Agrar-900.641/16-2012-Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.641/16-2012-Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

04. Juni 2012

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 24. Oktober 2011, Agrar20-118-2011, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x7, Grundstücke 380, 382/1, 382/2, 383, 384/1, 384/2, 385, 386, 387, 389, 392, 395, 396, 397, .34 des GB. 00000 A. durch Herrn H.P. an Herrn T. G. auf Grund des Kaufvertrages vom 24. Februar 2011 bzw. 22. März 2011 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn T. G..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Aus Anlass der Berufung des Herrn T. G. wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die Bezirksgrundverkehrskommission N. zur Durchführung eines Verfahrens nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.  z u r ü c k v e r w i e s e n .
Der Berufungswerber Herr T. G. wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2011, Agrar20-118-2011, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x7 des GB. 00000 A. durch Herrn H.P. an Herrn T. G. auf Grund des Kaufvertrages vom 24. Februar 2011 bzw. 22. März 2011 im Wesentlichen mit der Begründung nicht stattgegeben, dass eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber nicht glaubhaft gemacht wurde. Dies insbesondere deshalb, weil es einerseits an einer landwirtschaftlichen Ausbildung, somit einer landwirtschaftlichen Qualifikation mangelt, wenngleich gewisse praktische Tätigkeiten bislang vom Rechtserwerber ausgeübt wurden und die vertragsgegenständlichen Flächen bislang einer Verpachtung zugeführt wurden, wobei die vom Rechtserwerber aufgezeigten Möglichkeiten der Bodennutzung offensichtlich mehr theoretischer Art sind und nicht glaubhaft ist, dass irgendwelche Nutzungen konkret umgesetzt werden sollten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers Herrn T. G..

Der Berufungswerber wiederholt in seiner Berufungsschrift sämtliche Ausführungen und Beweisanbote zur künftigen Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und stellt neuerlich klar, dass derzeit sämtliche Flächen verpachtet sind und sich daran auch nichts ändern wird, solange über den Betrieb einer allfälligen Photovoltaikanlage nicht entschieden ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu verweisen, wonach bei Rechtserwerben nach § 4 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz an Flächen mit einem Gesamtausmaß von mehr 5.000 ein Ediktalverfahren nach § 5 dieses Gesetzes einzuleiten ist, solange der Rechtserwerber eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung nicht glaubhaft machen kann. Dies ist aber im gegenständlichen Fall vorliegend, sodass bei diesem Sachverhalt die Erstbehörde ein Verfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. hätte einleiten müssen. Von der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur dann abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass der Rechtserwerb bereits aus den Gründen des § 4 Abs. 6 Oö. Grundverkehrsgesetz zu versagen ist oder der Rechtserwerb nach § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz zu genehmigen ist.
Beide Fälle liegen hier nicht vor.

Die Erstbehörde wird bei der Neudurchführung des Verfahrens auch auf die Hinweise der Berufungsschrift Seite 9 einzugehen haben, wonach die Erstbehörde auch verpflichtet ist, das Ermittlungsverfahren so weit zu ergänzen oder zu erweitern, dass der Sachverhalt jedenfalls einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung zugänglich ist. Weiters wird im erneuerten Verfahren auch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz zu beachten sein, dass auch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch eine andere Person (Verpachtung) für eine Genehmigung reichen kann, wenn der Rechtserwerb nicht nach § 5 Oö. Grundverkehrs-gesetz zu untersagen ist. Der Rechtsmittelwerber ist somit mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D.  Dr. Georg H u b e r