Agrar-900.645/5-2012-Rt/Ti

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21. März 2012

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 1. Februar 2012, Agrar20-222-2011, die mit Kaufvertrag vom 29. November 2011 und Kaufvertragsnachtrag vom 18. Jänner 2012 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x16 im Gesamtausmaß von 50.098 des GB. 00000 L. durch Herrn H. H. an die F. GmbH. nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen der F. GmbH.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird  F o l g e   g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x16 des GB. 00000 L. im Gesamtausmaß von 50.098 durch Herrn H. H. an die F. GmbH. auf Grund des Kaufvertrages vom 29. November 2011 und des Kaufvertragsnachtrages vom 18. Jänner 2012 mit der Auflage genehmigt wird, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ordnungsgemäß im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu bewirtschaften.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Die F. GmbH. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 650 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 76/2011.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2012, Agrar20-222-2011, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x16 GB. 00000 L. durch Herrn H. H. an die F. GmbH auf Grund des Kaufvertrages vom 29. November 2011 und des Kaufvertragsnachtrages vom 18. Jänner 2012 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Bauerwartungsland handelt, welches nach entsprechender Umwidmung entweder gewerblichen Zwecken bzw. Wohnbauzwecken zugeführt werden soll. Bis zu einer solchen Umwidmung werden die vertragsgegenständlichen Grundstücke vorläufig vom Verkäufer weiter bewirtschaftet werden. Weiters hat die F. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., mit Kaufvertrag vom 26. September 2011 von Frau A. D. verschiedene Grundstücke aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ. x18 und EZ. x23 je KG. L. mit einer Gesamtfläche von 23.326 gekauft. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde von der Bezirksgrundverkehrskommission N. am 29. September 2011 zu Agrar20-192-2011, erteilt. Der jetzige Grundzukauf soll einerseits die Möglichkeit von Tauschgründen für eine bessere Aufschließung schaffen und andererseits nach erfolgter Umwidmung im Einvernehmen mit der Marktgemeinde T. Grundstücke für anzusiedelnde Wirtschafts-betriebe bzw. für Wohnzwecke zur Verfügung zu stellen.

Schließlich habe der Verkäufer, Herr H.H., bei der Grundverkehrssitzung am 1. Februar 2012 nicht glaubhaft und schlüssig darlegen können, warum der Kaufpreis von 10 Euro auf 6 Euro reduziert wurde, noch dazu wo die Marktgemeinde T. einen allfälligen Antrag um Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 bzw. um Aufnahme der Grundstücke der Liegenschaft EZ. x16 der KG. L. in Bauland des Flächenwidmungsplanes, vorbehaltlich der Entscheidung durch das Amt der oö. Landesregierung, befürwortet und unterstützt.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung der Originalkaufverträge, DORIS-Online-Landkarten, Grundbuchsauszügen, DKM Kataster-Ausdruck, Stellungnahme des Herrn öffentlichen Notars Dr.  W. mit Vorlage einer Kopie des Bescheides der Bezirksgrund-verkehrskommission N. vom 29. September 2011, Agrar20-192-2011, ergänzt.

Auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens sind an den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen keine Veränderungen zu treffen.

Den Berufungen kommt Berechtigung zu.

In den Berufungsschriften wird im Wesentlichen dargelegt, warum es zur Reduzierung des Kaufpreises von 10 Euro auf 6 Euro pro Quadratmeter gekommen ist und schließlich liege keiner der im Bescheid angeführten Versagungsgründe des § 4 Abs. 6 Ziffer 1 bis 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vor bzw. ist keiner konkret im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden.

In rechtlicher Hinsicht ist bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes von den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. auszugehen. Maßgeblich ist vor allem, dass die F. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsge-sellschaft m.b.H. bereits Eigentümerin landwirtschaftlicher Grundflächen ist und durch den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine Aufstockung eines bereits vorliegenden landwirtschaftlichen Grundbesitzes erfolgen soll. Da die Erwerberin nicht glaubhaft machte, dass sie die verfahrensgegenständlichen Grundstücke selbst ordnungsgemäß bewirtschaften werde, wurde zutreffend ein Ediktalverfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. durchgeführt und da sich schließlich kein Interessent mit einem verbindlichen Kaufanbot gemeldet hatte, reicht nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Ziffer 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF., dass der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird und der Rechtserwerb nicht gemäß § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu untersagen ist. Die vom Verkäufer angebotene weitere Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stellt daher eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dar. Versagungsgründe nach der Bestimmung des § 4 Abs. 6 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. sind nicht zu erblicken, zumal die Grundstücke keineswegs der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, zumal sie vom bisherigen Eigentümer weiter bewirtschaftet werden. Dass der Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken beabsichtigt sei ist auch nicht indiziert, zumal die Erwerberin die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zusammen mit dem bisherigen landwirtschaft-lichen Grundbesitz in Übereinstimmung mit der örtlichen Raumplanung, gewerblichen oder Wohnbauzwecken zuführen will und Grundstücke allenfalls auch als Tauschgrundstücke für eine zweckmäßige Aufschließung eines Teils der Grundstücke verwenden will. Weiters trifft auch der Versagungsgrund nicht zu, dass die Gegenleistung den Verkehrswert erheblich übersteige zumal angesichts der Auskünfte der Gemeinde hinsichtlich der möglichen Umwidmungsflächen offenbar entgegen der ursprünglichen Annahme nur die Hälfte der Grundstücke umgewidmet werden wird. Eine erhebliche Übersteigung des Verkehrswertes wurde auch von der Begründung im angefochtenen Bescheid nicht angenommen sondern vielmehr eine nicht erklärbare Reduktion des Kaufpreises durch den Veräußerer.

Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. sind somit gegeben, sodass auch den Berufungen Folge zu geben ist.
Zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist eine entsprechende Auflage im Sinne des § 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. auszusprechen, die im Übrigen auch den abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien entspricht.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D.  Dr. Georg H u b e r