Agrar-900.663/12-2013-Rt/Ti

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19. November 2013

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 18. April 2013, Agrar-942.323/1-2013, die Übertragung des Eigentumsrechtes an 376/10.000 Anteilen an der Liegenschaft EZ. 3975, GB. 00000 T., verbunden mit Wohnungseigentum an  W 4, durch E. H. an M. J. auf Grund des Kaufvertrages vom 10. April 2013 grundverkehrsbehördlich genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Stadtgemeinde T..

Gemäß § 58 AVG. ergeht folgender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e  gegeben, der angefochtene Bescheid als nichtig 
a u f g e h o b e n  und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Rechtsgrundlage:    Art. 83 Abs. 2 B-VG
   § 26 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
   § 58 AVG.

 

B e g r ü n d u n g :

Mit Kaufvertrag vom 10. April 2013 verkaufte E. H. 376/10.000 Anteile an der Liegenschaft EZ. 3975, GB. 00000 T., verbunden mit Wohnungseigentum an W 4, an M. J., Nationalität: Afghanistan.
M. J. beantragte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. gab mit Schreiben vom 12. April 2013, zugestellt am 17. April 2013, der Stadtgemeinde T. Gelegenheit, binnen 14 Tagen zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom selben Tag richtete die Erstbehörde eine Anfrage an die Sicherheits-direktion für das Bundesland Oberösterreich wegen allfälliger sicherheitspolizeilicher Bedenken gegen den Rechtserwerb.

In der Sitzung der Bezirksgrundverkehrskommission N. am 18. April 2013 wurde einstimmig der Beschluss gefasst, dem Genehmigungsantrag vorbehaltlich der sicherheitspolizeilichen Stellungnahme und Äußerung der Gemeinde, stattzugeben.
An der Abstimmung nahm auch der forstrechtliche Sachverständige, Hofrat Dipl.Ing. N. N.  teil.

Am 15. Mai 2013 langte die Stellungnahme der Stadtgemeinde T. bei der Erstbehörde ein. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Bescheid, der unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG. keine Begründung enthält, bereits versendet. Die Zustellung an die Stadtgemeinde T. erfolgte am 16. Mai 2013.

Gegen den Bescheid erhob die Stadtgemeinde T. Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, ein soziologisches Gutachten einzuholen und den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages vom 10. April 2013 abzuweisen. Hilfsweise stellte die Berufungswerberin den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Grundverkehrssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Die Berufungswerberin macht Nichtigkeit des Bescheides geltend, da dieser ungeachtet der rechtzeitig, nämlich am 30. April 2013, zur Post gegebenen Einwendungen der Stadtgemeinde T., unter Verstoß gegen § 58 Abs. 2 AVG keine Begründung enthalte. Die Entscheidung sei daher nicht nachvollziehbar und auch inhaltlich unrichtig, da der weitere Zuzug von Ausländern zu einer weiteren Verschärfung der soziologischen Situation in der Nachbarschaft des Objekts führen würde.

Die Berufung ist begründet.

Da Genehmigungsgegenstand der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ist, hätte sich gemäß § 26 Abs. 4 Oö. Grundverkehrsgesetz der forstrechtliche Sachverständige nicht an der Abstimmung beteiligen dürfen. Die unrichtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde im Sinn des Artikel 133 Ziffer 4 B-VG stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 13756 mwN) die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83 Abs. 2 B-VG dar.
Der angefochtene Bescheid war daher als nichtig aufzuheben.

Abgesehen davon wäre der Bescheid auch wegen Begründungsmangels aufzuheben. Die von der Landesgrundverkehrskommission angestellten Ermittlungen bezüglich der Rechtzeitigkeit der von der Stadtgemeinde T. erhobenen Einwendungen haben ergeben, dass die am 30. April 2013 verfasste Stellungnahme spätestens am darauf folgenden Werktag, dem 2. Mai 2013, zur Post gegeben wurde, sodass im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Einwendungen auszugehen ist. Der angefochtene Bescheid hätte daher gemäß § 58 Abs. 2 AVG. eine Begründung enthalten müssen, um die Entscheidung überprüfbar zu machen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine "vorbehaltliche" Beschlussfassung laut Sitzungsprotokoll vom 18. April 2013 überhaupt unzulässig ist.

In Stattgebung der Berufung war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Verfahrensdurchführung aufzutragen.

 

Rechtsmittelbelehrung / Hinweis

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Sie können jedoch binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erheben.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, können Sie innerhalb von sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Bei Baugrundstücken ist gegen Entscheidungen der Landesgrundverkehrskommission die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, sofern es sich beim Rechtserwerber um einen Inländer oder eine gemäß § 9 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. gleichgestellte Person handelt.

Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof  müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden und sind jeweils mit 240,-- Euro zu vergebühren.

 

Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth Nagele
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichtes Linz