964/4, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 9xx, Grundbuch 00000 X., durch die Ehegatten Herrn F. und Frau J. M. an die Ehegatten Herrn Dipl.Ing. E. und Frau C. M. auf Grund des Übergabsvertrages vom 29.12.2000 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass die gesamte Land- und Forstwirtschaft der Übergeberehegatten M., die EZ. 9xx, 11x und 13x je der Katastralgemeinde 00000 X., mit einer Gesamtfläche von 29,3446 ha umfasst, während beim vorliegenden Übergabsvertrag nur die Liegenschaft EZ. 9xx im Ausmaß von 0,6613 ha erfasst ist. Auf der EZ. 9xx befindet sich die einzige Hofstelle der Liegenschaft der Übergeber, während die Grundflächen zusammengefasst in der EZ. 11x und 13x Grundbuch 00000 X., an sämtliche drei Kinder zu je einem Dritteleigentumsanteil übergeben werden sollen. Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien, wobei die Übernehmer auch einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 11 Oö. Grundverkehrsgesetz gestellt haben. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003, Agrar-900.384/9 und 900.428/5-2003, hat die Landesgrundverkehrskommission beide Verfahren bis zur allfälligen Erlassung einer oberösterreichischen Grundverkehrsfreigebieteverordnung für das Gebiet der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ausgesetzt.

Die mit Übergabsvertrag vom 25.3.2003 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an den Liegenschaften EZ. 11x und EZ. 13x je Grundbuch 00000 X. durch die Ehegatten Herrn F. und Frau J. M. an deren Kinder Herrn Dipl.Ing. E. M., Herrn Ing. G. M. und Frau G. P. zu je einem Drittelanteil, wurde mit Bescheid der Bezirksgrundverkehrs-kommission N. vom 5. März 2004, Agrar-940131/1-2003-IV, im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass die hinter dem Vertragswerk stehende Ideal- und Realteilung des Landwirtschaftsbetriebes der Ehegatten M. im Wesentlichen eine Schwächung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines wirtschaftlich gesunden, mittleren oder kleineren land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes darstellen.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat mit Bescheid vom 5. Juli 2004, zu Agrar-900.458/13-2004, den Berufungen sämtlicher Vertragsparteien nicht Folge gegeben und sich im Wesentlichen der Begründung der Erstinstanz angeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2005, B1154/04-11, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer (sämtliche Vertragsparteien) durch den angefochtenen Bescheid der Landesgrundverkehrskommission im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sind und es wurde der Bescheid aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es nicht generell denkunmöglich sei, dass die Begründung von ideellem Miteigentum dem öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz widersprechen kann.

Die Außerachtlassung der konkreten Vertragsgestaltung allein unter Zugrundelegung der allgemeinen Behauptung, dass eine Schaffung von Miteigentum zu ideellen Anteilen den genannten öffentlichen Interessen widerspreche ist jedoch verfehlt. Es mag zwar zutreffen, dass in der Zukunft von den Miteigentümern der Wunsch nach einer Realteilung des Miteigentums entstehen könnte, doch ist daraus noch nichts zu gewinnen: Es ist nämlich auch zu beachten, dass die Realteilung zivilrechtlich untunlich ist, wenn die auch dafür notwendige grundverkehrsbehördliche Genehmigung äußerst unwahrscheinlich wäre. Durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Schaffung von ideellem Miteigentum ist über die Frage der künftigen Genehmigung einer Realteilung noch nichts ausgesagt.

Sämtliche Rechtserwerber haben einerseits sich vertraglich zu den in der Auflage angeführten Beschränkungen ihres Miteigentumsanteils auf Grund Punkt Neuntens des Übergabsvertrages vom 25. März 2003 verpflichtet und einer Auflagenerteilung in diesem Sinne nicht widersprochen bzw. haben die Übernehmer der Hofstelle, Dipl.Ing. E. M. und Frau C. M., ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, einer Auflage der gegenseitigen Vorkaufsrechtseinräumung zuzustimmen und weiters zuzustimmen, dass die Gebäude der Liegenschaft EZ. 9xx KG. X. dem landwirtschaftlichen Betrieb so lange zur Verfügung stehen sollen, als die Landwirtschaft selbst betrieben wird.

Damit ist aber nicht nur vertraglich sondern auch im Wege der Auflagenerteilung sicher gestellt, dass trotz der durchgeführten Realteilung der Liegenschaft und teilweisen Herausnahme der Hofgebäude vom gemeinsamen Besitz der drei Kinder eine einheitliche Bewirtschaftung in der Zukunft gesichert ist, zumal das Fruchtgenussrecht nicht nur Herrn Dipl.Ing. E. M. sondern auch seiner Gattin Frau C. M. bzw. deren Kindern eingeräumt wurde.

Nach der konkreten Fallgestaltung und den besonderen Umständen dieses Falles ist in konsequenter Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Grundsätze sowohl die vorgenommene Idealteilung zwischen den drei Geschwistern als auch die Realteilung in Form der Herausnahme der Hofstelle grundverkehrsbehördlich zu genehmigen. Der einheitliche Betrieb der Liegenschaft ist für die weitere Zukunft durch die Vertragsgestaltung und die erteilten Auflagen jedenfalls gesichert, so lange die Liegenschaft selbst betrieben werden soll.

Hinsichtlich des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 11 Oö. Grundverkehrsgesetz sind die Antragsteller auf die im Spruch ersichtliche Entscheidung zu verweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr