Agrar-900.501/20-2006-IV/Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.501/20-2006-IV/Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

13. Juli 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 11. August 2005, Agrar20-46-22-2005, die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ. ..9 KG 00000 X. im Ausmaß von 31,9266 ha durch Herrn A., Landwirt, an die Ehegatten Herrn F. und Frau C. B., Land- und Gastwirte, auf Grund des Kaufvertrages vom 24.6.2006, grundverkehrsbehördlich genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn A., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. N. und Dr. N..

Mit Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 10. Oktober 2005, Agrar-900.501/10-2005, wurde das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht N. zu 2Cg0000 anhängigen Verfahrens auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 24.6.2005 ausgesetzt.

Nunmehr beantragen die Berufungsgegner und Erwerber, Herr F. und Frau C. B. , Land- und Gastwirte, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. N., Fortsetzung des Verfahrens.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h  :

Dem Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahren wird   n i c h t    F o l g e    gegeben.

Rechtsgrundlage: § 38 AVG
   §§ 1 Abs. 2; 10 Abs. 2 Ziffer 3 ; 15 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994     idgF. (zivilrechtlicher Rechtserwerb)


B e g r ü n d u n g  :

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat mit Bescheid vom 10. Oktober 2005, Agrar-900.501/10-2005, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht N. zu 2Cg0000 anhängigen Verfahrens auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 24.6.2005 ausgesetzt, weil das Vorliegen eines gültigen Rechtstitels im Sinne eines zivilen Rechtserwerbs unter Lebenden im Sinne der im Spruch angeführten Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Oö. Grundverkehrsgesetz, überhaupt Voraussetzung für die Durchführung eines grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens darstellt. Der Kaufvertrag stellt den Rechtsgrund, eben den Rechtstitel für die beantragte Eigentumsübertragung dar. Da der vorliegende Kaufvertrag vom 24.6.2005 nach dem Vorbringen des Berufungswerbers ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist und gleichzeitig auch beim Landesgericht zu 2Cg0000 eine Klage auf Aufhebung dieses dem gegenständlichen Grundverkehrsverfahren zugrunde liegenden Kaufvertrages als Rechtstitel eingebracht wurde, sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landesgericht N. anhängigen Verfahrens auf Aufhebung des Kaufvertrages gegeben.

Die Aussetzung des Verfahrens ist ein im Instanzenzug anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid, welcher nach Lage dieses Falles aber in Rechtskraft erwachsen ist, weil dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde bzw. auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der Ausgang des beim Landesgericht N. anhängigen Zivilrechtsstreites ist aber präjudiziell für das anhängige Berufungsverfahren, weil die Frage des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines gültigen Rechtstitels für die beantragte Eigentumsübertragung die Grundlage des Grundverkehrsverfahrens darstellt.

Nach der Bestimmung des § 38 AVG. könnte diese im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage des Bestandes oder Nichtbestandes des Kaufvertrages als Rechtstitel, auch eigenständig beurteilt werden und diese Beurteilung dem Berufungsbescheid zugrunde gelegt werden. Dabei könnte die Rechtssache, nämlich das Bestehen des Kaufvertrages allerdings nur beurteilt, allerdings nicht mit Wirkung für die Parteien entschieden werden, sodass letztlich der Ausgang des beim Landesgericht N. anhängigen Zivilprozesses anders lauten könnte als eine allfällige Vorfragenbeurteilung der Landesgrundverkehrskommission.

Schon aus diesem Grunde war es daher sinnvoll, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des bereits anhängigen Zivilprozesses auszusetzen um dieses Berufungsverfahren erst nach Beendigung des Zivilprozesses fortzusetzen und von vornherein hinsichtlich des dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtstitels auf gesicherten rechtlichen Grundlagen aufzubauen.

Es besteht daher derzeit kein Anlass, das Verfahren ohne rechtskräftige Beendigung des beim Landesgericht N. anhängigen Zivilprozesses 2Cg0000 fortzusetzen, weil die Gründe noch fortdauern, welche seinerzeit zur Aussetzung des Berufungsverfahren geführt haben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr