Agrar-900.651/35-2013-Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.651/35-2013-Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

02. September 2013

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 12. März 2013, Agrar20-14-1-2013, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 33, Grundstücke 731/1 und 732 im Gesamtausmaß von 6.580 , GB. 00000 M., durch S. B. an Mag. K. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 11. Jänner 2013 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Mag. K. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht nachstehender


S p r u c h :

Das Berufungsverfahren wird  a u s g e s e t  z t  bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über die Berechtigung des A. B. zur Bewirtschaftung der vertragsgegenständlichen Grundstücke.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
           § 38 AVG.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken 731/1, 732 der EZ. 33, KG. M., im Gesamtausmaß von 6.580 durch S. B. an Mag. K. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 11. Jänner 2013 nicht genehmigt.

Im Wesentlichen ging die Erstbehörde in ihrer Begründung davon aus, dass der Kaufwerber hinsichtlich mehrerer landwirtschaftlicher Flächen im Ausmaß von ca. 3 ha Miteigentümer mit seinem Vater ist. Die Grundstücke der EZ. 68, GB. 00000 S. im Ausmaß von etwa 5,9 ha stehen im Eigentum der B. Immo. GmbH. Bis auf ein Grundstück im Ausmaß 5.775 sind alle Grundstücke verpachtet. Die kaufgegenständlichen Grundstücke sollen entsprechend dem vorgelegten Bewirtschaftungskonzept selbst bewirtschaftet werden. Geplant ist eine Bewirtschaftungsform (zwei Jahre Klee-Gras-Mischung, anschließend je nach Bodenbeschaffenheit entsprechende Fruchtfolgen) die eine regelmäßige persönliche Anwesenheit erfordert. Es sei daher davon auszugehen, dass die gewählte Bewirtschaftungsform ein relativ häufiges Fahren zu den kaufgegenständlichen Grundstücken erfordert. Die Entfernung zum Wohnort des Käufers beträgt etwa 20 km. Nach Ansicht der Erstbehörde sei diese Entfernung für die angestrebte Bewirtschaftungsart – intensive landwirtschaftliche Nutzung – zu groß, um eine regelmäßige Anwesenheit sicherzustellen. Damit sei die Bewilligungsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Sinne des § 4 Abs. 3 Oö. GVG. nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob Mag. B. Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid im Sinne der Genehmigung der Eigentumsübertragung abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der 1. Instanz die neuerliche Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung aufzutragen.

Der Berufungswerber verweist auf einschlägige Rechtsprechung, aus der sich ergebe, dass eine Entfernung von 20 km zwischen Wohnort und Bewirtschaftungsflächen, die mit einem PKW je nach Verkehrslage in 15 bis 20 Minuten zurückzulegen sei, nicht als Hindernis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung anzusehen sei. Dabei sei im konkreten Fall zu berücksichtigten, dass der Käufer die landwirtschaftlichen Gerätschaften der Verkäuferin benutzen wolle und wegen seiner sonstigen beruflichen Tätigkeiten ohnehin andauernd vor Ort sei. Darüber hinaus habe die Verkäuferin ihre aktive Mithilfe zugesagt, auch die Mithilfe seines Vaters und die allenfalls in Frage kommende Beschäftigung des Maschinenringes hätten berücksichtigt werden müssen. Dazu wären auch weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen.

Auf Grund der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen ist Folgendes ergänzend festzustellen:

Die verkaufsgegenständlichen Grundstücke standen ursprünglich im Eigentum von A. B., der sie mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 1992 an M. B. verkaufte. Auf diesem Kaufvertrag ist vermerkt, dass Herrn A. B. die unentgeltliche Nutzung der vertragsgegenständlichen Grundstücke zugesichert wird, solange er die eigene Landwirtschaft betreibt.

Die Grundstücke gingen in der Folge von M. B. an deren Sohn J. B. und schließlich an S. B. über. Sowohl J. B. als auch S. B. bestritten den Bewirtschaftungsanspruch des A. B. und forderten ihn zur Unterlassung weiterer Bewirtschaftungsmaßnahmen auf (Schreiben der Anwälte Dr. N. / Dr. N. als Rechtsvertreter von J. B. an A. B. vom 11.12.2007; Schreiben des Notars Dr. N. als Vertreter von S. B. an A. B. vom 11.1.2013; Schreiben von A. B. an Dr. N. vom 16.1.2013).

Ungeachtet dieser Aufforderungen wurden die Grundstücke von A. B. weiter bewirtschaftet. Im Frühjahr 2013 führte er die Saatbeetbereitung und den Anbau durch den Maschinenring durch. Über diese Vorgangsweise ist zur Zeit ein Gerichtsverfahren anhängig (Befundaufnahme der Bezirksbauernkammer N., 1. Juli 2013).

Die ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus den zitierten unbedenklichen Beweismitteln.

Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 ist Genehmigungsvoraussetzung, dass der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch eine andere Person, z.B. einen Pächter, kommt angesichts der Größe der verkaufsgegen-ständlichen Grundstücke gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Oö. Grundverkehrs-gesetz 1994 idgF. nicht in Betracht.

Damit erweist sich die Berufung insofern als begründet, als vor einer Entscheidung der Berufungsbehörde wichtige Tatsachen und Rechtsfragen abzuklären sind. Bevor nicht feststeht, ob A. B. im Sinne des Zusatzes zum Kaufvertrag mit M. B. aus dem Jahr 1992 ein Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Grundstücken zukommt, kann über die Genehmigungsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung durch den Berufungswerber nicht entschieden werden.

Erst wenn die offenen Fragen durch das anhängige Gerichtsverfahren geklärt sind, wird eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens sinnvoll sein.


Rechtsmittelbelehrung / Hinweis

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Sie können jedoch binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, können Sie innerhalb von sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof  müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden und sind jeweils mit 240,-- Euro zu vergebühren.


Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth Nagele
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichtes Linz