Agrar-900.670/14-2013-Rt/Ra

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19. November 2013

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 12. September 2013, Agrar 20-67-2013, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 57, Grundstücke 783, 784 und Trennstück "1" aus Grundstück 782/2, KG V., Gemeinde N., durch M. L. an DI A. M. aufgrund des Kaufvertrages vom 21. Jänner 2013, grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des DI A. M..

Gemäß § 58 AVG ergeht folgender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e  gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Rechtsgrundlage: § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in der geltenden Fassung;  § 58 AVG

B e g r ü n d u n g :

Mit Kaufvertrag vom 21. Jänner 2013 kaufte DI A. M. die oben angeführten Grundstücke und beantragte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit der Begründung, der Käufer beabsichtige die Nutzung der Waldflächen zur Eigenholz-, insbesondere Brennholzgewinnung, auf den Wiesenflächen sei Kleintierhaltung (Schafe) beabsichtigt. Damit würden die seit 12 Jahren brach liegenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen wieder der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt.

Nach Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz lehnte die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit der Begründung ab, dass es an der Eignung der Bewirtschaftung des Grundstücks fehle, da keine Hofstelle vorhanden sei und die Wasserbewirtschaftung sowie der Unterstand der Tiere nicht ausreichend geklärt sei und es darüber hinaus an einer ausreichenden Ausbildung des Erwerbers mangle.

Dagegen richtet sich die Berufung des Antragstellers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid im Sinne der Genehmigung der Eigentumsübertragung abzuändern. Hilfsweise stellte der Berufungswerber einen Aufhebungsantrag.

Als Verfahrensmangel kritisiert der Berufungswerber die unzureichende Begründung des Bescheids, die sich in der bloßen Wiedergabe des Antragsvorbringens und der Anführung von Gesetzesstellen erschöpfe. Die Behörde habe entgegen § 60 AVG weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch die für die Entscheidung maßgebenden Erwägungen dargestellt. Der Bescheid enthalte weder Feststellungen noch eine Beweiswürdigung, weshalb die rechtlichen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar seien. Die offensichtlich von der Erstbehörde vertretene Rechtsansicht, dass nur ein Landwirt die fachlichen Voraussetzungen für den Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfüllen könne, widerspreche auch dem Gleichheitsgrundsatz.

Die Kritik ist berechtigt. Gemäß § 60 AVG hat die Behörde in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In der Begründung sind – voneinander getrennt – die ermittelten Tatsachen festzuhalten, die Gründe, die zu ihrer Annahme geführt haben, anzugeben (Beweiswürdigung) und die festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht zu würdigen (rechtliche Beurteilung).

Diesen Anforderungen an die Überprüfbarkeit der Entscheidung genügt der angefochtene Bescheid nicht.

Wie der Berufungswerber mit Recht geltend macht, bestehen die Feststellungen zum Sachverhalt in der bloßen Wiedergabe der Angaben des Antragstellers, ohne sich damit auseinanderzusetzen und ohne allenfalls das Ermittlungsverfahren zu ergänzen bzw. dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, ein ausreichendes Bewirtschaftungskonzept und einen Befähigungsnachweis vorzulegen.

Dem Aufhebungsantrag war daher stattzugeben und der Erstbehörde die entsprechende Verfahrensergänzung aufzutragen.

 

Rechtsmittelbelehrung / Hinweis

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Sie können jedoch binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, können Sie innerhalb von sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben

Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof  müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden und sind jeweils mit 240,-- Euro zu vergebühren.

 

Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth Nagele
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichtes Linz