Agrar 900.478/8-2005-IV/Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar 900.478/8- 2005- IV/Rt/Ti

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04. April 2005

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 16. September 2004, Agrar-940-2004, den Antrag der Frau A. vom 4.8.2004, festzustellen, dass die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen nicht erfüllt wurden und dem Rechtserwerber aufzutragen, das Grundstück rückzuübertragen, zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Frau A.

Gemäß § 58 AVG ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird   n i c h t   F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage:
§§ 1- 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. September 2004, Agrar-940-2004, den Antrag der Frau A. festzustellen, dass die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen nicht erfüllt wurden und weiters dem Rechtserwerber aufzutragen, das Grundstück rückzuübertragen, zurückgewiesen. In ihrer Begründung wies die Grundverkehrsbehörde auf die Genehmigung des Rechtsgeschäftes vom 16. Juni 2003 und die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 2x Grundbuch 00000 X. durch Frau A. an Herrn B. unter Vorschreibung von Auflagen hin. Aus der Bestimmung des § 12 Abs. 5 erster Satz des Öo. Grundverkehrsgesetzes 1994 könne kein Hinweis auf eine Antragslegitimation hinsichtlich einer Feststellung gemäß § 12 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 entnommen werden, zumal darin ausschließlich der Schutz öffentlicher Interessen geregelt sei und somit niemandem ein Rechtsanspruch auf deren Anwendung zustehe.

Schließlich seien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 von Amts wegen geprüft worden und es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Grundstücke nicht ordnungsgemäß land- oder forstwirtschaftlich genutzt würden. Die seinerzeit erteilte Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung sei im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Kapitalverkehrsfreiheit obsolet, wonach das Erfordernis einer ordnungsgemäßen "Selbstbewirtschaftung" der Kapitalverkehrsfreiheit widerspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Frau A., mit welcher sie auf einen Bericht der Bezirkshauptmannschaft N. verweise und sie stellte den Antrag, eine Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes durchzuführen.

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 1. Juli 2003, Agrar-940 -2003, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. 2x, Grundbuch 00000 X., durch Frau A. an Herrn B. auf Grund des Kaufvertrages vom 31.7. bzw. 1.8.2002 unter Erteilung der Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung hinsichtlich einzeln angeführter Grundstücke grundverkehrsbehördlich genehmigt und ausgesprochen, dass die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der angeführten Grundstücke für die Dauer von 10 Jahren zu erfolgen hat.

Den gegenständlichen Antrag auf Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes nach der Bestimmung des § 12 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 der Frau A. hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend schon formell zurückgewiesen, weil in der Bestimmung des § 12 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. kein subjektives öffentliches Recht der Antragstellerin und somit auch keine Antragslegitimation für die Antragstellerin zu erblicken ist. Die Behörde hat aber aus Anlass dieser Antragstellung von Amts wegen die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. geprüft und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die seinerzeit erteilte Auflage einer auf 10 Jahre ausgesprochenen Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der erworbenen Grundstücke insoweit obsolet ist, als seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Fall Ospelt, C 452/01, eine weitergehende Bindung als eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich der Kapitalverkehrsfreiheit des Artikel 56 EG widerspricht. In diesem Sinne wird daher auch die einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 2 und 3 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 EG rechtskonform dahin ausgelegt, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke durch den Rechtserwerber ausreichend ist.

Der angefochtene Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. ist daher zu Recht ergangen, sodass auch der dagegen erhobenen Berufung der Frau A. keine Berechtigung zukommen kann.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr