Agrar 900.473/9-2005-IV/Rt/Ti

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Agrar 900.473/9 -2005 -IV/Rt/Ti

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24. Jänner 2005

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 22. September 2004, Agrar20-89-2004, die Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. 20xx aus der EZ. 4 und des Grundstückes Nr. 21xx aus der EZ. 15, je des Grundbuches 00000 X, durch Herrn L. A. und Frau M. A. an Herrn St. A. auf Grund des Übergabsvertrages vom 4. März 2004 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Übernehmers St. A.

Gemäß § 58 AVG ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird   t e i l w e i s e   F o l g e  gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Baufläche, Gebäude Nn 1, als bestehendes Wohngebäude im Grünland mit Signatur  +Nr. xx Sternchenbau, im Flächenausmaß von 925 aufgehoben und in diesem Umfang über Antrag der Parteien festgestellt, dass der Rechtserwerb der Baufläche, Gebäude Nn 1, bestehendes Wohngebäude im Grünland mit Signatur +Nr.xx Sternchenbau im Ausmaß von 925 als festgelegte Widmung Dorfgebiet durch Herrn St. A. genehmigungsfrei zulässig ist.

Im Übrigen wird der Berufung   n i c h t   F o l g e   gegeben (Grünlandwidmung).

Rechtsgrundlage:
§§ 1 bis 4, 11 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, Anlage 1 zum Oö. Raumordnungsgesetz1994 idgF.;  1. 3. 13 bestehende Wohngebäude im Grünland.


B e g r ü n d u n g :


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.9.2004, Agrar20-89-04, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. 20xx im Ausmaß von 22.212 aus der EZ. 4, und Nr. 21xx Baufläche Gebäude Nn 1 im Flächenausmaß von 6.462 aus der EZ. 15, zusammen somit im Flächenausmaß von 28.674 , jeweils aus dem Grundbuch der Katastralgemeinde N, durch Herrn L. A. und Frau M. A.  , Landwirte, Nn 2 , an St. A. auf Grund des Übergabsvertrages vom 4. März 2004 grundverkehrsbehördlich im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass es sich bei der gegenständlichen Landwirtschaft der Übergeber um eine solche in der Größenordnung von etwa 12,3 ha land- und forstwirtschaftlichen Grund handelt, wovon insgesamt eine Fläche von etwa 2,8674 ha für den Übernehmer abgetrennt werden soll. Der Übernehmer wird auf der Liegenschaft ein Wohnhaus errichten und die Waldflächen zur Energiewaldnutzung verwenden. Schließlich sind noch zwei weitere Kinder vorhanden, denen zur Erbabfindung jeweils auch Teile des bestehenden Grundbesitzes übertragen werden sollen. Die Bezirksgrundverkehrskommission hat die angestrebte Eigentumsübertragung nicht genehmigt, weil dadurch eine deutliche Schwächung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bzw. Betriebes eintritt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Übernehmers, mit welcher die Genehmigung der Eigentumsübertragung angestrebt wird.

Als Verfahrensmangel macht die Berufungsschrift im Wesentlichen geltend, dass die Feststellung, es liege ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb der Übergeberehegatten im Ausmaß von etwa 12,3 ha Grund vor, unrichtig sei. Es hätte vielmehr festgestellt werden müssen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 21xx mit dem Haus Nn 1 von Frau M. A. im Jahr 1971 angekauft wurde und erst in diesem Jahr dem Gutsbestand der EZ. 15 Grundbuch 00000 zugeschrieben wurde. Es handelt sich in beiden Fällen aber um Kleinstlandwirtschaften, welche aber beide keineswegs einen wirtschaftlich gesunden kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz darstellen, noch auch in ihrer Gesamtheit. Es hätte auch festgestellt werden müssen, dass dieser land- und forstwirtschaftliche Besitz auch in heutiger Zeit wirtschaftlich nicht lebensfähig ist. Es werden auch nur teilweise land- und forstwirtschaftliche Grundstücke selbst bewirtschaftet, wobei der Großteil der Flächen verpachtet ist und L. A. bei den Bundesbahnen beschäftigt war. Es hat sich daher seit jeher um einen Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieb gehandelt. Die beiden Häuser Nn 1 und Nn 2 können außerdem nicht aus den bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen erhalten werden, sodass nicht von einem wirtschaftlich gesunden Kleinbetrieb oder einem leistungsfähigen Bauernstand gesprochen werden kann. Die Erhaltung der beiden Häuser ist eben nur deshalb möglich, weil L. A. einem anderweitigen Verdienst nachgegangen ist.

Diesen Ausführungen der Berufungsschrift ist zu entgegnen, dass sämtliche im § 4 Abs. 1 und 2 Oö. GVG 1994 angeführten Tatbestandselemente der öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes in Bezug auf den Rechtserwerber, somit nach Lage dieses Falles in Bezug auf den Übernehmer St. A. , zu prüfen sind. In welchem Zustand sich die verfahrensgegenständliche Land- und Forstwirtschaft als Betrieb oder als Besitzstand befindet, ob sie selbst bewirtschaftet wird oder verpachtet ist, ist für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäftes nach der Bestimmung des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz nicht rechtserheblich. Bei der Beurteilung verfahrensgegenständlicher land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen kommt es lediglich auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 an, wonach als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bebaute oder unbebaute Grundstücke gelten, die nach ihrer Beschaffenheit zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind und zudem tatsächlich einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Nur dann gelten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nicht als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn diese Grundstücke zweifelsfrei zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft tatsächlich verwendet werden. In diesem bezeichneten Fall würden die Grundstücke als sonstige Grundstücke im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 einzustufen sein. Nach Lage dieses Falles sind aber die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eindeutig als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu qualifizieren, weil sie nicht nur in ihrer Beschaffenheit land- und forstwirtschaftlichen Grund und Boden darstellen und zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sondern auch tatsächlich entweder durch Selbstbewirtschaftung oder durch Verpachtung landwirtschaftlichen Betrieben gewidmet sind. Ausschließlich auf diese Begriffsbestimmung kommt es daher an und sind die von der Berufungsschrift angezogenen Kategorien der Wirtschaftlichkeit, der Lebensfähigkeit oder Leistungsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes für die Beurteilung der Frage keineswegs maßgebend, ob die Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwenden sind.

Die Bezirksgrundverkehrsbehörde N. hat es daher zu Recht unterlassen, im angefochtenen Bescheid die von der Berufung geforderten Feststellungen zu treffen.

Das Verfahren ist daher entgegen der Ansicht des Berufungswerbers keineswegs mangelhaft, weil die Bezirksgrundverkehrsbehörde N. keineswegs gehalten war, allenfalls nach Einholung des SV-Gutachtens festzustellen, ob der gegenständliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb überhaupt ein wirtschaftlicher gesunder Kleinbetrieb ist.

Insoweit die Berufungsschrift für das Grundstück Nr. 21xx Baufläche Gebäude, Nn 1, der EZ. 15 Katastralgemeinde N., ausführt, dass dieses Grundstück ohnedies großteils als Bauland ausgewiesen ist, treffen diese Ausführungen der Berufungsschrift hinsichtlich des durch die rechtswirksame Flächenwidmung ausgewiesenen Flächenteiles von 925 des bestehenden Wohngebäudes in Grünland mit Signatur +Nr. xx Sternchenbau zu, wobei hinsichtlich des Flächenmaßes von 925 die Widmung Dorfgebiet festgelegt ist. Nur in diesem Umfang kommt der Berufung Berechtigung zu und ist festzustellen, dass für diesen Flächenteil der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist, weil es sich letztlich um die Widmung Dorfgebiet im Umfang von 925 handelt.
Über Antrag der Parteien wurde diese Feststellung im Spruch des Bescheides auch ausdrücklich ausgesprochen.

Die weitere Argumentation der Berufungsschrift, es liege kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Besitzes vor, weil keines der Kinder landwirtschaftlich ausgebildet sei und auch keine Land-wirtschaft betreiben wollen, basiert nicht auf der Rechtslage des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, insbesondere § 4 dieses Gesetzes, weil die geltende Rechtslage keinesfalls davon ausgeht, dass Kinder land- und forstwirtschaftliche Grundstücke unbedingt erhalten sollen, wenn sie von vornherein nicht gewillt sind, Landwirte zu werden.


Insgesamt ist hinsichtlich der auch in der Berufungsschrift angezogenen Teilungsabsicht der Übergeber auf die Bestimmung des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 zu verweisen, wonach Rechtserwerbe, somit rechtsgeschäftliche Übertragungen von Eigentumsrechten an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur dann zu genehmigen sind, wenn dies der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes dienen soll. Wenn nun ein ohnedies kleiner land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Besitz im Wesentlichen auf drei Teile zerschlagen werden soll, so kann dies keinesfalls der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes dienen. Mit einer solchen Vorgangsweise wird - wie schon die Bezirksgrundverkehrsbehörde N. im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat - die Agrarstruktur jedenfalls verschlechtert, weil aus einem Kleinbetrieb drei im Wesentlichen noch viel kleiner strukturierte land- und forstwirtschaftliche Besitzstände geschaffen werden, zumal die Erwerber ohnedies von vornherein nicht land- und forstwirtschaftlich tätig sein wollen.

Dem Sinn des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, insbesondere den Bestimmungen des § 4 dieses Gesetzes wird daher nur eine im Wesentlichen ungeteilte Übergabe des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Besitzes zur weiteren land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gerecht.

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat im angefochtenen Bescheid der Aufteilung des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zu Recht die Genehmigung versagt. Es ist daher auch der Berufung der Erfolg zu versagen. Ausgenommen davon ist lediglich die von der Sternchenwidmung betroffene Grundfläche im Umfang von 925 , welcher Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr