Fallenverordnung

In der Fallenverordnung sind weitreichende personelle, sachliche, örtliche und zeitliche Beschränkungen angeführt.

In der Oö. Fallenverordnung sind weitreichende personelle, sachliche, örtliche und zeitliche Beschränkungen für die Verwendung von Fallen festgelegt.


Das Legen von Selbstschüssen und Schlingen und die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen), Fangeisen (Abzugeisen) und von tierquälerischen Fanggeräten ist verboten. Erlaubt sind nur Lebendfangfallen.


In Ausnahmefällen kann die Landesregierung vorübergehend die Verwendung von Fangeisen oder Schlingen bewilligen. Die Ausnahmebewilligung betreffend die Verwendung von Fangeisen darf nur Personen erteilt werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle, u. dgl.) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom Oö. Landesjagdverband abgehaltenen Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Es dürfen nur Fangeisen zum Einsatz kommen, die vor ihrer erstmaligen Verwendung und in der Folge in periodischen Abständen vom Oö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und gekennzeichnet wurden.


Grundsätzlich dürfen Fallen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen. Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz) und grundsätzlich einmal täglich zu überprüfen. Sind diese mit einem elektronischen Kontroll- bzw. Meldesystem ausgestattet, ist die Kontrolle nach erfolgter Systemmeldung so schnell wie möglich durchzuführen. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur täglichen Kontrolle vor Ort, wenn zB durch regelmäßige Statusmeldungen oder eine vorhandene visuelle Überwachungseinrichtung die Funktionstüchtigkeit der Falle gewährleistet ist.


Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Ausgenommen davon sind Kastenfallen und Habichtkörbe.

 

 

Rechtsvorschrift in der geltenden Fassung

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