Agrar-900.515/6-2006-IV/Rt/Ti

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Agrar-900.515/6-2006-IV/Rt/Ti

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10. Mai 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 1. März 2006, Agrar20-254-2005-Ber, die Übertragung des Eigentums an 379140/25930276tel Anteilen (B-LNR. 72) an der Liegenschaft EZ. ...4 Grundbuch 00000 N., Bezirksgericht N., bestehend aus dem Grundstück Nr. 2113 (Baufläche/Gebäude) im Gesamtausmaß von 337 , womit das Wohnungseigentum an W 5 (0000 N., XY-straße 2) verbunden ist, auf Grund des Kaufvertrages vom 6.10.2005 durch Frau A. an Herrn H. B. und Frau Z. B. zu je einer ideellen Hälfte, nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Käufer, vertreten durch Herrn Notar Dr. H..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

 S p r u c h :

Den Berufungen wird  F o l g e    g e g e b e n   und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den ideellen 379140/25930276tel Anteilen (B-LNR. 72) an der Liegenschaft EZ. ...4 Grundbuch 00000 N., Bezirksgericht N., bestehend aus dem Grundstück Nr. 2113 (Baufläche/Gebäude), womit das Wohnungseigentum an W 5 (0000 N., XY-straße 2) verbunden ist, durch Frau A. an Herrn H. B. und Frau Z. B., beide XY-straße 2, 0000 N., je zu einer ideellen Hälfte genehmigt wird.

 

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Frau Z. B. und Herr H. B. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 185 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 2006, Agrar-20-254-2005, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Eigentumswohnung W 5 im Haus 0000 N., XY-straße 2, bestehend aus den ideellen 379140/25930276tel Anteilen (B-LNR.72) an der Liegenschaft EZ. ...4, Grundbuch 00000 N., bestehend aus dem Grundstück Nr. 2113 (Baufläche/Gebäude) durch Frau A. an die Ehegatten H. und Z. B., auf Grund des Kaufvertrages vom 6.10.2005 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, weil unter der Adresse 0000 N., XY-straße 2, derzeit 44 österreichische Staatsbürger und 39 Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft gemeldet sind. Die Bundespolizeidirektion N., Strafamt, teilte mit, dass der Antragsteller wegen §§ 102 Abs. 1 in Verbindung mit 6 Abs. 7a KFG. zu einer Geldstrafe von 150 € verurteilt wurde und der Beginn der Tilgung mit 21.11.2003 gegeben ist. Es wurde auch festgestellt, dass die Rechtserwerber seit 4.12.1996 als Mieter im Haus 0000 N., XY-straße 2, wohnhaft sind und eine Integration innerhalb dieser Hausgemeinschaft und mit österreichischen Familien und Freunden stattgefunden hat. Sie haben die kaufgegenständliche Wohnung bereits renoviert und die Lebensverhältnisse der Antragsteller sind praktisch gleich denen österreichischer Staatsbürger bzw. EU-Bürger.

Herr B. kam 1990 nach Österreich und ist seit dem Zeitraum durchgehend bei verschiedenen Firmen als Kraftfahrer beschäftigt. Im Jahr 1992 kam auch Frau Z. B. nach Österreich mit den beiden ehelichen Kindern. Sie ist bei der Fa. S. als Arbeiterin beschäftigt. Auf Grund des Ausländeranteils in der gegenständlichen Wohnanlage und im Zählbezirk Innere Stadt ist grundsätzlich die Integration mit österreichischen Staatsbürgern und Mitbewohnern erschwert, welche Tendenz durch den Erwerb von Eigentum noch verstärkt wird. Schließlich hätte für die Familie B. die Möglichkeit bestanden bzw. besteht sie, um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusuchen, was bisher unterblieben ist, worin die Erstbehörde einen Vorbehalt gegen die Integration in Österreich erblickt hat.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen des Herrn H. und der Frau Z. B., vertreten durch Herrn Dr. H., Öffentlicher Notar, vertreten durch Herrn Mag. NN. Mit diesen Berufungen streben sie die Bewilligung der Eigentumsübertragung unter Hinweis auf die durch jahrelangen Aufenthalt in Österreich ohne Beanstandungen ersichtliche Integration, sodass die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind.

Schon aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist eine selten gelungene Integration in Österreich durch die Antragsteller bescheinigt. Sie haben sich nicht nur in die Hausgemeinschaft sondern auch sonst durch Kontakte mit österreichischen Familien gut integriert und beweisen ihren Integrationswillen im besonderen durch die Sanierung ihrer Wohnung und es wird ihnen auch von der Hausmeisterin geradezu vorbildliches Verhalten in der Wohnanlage bescheinigt.

Entgegen der Ansicht im angefochtenen Bescheid erblickt die Landesgrundverkehrsbehörde im bisher unterlassenen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Genehmigungshindernis, zumal auch nicht aktenkundig ist, aus welchen Gründen eine solche Antragstellung bisher unterblieben ist.

Auch der Ausländeranteil in der Hausanlage und im Zählbezirk Innere Stadt vermag letztlich nicht zu überzeugen, weil die Antragsteller und Berufungswerber schon jahrelang in dieser Wohnanlage als Mieter aufhältig sind und durch den käuflichen Erwerb der Wohnung sich am Ausländeranteil weder im gegenständlichen Haus noch im Zählbezirk Innere Stadt irgend etwas sich verändert. Es sind daher insgesamt die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben, weil durch den Eigentumserwerb durch die Berufungswerber kulturelle, sozialpolitische Interessen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit und schon überhaupt staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Den Berufungen ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, wie im Spruch ersichtlich, abzuändern und die Eigentumsübertragung zu bewilligen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr