Richtlinien zur Durchführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1931 (Oö. Erbhöfegesetz)

Mehrere Regeln für die Verleihung des "Erbhoftitels".

betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich,
LGBl.Nr. 16/1932 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 3/2000

Nach § 1 des Oö. Erbhöfegesetzes wird zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichen Besitze die Bezeichnung "Erbhof" geschaffen, die ausschließlich jene landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen führen dürfen, die seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie in der weiblichen oder männlichen Linie übertragen worden sind und von dem Eigentümer oder der Eigentümerin selbst bewohnt und bewirtschaftet werden.

Voraussetzungen für die Verleihung des "Erbhoftitels":

  • Die Übertragung bzw. die Erbfolge innerhalb derselben Familie ist dann als gegeben anzusehen, wenn diese in gerader Linie erfolgt ist (Eltern - Kinder - Enkelkinder). Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Die Übertragung bzw. die Erbfolge innerhalb derselben Familie ist weiters als gegeben anzusehen, wenn diese in der Seitenlinie bis einschließlich 3. Grades erfolgt ist (Übertragung 2. Grades - Geschwister an Geschwister) (Übertragung 3. Grades - Onkel/Tante an Nichte/Neffe ist gleich Übertragung an "Geschwisterkinder").
  • Die Übertragung bzw. die Erbfolge innerhalb der Familie ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betrieb nicht unmittelbar an den Nachkommen des nächsten Verwandtschaftsgrades übertragen wurde (Eltern an Enkelkinder).
  • Anmerkung zur Betriebsgröße:
    In Anlehnung an die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf  Grund des § 3 Z. 1 Oö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 55/1967 in der  Fassung der Landesgesetze LGBl.Nr. 28/1973 und LGBl.Nr. 4/1996 ist der Anspruch auf  die Führung der Bezeichnung "Erbhof" nur bei solchen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben gegeben, deren Grundausmaß mindestens 2 ha erreicht.

Nicht erfüllt im Sinne es § 1 des Oö. Erbhöfegesetzes sind die Voraussetzungen bei einer Übertragung ab der Seitenlinie des 4. Grades. Ebenso nicht erfüllt werden die Bedingungen bei einer Übergabe an Kinder zugeheirateter Ehepartner, da hier nur Schwägerschaft begründet wird.

Führen der Bezeichnung "Erbhof":

Das Recht, die Bezeichnung "Erbhof" zu führen und auch sichtbar am Wohngebäude anzubringen, beinhaltet auch die Befugnis, diese Bezeichnung im Geschäftsverkehr (Briefkopf, Logo, ...) oder bei der Produktkennzeichnung zu verwenden.