Agrar-900.649/13-2012-Rt/Ti

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Agrar-900.649/13-2012-Rt/Ti

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26. November 2012

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 4. Juli 2012, Agrar20-95-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 21, Grundstücke 197/4 und 199, GB. 00000 R., durch Frau M. A. an Herrn Ing. D. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 17./23. Februar 2012 abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Verkäuferin Frau M. A..

Gemäß § 58 AVG. ergeht nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird  n i c h t   F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2012, Agrar20-95-2012, den Antrag auf Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 21 Grundstücke 197/4 und 199 GB. 00000 R. durch Frau M. A. an Herrn Ing. D. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 17./23. Februar 2012 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich das vorgelegte Bewirtschaftungskonzept des Käufers Herrn Ing. D. B., mit welchem er eine Vergrößerung der bisherigen Ackerflächen, bodenverbessernde Maßnahmen durch Schaffung von Dränagen, Düngung mit Mineraldünger, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzen wie Mais, Raps, Weizen erfolgreich anbauen zu können, somit insgesamt eine intensive Bewirtschaftung durch Erzielung höherer Beträge, nicht mit der Lage der Grundstücke im Bereich des Europaschutzgebietes "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" verträgt. Das Wirtschaftskonzept würde relevante Schutzgüter (LRT 6410 Pfeifengraswiesen, heller und dunkler Ameisenbläuling) erheblich beeinträchtigen.
Die Verkäuferin hat sich in ihrer Stellungnahme gegen eine Abweisung der Eigentumsübertragung ausgesprochen und gefordert, die Bewilligung unter Erteilung einer entsprechenden Auflage zu genehmigen.

Da das vom Erwerber vorgelegte Bewirtschaftungskonzept auf möglichst großen Ertrag und die erhebliche Veränderung der bisherigen Bewirtschaftungsform den Zielsetzungen des Europaschutzgebietes direkt zuwiderlaufen, kann daher eine Bewilligung der Eigentumsübertragung nicht erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Verkäuferin Frau M. A., vertreten durch die Rechtsanwälte N.N., mit welcher sie sich gegen die Abweisung des Genehmigungsantrages wenden und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter entsprechenden Auflagen beantragen.

Der Rechtserwerber Herr Ing. D. B. hat in seiner Stellungnahme zur Berufung ausgeführt, dass er vollinhaltlich zu seinem vorgelegten Bewirtschaftungskonzept stehe und es ausschließliche Kaufabsicht war, auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine intensive Bewirtschaftung zu betreiben. Auf die ausdrückliche Anfrage an den Käufer Herrn Ing. D. B. zur beantragten Auflage durch die Berufungswerberin gab er die Stellungnahme ab, dass er auf seinem Bewirtschaftungskonzept beharren müsse und daher nicht bereit sei, irgendwelche Auflagen die eine Minderbewirtschaftung nach sich ziehen, auf sich zu nehmen, weil diese mit seinem Wirtschafts- und Finanzierungsplan nicht im Einklang stehen. Eine Stellungnahme der Berufungswerberin ging dazu nicht ein und es wurde von den Rechtsanwälten N.N. mitgeteilt, dass das Mandat zu Frau M. A. zurückgelegt wurde und von der Kanzlei sie daher nicht mehr vertreten werde. Das Schreiben wurde an Frau A. weitergeleitet.

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Widerspruch des Bewirtschaftungs-konzeptes des Käufers Herrn Ing. D. B. zum vorliegenden Europaschutzgebiet "XY" klar heraus gearbeitet und das Bewirtschaftungskonzept des Erwerbers als für dieses Schutzgebiet als unzulässig und nachteilig festgestellt.

Da der Rechtserwerber auf seinem Bewirtschaftungskonzept besteht und sich auch ausdrücklich gegen die von der Berufungswerberin beantragte Auflage ausspricht, hat die Erstbehörde die Übertragung des Eigentums zurecht abgelehnt, weil sich das Bewirtschaftungskonzept des Erwerbers keineswegs mit den gesetzlichen Vorgaben des Europaschutzgebietes verträgt. Das Bewirtschaftungskonzept des Erwerbers ist daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke rechtlich unzulässig und kann daher auch nicht mit einer Auflage ausgeglichen werden. Da sich der Rechtserwerber weigert von seinem Bewirtschaftungskonzept abzugehen, kann er die Grundstücke nicht nach den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen bewirtschaften. Die Erstbehörde hat daher zu Recht den Antrag auf Eigentumsübertragung abgewiesen und muss auch der Berufung der Erfolg versagt werden.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r