Besondere Fischereiordnungen

Die Oö. Landesregierung hat, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung erlassen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz hat die Landesregierung, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach Anhören des Landesfischereirates für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu erlassen. In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Gastfischerkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Brittelmaße, Fangzeiten, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen.

 

 

 

Rechtsvorschriften in den geltenden Fassungen

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