Agrar-900.665/11-2013-Rt/Ti

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02. September 2013

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 5. Juni 2013, Agrar20-73-2013, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück, neu gebildetes Grundstück 6431/1 aus EZ. 56 (lt. Vermessungsurkunde der Zivilgeometer DI N. & DI N. vom 12.04.2013), GB. 00000 W., durch C. M. an E. H. auf Grund des Kaufvertrages vom 26. April 2013 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Käuferin E. H..

Gemäß § 58 AVG. ergeht nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e  g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Grundstück 6431/1 aus der Liegenschaft EZ. 56, GB. 00000 W. durch C. M. an E. H. auf Grund des Kaufvertrages vom 26. April 2013 mit der Auflage genehmigt wird, dass die Erwerberin die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ordnungsgemäß selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

E. H. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 65 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994).

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994 in Verbindung mit §§ 1 bis 3 der
Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. lehnte mit dem angefochtenen Bescheid die Übertragung des Eigentumsrechtes an der im Spruch bezeichneten Liegenschaft an E. H. auf Grund des Kaufvertrages vom 26. April 2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Grundfläche des vertragsgegenständlichen Grundstückes 6431/1 (1.522 ) zu klein sei, um darauf Schafe zu halten. Daraus folge, dass das kaufgegenständliche Grundstück keiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Sinne der Vorgaben des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 zugeführt werde, weshalb die Eigentumsübertragung nicht zu genehmigen sei.

Dagegen erhob die Käuferin E. H. Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den zwischen C. M. und E. H. am 26. April 2013 geschlossenen Kaufvertrag zu genehmigen.

Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück direkt an das von ihr erworbene Grundstück 6431/2, GB. 00000 W., auf dem das Gebäude Weberschlag 4 errichtet sei, erworben habe. Sie habe auf der Liegenschaft W. 4 zusammen mit ihrem Ehemann einen Hauptwohnsitz begründet und auch den Sitz ihres forstwirtschaftlichen Unternehmens an die Adresse W. 4 verlegt. Weiters solle das verfahrensgegenständliche Grundstück als Erweiterung des als Bauland gewidmeten Grundstückes 6431/2 GB. 00000 W. dienen und für die Haltung von drei bis fünf Schafen für die Fleischproduktion und für die Haltung von bereits gekauften 12 Hühnern verwendet werden. Für diese Tierhaltung stehe nicht nur die Fläche des Grundstückes 6431/1 mit 1.522 , sondern auch ein großer Teil der als Bauland gewidmeten Fläche des Grundstückes 6431/2 im Gesamtflächenausmaß von 1.437 zur Verfügung. Im Hofgebäude W. 4 stehe ein ausreichend großer Stall zur Unterbringung der Schafe und Hühner zur Verfügung.

Die Berufungswerberin, ihr Ehemann und dessen Eltern verfügten über Erfahrungen in der Haltung von Schafen auch auf kleineren Flächen, da sie bereits an ihrem früheren Wohnsitz 20 Jahre lang auf einer Fläche von rund 1.500 vier bis fünf Schafe gehalten haben.

Die Berufungswerberin beabsichtige, angrenzende Flächen zu pachten – diesbezüglich seien bereits Gespräche in Gang – bzw. zu kaufen, was derzeit aus finanziellen Gründen aber nicht möglich sei. Langfristig gesehen sei der Zukauf landwirtschaftlicher Flächen zur Erweiterung des Betriebes geplant.

Da die landwirtschaftliche Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes durch Dritte mangels geeigneter Zufahrt nicht möglich sei, werde durch die beabsichtigte Bewirtschaftung diese Fläche nicht der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, sondern vielmehr ein neuer kleinlandwirtschaftlicher Betrieb begründet.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. ergänzt. Der von dieser erhobene Befund deckt sich mit dem Berufungsvorbringen, dessen Richtigkeit sich auch zwanglos aus der Aktenlage, insbesondere den vorgelegten Unterlagen ergibt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Den Berufungsausführungen ist insoweit beizupflichten, als eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks durch die Berufungswerberin durchaus glaubhaft gemacht wurde, zumal sie schon bisher Schafe auf kleinen Flächen erfolgreich gehalten hat. Sie verfügt daher über ausreichende praktische Kenntnisse und Erfahrungen in der Schafzucht. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass auch ein Teil der zum Wohnhaus gehörenden Fläche für die Tierhaltung genutzt werden kann. Somit liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung der Eigentumsübertragung nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF vor.

Der Berufung der Käuferin ist daher Folge zu geben und die angestrebte Eigentums-übertragung mit der Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks durch die Berufungswerberin als nachhaltige Absicherung der künftigen Bewirtschaftung zu bewilligen.


Rechtsmittelbelehrung / Hinweis

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Sie können jedoch binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, können Sie innerhalb von sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden und sind jeweils mit 240,-- Euro zu vergebühren.


Die Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Elisabeth Nagele
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichtes Linz