Agrar-900.643/16-2012-Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.643/16-2012-Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

21. März 2012

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Herr R. S. hat am 27. Juni 2011 einen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung einer Eigentumsübertragung (Übergabsvertrag vom 16. 06. 2011) eingebracht. Das Verfahren ist zur Geschäftszahl Agrar20-125-2011 bei der Bezirksgrundverkehrskommission N. anhängig.
Herr A. K. und Herr R. S. haben am 28. Dezember 2011 einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG. eingebracht.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

1.) Der Devolutionsantrag des Herrn A. K. wird zurückgewiesen.
2.) Der Devolutionsantrag des Herrn R. S. wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 73 AVG.

 

B e g r ü n d u n g :

Herr R. S. hat am 27. Juni 2011 bei der Bezirksgrundverkehrskommission N. einen Antrag auf Genehmigung einer Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 eingebracht.

Am 28. Dezember 2011 haben die Herren A. K. und R. S. einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG. mit der Begründung eingebracht, dass die belangte Behörde nach mehr als sechs Monaten über den Antrag auf Genehmigung des Rechtserwerbs nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 nicht entschieden hat und hat damit die Antragsteller in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Die Antragsteller bringen vor, dass die Behörde ohne jeglichen nachvollziehbaren vernünftigen Grund nicht über den Antrag entschieden hat, obwohl der Antrag bereits am 27. Juni 2011 bei der Behörde eingelangt ist und zwischenzeitlich mehrere Sitzungen stattfanden. Herr A. K. habe bereits mit Herrn R. S. einen Vorvertrag geschlossen, wobei in Ansehung der Entscheidung der Behörde keine wirksamen Hauptverträge geschlossen werden können, sodass beide Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer baldigen Entscheidung der Behörde haben.

Der Devolutionsantrag des Herrn A. K. ist zurückzuweisen, weil nach der Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG. nur eine Partei einen Devolutionsantrag stellen kann nicht aber eine andere Person, welche zwar ein rechtliches Interesse an der Entscheidung bescheinigen kann, selbst aber nicht Partei ist.

Dem Antrag des Herrn R. S. kommt keine Berechtigung zu. Nach der Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG. ist ein Devolutionsantrag abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Wenn aber die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 73 AVG. fehlen, tritt der Übergang der Entscheidungszuständigkeit nicht ein. Hierüber hat die Oberbehörde bescheidmäßig durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid abzusprechen (vgl. Anmerkung 14 zu § 73 AVG., die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze,
Walter / Thienel, Manz Wien, 16. Auflage, Wien 2004).

Nach der Aktenlage wurde am 28. Juni 2011 eine Stellungnahme der Gemeinde R. eingeholt, welche am 5. Juli 2011 bei der Behörde einlangte. Schließlich erfolgte am 28. Juni 2011 eine Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994. Auf Grund eines Aktenvermerkes vom 15. September 2011 wurde festgehalten, dass beim Bezirksgericht N. ein Verfahren betreffend die Geschäftsfähigkeit beider Vertragsparteien eingeleitet wurde. Es wurde das Verfahren ausgesetzt, weil das Verfahren zur Entscheidung des Sachwalterbestellungsverfahrens beim Bezirksgericht N. vorentscheidend für den Rechtstitel dieses Genehmigungsverfahrens ist. Laut Aktenvermerk vom 22. November 2011 wurde festgehalten, dass nach Einlangen eines Gutachtens das Sachwalterbestellungsverfahren betreffend Frau T. S. und Herrn R. S. abgeschlossen wurde und die Geschäftsfähigkeit von Frau T. S. und Herrn R. S. gegeben ist. Nach einem weiteren Aktenvermerk vom 29. November 2011 teilt Frau T. S. der Behörde mit, dass es zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien gekommen sei und es gelegentlich zu Aggressionshandlungen des Herrn S. gegenüber Frau T. S. komme. Es sei auch nicht sicher ob Herr S. überhaupt einer Arbeit nachgehe, es sei daher auch fraglich, ob die Wirtschaft am Hof weitergeführt werde. Sie erwarte auf Grund der Verhaltensweisen des Erwerbers nichts Gutes für die Zukunft und es werden die nötigen Arbeiten am Hof vernachlässigt. Nach Ansicht von Frau T. S. wäre ein Rückgängigmachen des Übergabsvertrages sinnvoll. Es wird weiters vermerkt, dass nach Auffassung des Vorsitzenden der Behörde es unerlässlich sei, weitere Überprüfungen durchzuführen und es sei daher über die Grundverkehrseingabe unter den gegebenen Voraussetzungen zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Entscheidung zu treffen.

Nach einem weiteren Aktenvermerk vom 9. Jänner 2012 habe Herr S. den Vorsitzender der Behörde bereits zweimal telefonisch kontaktiert und auf eine umgehende Erledigung der Grundverkehrssache gedrängt, weil er den Großteil der Liegenschaft in H. verkaufen wolle und vom Verkaufserlös neben der erforderlichen Schuldentilgung ein geeignetes Wohnobjekt käuflich erwerben wolle. In Rede war nach einer Mitteilung der Sozialpädagogin Frau Sch. ein älteres Wohnhaus der Frau A. H. wobei er diesbezüglich bereits mit einer Bank wegen eventuellen Finanzierung von Sanierungsarbeiten vorgesprochen habe. Im Akt befindet sich weiters ein Sitzungsprotokoll vom 7. Juli 2011 mit dem Vermerk "vertagt". Ein weiteres Sitzungsprotokoll vom 29. September 2011 enthält ebenfalls den Beschluss "vertagt". In dem Protokoll ist weiters vermerkt, dass die Geschäftsfähigkeit der Parteien geprüft werde und dies den Grund der Vertagung darstelle. Das Sitzungsprotokoll vom 1. Dezember 2011 enthält neuerlich den Beschluss auf Vertagung wobei auf einen Aktenvermerk verwiesen wird. Im Akt befindet sich weiters eine Kopie eines Schreibens von Frau Rechtsanwältin Dr. W. vom 9. Dezember 2011 an Herrn S. in welchem dieser auf Grund verschiedener Vorfälle aufgefordert wird, jegliche weitere Gewaltanwendung gegenüber Frau T. S. zu unterlassen. Im Falle einer allfälligen Wiederholung würden unverzüglich strafrechtliche Schritte gegen Herrn R. S. eingeleitet sowie eine einstweilige Verfügung verbunden mit einer Wegweisung bei Gericht beantragt.

Weiters findet sich ein Schreiben des Herrn Rechtsanwaltes Mag. H. vom 19. Dezember 2011 im Akt, wonach dieser Frau Rechtsanwältin Dr. W. die rechtsfreundliche Vertretung des Herrn R. S. mitteilt und behauptete Aggressionen gegen Frau S. in Abrede stellt. Diese Behauptungen würden lediglich von dritter Seite ins Leben gerufen und inszeniert. Für seinen Mandanten gebe es keinerlei Veranlassung den Rücktritt vom Übergabevertrag zu erklären. Es bestünden keinerlei Anfechtungsgründe und sein Mandant lehne es daher ab, die geforderte Erklärung abzugeben. Herr R. S. verbiete sich für die Zukunft derartige Behauptungen, wonach er Gewalt gegenüber Frau S. anwenden würde. Sollten derartige unwahre Behauptungen weiterhin aufgestellt werden, sehe sich sein Mandant veranlasst, entsprechende strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte zu unternehmen.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 hinsichtlich des gestellten Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG. um Vorlage des Grundverkehrsaktes samt Vorlagebericht ersucht. Nach einem Telefonat vom 19. Jänner 2012 befinde sich der Grundverkehrsakt bereits auf dem Postweg. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2012 hat das Gemeindeamt R. eine Stellungnahme zur Flächenwidmung zum Übergabsvertrag S. – S. abgegeben. Darin wird unter anderem mitgeteilt, dass alle Gebäude so heruntergekommen sind, dass sie teilweise nicht sanierbar sondern abbruchreif sind. Es sei die Wirtschaftsweise vollkommen veraltert und es liege eine totale Überschuldung vor. Mit Note vom 19. Jänner 2012 wurden Frau Rechtsanwältin Dr. W. und Herrn Rechtsanwalt Mag. H. die Stellungnahme der Gemeinde R. zur Flächenwidmung unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG. zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen mitgeteilt. Frau Rechtsanwältin Dr. W. hat einen Entwurf 2) hinsichtlich einer Klage auf Nichtigerklärung und Aufhebung eines Vertrages sowie Kopien von Zeugenvernehmungen vorgelegt wobei es um eine Anzeige wegen Körperverletzung geht. Mit Note vom 2. Februar 2012 teilte Frau Rechtsanwältin Dr. W. unter anderem mit, dass beim Gericht bereits eine Klage auf Aufhebung des Übergabsvertrags eingebracht wurde und es wurde auf das entsprechende Klagsvorbringen verwiesen. Am 8. Februar 2012 langte eine Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. zum Übergabsvertrag vom 16. Juni 2011, T. S. / R. S., betreffend EZ. x9, GB. 00000 W., ein. Schließlich langte am 7. März 2012 eine Stellungnahme des Rechtsanwaltes Herrn Mag. H. ein, wobei eingehend auf die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. eingegangen wird.

Aus dem dargestellten Akteninhalt und Verfahrensverlauf ist eindeutig der Schluss zu ziehen, dass immer dichtere Hinweise aufgetaucht sind welche erhebliche Zweifel vorerst an der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien und schließlich über eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages und nicht zuletzt auch hinsichtlich einer Bewirtschaftung der Liegenschaft aufgetreten sind.
Die zuletzt eingebrachte Klage auf Aufhebung des Übergabsvertrages vom 16. Juni 2011 berechtigen erhebliche Zweifel an dem dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtstitel.

Jedenfalls war die Behörde verhalten, den verschiedenen Mitteilungen über verfahrensrelevante Umstände nachzugehen wobei sich zuletzt noch die Frage einer allfälligen Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Rechtstitel nach der Bestimmung des § 38 AVG. ergibt.

Jedenfalls kann auf Grund des Verfahrensablaufes bis zum Einbringen der Devolutions-anträge die Behörde keinerlei Verschulden an dem tatsächlichen Verfahrensablauf treffen, sodass es der Behörde auf Grund der notwendigen Erhebungen keineswegs möglich war, über den gestellten Genehmigungsantrag innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.

Der Devolutionsantrag des Herrn R. S. ist daher nicht berechtigt und somit abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r