Jagdgebietsfeststellung

Die Jagdgebiete sind von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen.

Eigentümerinnen und Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode (30. September) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete sowie auf Feststellung eines Gebietes als Jagdeinschluss einzubringen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: