Agrar-900.650/13-2012-Rt/Ti

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15. Oktober 2012

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 26. April 2012, Agrar20-112-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x23, GST. Nr. 726/5, KG. 00000 G., durch Frau G. E., Frau B. G., Herrn Ing. K. N. und Frau B. N. an Herrn S. E. und Frau Dr. T. E. auf Grund des Kaufvertrages vom 26./30. März 2012 mit der Auflage genehmigt, auf der gegenständlichen Liegenschaft einen Hauptwohnsitz zu begründen.

Dagegen richten sich die Berufungen der Käufer.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird F o l g e gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Auflage, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Hauptwohnsitz begründet wird, ersatzlos aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage: §§ 2, 6 und 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.; Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung der Oö. Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vorbehaltsgebieten (Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der Fassung der Verordnung LGBL. Nr. 69/2010).


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2012, Agrar20-112-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x23, Grundstück Nr. 726/5, KG. G., Gemeinde G., durch Frau G. E., Frau B. G., Herrn Ing. K. N. und Frau B. N. an Herrn S. E. und Frau Dr. T. E. auf Grund des Kaufvertrages vom 30. März 2012 mit der Auflage genehmigt, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Hauptwohnsitz begründet wird.
Im Erstbescheid wurde ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG. 1991 eine Begründung entfallen kann.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen des Herrn S. E. und der Frau Dr. T. E., mit welcher einerseits die mangelnde Begründung und der Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG. 1991 gerügt wird und andererseits in rechtlicher Hinsicht gerügt wird, dass die im Bescheid erteilte Auflage unter Berücksichtigung des von den Erwerbern angegebenen Verwendungszweckes ohne Einholung eines Einverständnisses bzw. des Einvernehmens der Rechtserwerber rechtswidrig auferlegt wurde. Die Berufungswerber beantragen schließlich den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass dieser Rechtserwerb nicht der Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes unterliegt, in eventu den gestellten Genehmigungsantrag mangels Genehmigungspflicht des zur Genehmigung beantragten Rechtsgeschäftes zurückzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und an die Erstinstanz zur Vornahme weiterer Sachverhalts-feststellungen zurückzuweisen und schließlich in eventu in der Sache selbst im Sinne der Antragsteller zu entscheiden, sohin das gegenständliche Rechtsgeschäft ohne Auflage allenfalls zum Zweck der Privatzimmervermietung zu genehmigen.

Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Auszugehen ist davon, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Gemeindegebiet von G. gelegen ist und die Gebiete der Gemeinde G. auf Grund der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vorbehaltsgebieten (Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung, LGBl.Nr. 134/2003) zu Vorbehaltsgebieten im Sinne des § 6  Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. erklärt wurden.

Weiters ist auf Grund der Aktenlage festzustellen, dass die Rechtserwerber durch ihren bevollmächtigten öffentlichen Notar, Herrn Dr. S., ausdrücklich um grundverkehrsbehördliche Genehmigung bei der Bezirksgrundverkehrsbehörde N. angesucht haben.

Weiters ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Berufungswerber ausdrücklich die künftige Nutzung als Privatzimmervermietung mit nicht mehr als 10 Betten beabsichtigen und auf Grund weiterer Erklärung davon auszugehen ist, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft keineswegs zu Freizeitwohnsitzzwecken Verwendung finden soll.

Es ist in rechtlicher Hinsicht auf die Bestimmungen des § 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu verweisen, wonach Rechtserwerbe zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebietes nach § 6 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. unzulässig sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung liegen allerdings nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

Zur Erläuterung hinsichtlich der Bestimmung des § 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. betreffend Freizeitwohnsitze im Vorbehaltsgebiet ist auf den Ausschussbericht (AB 1748 BLG OÖ. LT 25 GP10) zu verweisen, der auszugsweise ausführt:

"§ 7 stellt eine Kernbestimmung des neuen Erklärungsmodells für den grauen Grundverkehr dar. Auch in Vorbehaltsgebieten wird die größte Zahl der erfassten Rechtserwerbe nur mehr erklärungsbedürftig sein. Reguliert sollen lediglich Rechtserwerbe werden, die zu Freizeitwohnsitzzwecken in dafür nicht ausdrücklich gewidmeten Bereichen dienen."

Aktenkundig handelt es sich nach dem Willen der Berufungswerber um eine sogenannte Immobilieninvestition von EU-Bürgern, welche nach § 7 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. nicht verboten sind. Auch die von den Berufungswerbern geplante Privatzimmervermietung ist nach § 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. nicht untersagt. Untersagt ist lediglich die Nutzung von Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebietes zu Freizeitwohnsitzzwecken, welche Nutzung aber die Berufungswerber ohnedies nicht anstreben.

Nach der Bestimmung des § 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. kann die Behörde die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. geschützten Interessen notwendig ist. Insbesondere kann die Behörde die Genehmigung unter der Auflage erteilen, dass der Erwerber das Grundstück dem von ihm angegebenen oder mit seinem Einverständnis von der Behörde festgelegten und für die Erteilung der Zustimmung maßgeblichen Verwendungszweck zugeführt wird und dieser Verwendung entsprechend nützt.

Nach der bereits angeführten Bestimmung des § 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. ist die Begründung eines Hauptwohnsitzes für den Rechtserwerber keineswegs gesetzlich vorgeschrieben, sodass die von der Erstbehörde erteilte Auflage auch nicht im Gesetz begründet ist. Ausdrücklich untersagt ist nach der angeführten Bestimmung ausschließlich die Verwendung von Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebietes zu Freizeitwohnsitzzwecken, welche aber von den Rechtserwerbern ohnedies verneint werden.

Die von der Erstbehörde erteilte Auflage ist daher antragsgemäß ersatzlos aufzuheben, weil sie im Gesetz nicht begründet ist.

Da die Berufungswerber ausdrücklich bei der Bezirksgrundverkehrskommission N. die grundverkehrsbehördliche Bewilligung des Rechtsgeschäftes beantragt haben und die Behörde diesem Antrag gemäß entschieden hat, steht diesbezüglich den Berufungs-werbern keine Beschwer hinsichtlich des angefochtenen Bescheides zu, sodass ihnen auch eine Rechtsmittelbefugnis diesbezüglich nicht zukommt.

Richtig ist, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt der Rechtserwerb nicht genehmigungspflichtig ist und die Rechtserwerber für die Grundbuchseintragung eine Erklärung nach § 16 Abs. 1 Ziffer 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. hätten abgeben können.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und / oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D.  Dr. Georg H u b e r