Agrar-900.646/21-2012-Rt/Has

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06. August 2012

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 24. April 2012 Agrar20-22-5-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x36, Grundstück 3267/3 im Ausmaß von 71.265 des GB. 00000 P., durch Herrn und Frau A. und T. S. an Herrn Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N. auf Grund des Kaufvertages vom 23. März 2012 genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, vertreten durch Herrn Präsident ÖkonRat Ing. Franz Reisecker.

Gemäß § 58 AVG. ergeht nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird  mit der Maßgabe   F o l g e   g e g e b e n , dass dem Rechtserwerber Herrn Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N. die Auflage erteilt wird, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ordnungsgemäß selbst unter Beiziehung eines landwirtschaftlichen Facharbeiters, Herrn F. M. vulgo "R.-bauer" Gemeinde S., (als Wiese oder Feld) zu bewirtschaften.

Rechtsgrundlage: §§  12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 24. April 2012, Agrar20-22-5-2012, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x36 mit dem Grundstück Nr. 3267/3 im Ausmaß von 71.265 des GB. 00000 P. durch die Ehegatten Herrn und Frau A. und T. S. an Herrn Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N. auf Grund des Kaufvertrages vom 23.3.2012 grundverkehrsbehördlich genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vertreten durch Herrn Präsident ÖR. Ing. Franz Reisecker, mit welcher im Wesentlichen eine mangelnde landwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung und die Entfernung zur kaufgegenständlichen Liegenschaft von etwa 55 km, somit mangelnde Residenz an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft moniert wird. Die Berufung erachtet daher die Glaubhaftmachung der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung nicht als gegeben und geht davon aus, dass die I. Instanz daher eine Ediktalverfahren nach dem § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 hätte durchführen müssen, wobei als Kaufinteressent ein Nachbar namhaft gemacht wird, der die Liegenschaft zum ortsüblichen Kaufpreis von € 4,50 / kaufen will.

Es wird daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung eines Verfahrens nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in der geltenden Fassung beantragt.

Der Rechtserwerber Herr Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N. äußert sich durch seinen Vertreter öffentlicher Notar Herrn Mag. S. im Wesentlichen dahin, dass er in seiner Kindheit und Jugendzeit großteils am Bauernhof seiner Großeltern aufgewachsen ist und bei allen bäuerlichen Arbeiten tatkräftig mithelfen musste, sodass er praktische Kenntnisse in der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen erworben hat. Schließlich betreibt er seit Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb und seit 20 Jahren ein Rotwildgatter mit etwa 40 – 50 Stück sowie als 50-%iger Teilhaber eine 2.000 ha große Pachtjagd mit einem Wintergatter mit ca. 80 Stück Rotwild. In M. betreibt er Schafhaltung mit derzeit 10 Mutterschafen die auf etwa 20 Stück ausgebaut werden sollen, sowie einen Obstbestand und Gemüse-garten. Für die Viehhaltung und Versorgung benötigt er Maissilage von derzeit etwa 150 t, Kleesilage und ca. 100 Rundheuballen.
Die kaufgegenständliche Fläche wird in Hinkunft teilweise als Acker bewirtschaftet und zur Gewinnung von Maissilage und als Grünlandwirtschaft für Grassilage, Kleesilage bzw. Heu bewirtschaftet werden. Maschinen und Geräte stehen für diese Bewirtschaftung in ausreichender Menge zur Verfügung. Schließlich kann er nach den jeweiligen Erfordernissen auch auf den Maschinenring und angrenzende Landwirte zurückgreifen, die ihre Kooperation bereits angeboten haben. Er werde trotz einer Distanz von etwa 55 km zwischen O. und M. alle wesentlichen Entscheidungen in der Bewirtschaftung selber treffen können und er ist auch in der Lage, die jeweiligen Entfernungen mühelos zu überbrücken.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von Doris Online Landkarten, Stellungnahme der Marktgemeinde O., Beischaffung von Grundbuchsauszügen, Äußerung des Käufers zur Berufung, Mappenkopien und Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. sowie Anhörung der Berufungsparteien nämlich der Vertreterin der Landwirtschaftskammer Oberösterreich Frau Mag. R. und Berufungsgegner Herrn Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N. ergänzt.

Auf Grund der übereinstimmenden Beweisergebnisse kann zusätzlich festgestellt werden:

Herr Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N. betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfläche von 41,5138 ha. Die Liegenschaftskomplexe liegen im Wesentlichen in M. und den angrenzenden Gemeinden. Die Liegenschaften in der Gemeinde I. sind in einer Wegstrecke von etwa 10 km zu erreichen.
Es wurde ein relativ neues Wirtschaftgebäude errichtet in Holzriegelbauart mit teilweiser Unterkellerung. Im Wesentlichen werden Maschinen und Geräte sowie die Wintervorräte dort untergebracht. Im Anschluss an das Wirtschaftsgebäude befindet sich ein Rotwildgehege, weiters eine Schafweide. Dort befindet sich auch ein kleines Gebäude als Unterstand. Am Betrieb werden etwa 45 bis 50 Stück Rotwild im Gatter und 10 – 15 Mutterschafe gehalten, welche auf 20 erweitert werden sollen. Schließlich ist Herr Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N. auch Teilhaber einer Pachtjagd in L. mit einem Wintergatter von ca. 80 Stück Rotwild. Die Grundstücke im Umkreis der Wirtschaftsgebäude werden als Standweide genutzt und wird das Winterfutter überwiegend auf den landwirtschaftlichen Flächen in I. gewonnen. Die Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Liegenschaft 00000 in I., EZ. x2 teilen sich die Landwirte D. E. und F. H.. Diese Landwirte haben die angeführten Flächen auch beim Mehrfachantrag angegeben. Die Bewirtschaftung erfolgt aber tatsächlich gemeinsam in der Weise, dass die angeführten Landwirte den 1. Schnitt nutzen und als Gegenleistung die Flächen mit Wirtschaftsdünger versorgen und düngen. Der 2. und eventuell 3. Schnitt wird von Herrn Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N. selbst mit Mitarbeitern und eigenen Maschinen abgeerntet und zur Wildfütterung verwendet. Energiereiches Futter wie Klee-gras und Maissilage werden in Form von Rundballen zugekauft um die Winterfütterung des Rotwildes und der Schafe am eigenen Betrieb bzw. im Wintergatter sicherzustellen.
Eben zur Gewinnung dieser Futtermittel aus eigenem Grund ist der gegenständliche Kaufvertrag zu sehen. Auf Grund der vorhandenen Geräte kann der gegenständliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb als voll mechanisiert in der Grünland und Forstbewirtschaftung angesehen werden.

Die kaufgegenständliche Liegenschaft ist in einer Entfernung von etwa 53 km angesiedelt und soll zur Erzeugung von Maissilage bzw. Kleesilage genutzt werden, wobei die hierfür nicht vorhandenen eigenen Geräte durch den Maschinenring geleistet werden sollen.

Herr Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N. erklärt ausdrücklich, die gegenständliche Liegenschaft ausschließlich selbst zu bewirtschaften im Wesentlichen zur Erzeugung von Mais- und Kleesilage und erklärt sich bereit, den landwirtschaftlichen Facharbeiter Herrn F. M. "R.-bauer" in der Gemeinde S. als Fachkraft im Rahmen eines Beratervertrages zur ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der kaufgegenständlichen Flächen beizuziehen.

Die Vertreterin der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Frau Mag. R., erklärt sich unter diesen Umständen unter Vorschreibung einer entsprechenden Auflage mit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung ausdrücklich einverstanden.

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass die durchgeführten zusätzlichen Erhebungen durchaus im Einvernehmen auch mit der Erklärung des Kaufwerbers Herrn Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N. übereinstimmen. Insgesamt besteht daher kein Zweifel, dass die angeführte Liegenschaft tatsächlich vom Kaufwerber selbst bewirtschaftet werden wird, zumal er bislang Maissilage und Kleesilage zur Gänze zukaufen musste, weil auf Grund der Höhenlage seiner Liegenschaft eine solche Produktion nicht wirtschaftlich wäre. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass die Produktion von Mais- und Kleesilage unter Beiziehung des örtlichen Maschinenringes oder benachbarter Bauern durchgeführt werden und er die
gewonnenen Rundballen selbst mit einem LKW zum jeweiligen Verwendungsort bringen wird.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Die Erörterung der in der Berufungsschrift angezogenen Rechtsfragen der fachlichen Qualifikation und der Residenz in der Nähe der kaufgegenständlichen Liegenschaft haben sich auch zur Zustimmung der Berufungswerberin dahin aufgelöst, dass der Erwerber der Liegenschaft, Herr Kom.-Rat Dipl.-Ing. O. N., sich bereit erklärt, im Rahmen der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung den als landwirtschaftlichen Facharbeiter ausgebildeten Herrn F. M. "R.-bauer" in S. im Rahmen eines Beratungsvertrages beizuziehen, sodass im Zusammenhang mit dem bisherigen beruflichen land- und forstwirtschaftlichen Werdegang des Rechtserwerbers eine ausreichend fachliche Qualifikation vorhanden ist und damit auch an einer Glaubhaftmachung der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung kein Zweifel mehr bestehen kann. Auf Grund der guten Erreichbarkeit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist auch die Entfernung von etwa 55 km kein wesentliches Hindernis für die Annahme einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 5. Jänner 2007 in der Rechtssache Uwe Kay Festersen, C 370/05 betreffend Dänemark die Residenzpflicht durchaus liberal auslegt, wobei auch die Regelung des § 4 Abs. 3 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. dieser Auslegung nicht widerspricht.

Insbesondere auf Grund der im Spruch ersichtlichen Auflage kann somit kein Zweifel an einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch den Kaufwerber bestehen, sodass sämtliche Voraussetzungen für eine Genehmigung der Liegenschaft der Eigentumsübertragung an der gegenständlichen Liegenschaft gegeben sind und in diesem Sinne unter Bedachtnahme auf die erteilte Auflage die Erstentscheidung zu bestätigen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D.  Dr. Georg H u b e r