Agrar-900.639/10-2011-Rt/Ti

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03. Oktober 2011

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 9. August 2011, Agrar20-18-15-2011, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x1, Grundstück Nr. xx55/2 im Ausmaß von 2.240 , GB. 00000 N., durch Herrn A. S. an Herrn Mag. G. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 20./28. Juni 2011 versagt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn Mag. G. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e   g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück xx55/2 im Ausmaß von 2.240 der EZ. x1 GB. 00000 N., durch Herrn A. S. an Herrn Mag. G. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 20./28. Juni 2011 genehmigt wird.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr Mag. G. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem Bescheid vom 9. August 2011, Agrar20-18-15-2011, die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. xx55/2 im Ausmaß von 2.240 der EZ. x1 GB. 00000 N. durch Herrn A. S. an Herrn Mag. G. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 20./28. Juni 2011 im Wesentlichen mit der Begründung versagt, weil dieses landwirtschaftliche Grundstück ohne zureichenden Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll. Es soll nämlich eine neu gebildete, rein landwirtschaftlich genutzte Grundfläche vom landwirtschaftlichen Betrieb des Verkäufers abgetrennt und von einem Nichtlandwirt erworben werden, der keine landwirtschaftliche Ausbildung hat und für dessen Verwendung als Streuobstwiese kein entsprechendes Bewirtschaftungskonzept vorliegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn Mag. G. B., vertreten durch Herrn Notar Dr. N. N., mit welcher er Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und schließlich beantragt, den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Eigentumsübertragung zu genehmigen.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung des Kaufvertrages, Einsicht in die der Berufungsschrift beigelegten Kopien der Anmeldung zum Basisseminar Grünland-wirtschaft, Grundbuchsauszügen und Mappenkopien, Einsicht in DORIS-Landkarten, Stellungnahme des Gemeindeamtes N. samt Beilagen und Stellungnahme des Schriftenverfassers Herrn Notar Dr. N. N. vom 28.9.2011, ergänzt und gelangt so zu nachstehenden ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen:

Der Berufungswerber hat mit dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 20. bzw. 28. Juni 2011 nicht nur die Grundstücke xx66/1, .126/1, .126/2 und xx72/2 mit Widmung Bauland-Dorfgebiet sondern auch das auf Grund der Planurkunde des Herrn Dipl.Ing. N. N. vom 15.12.2010, GZ 112/2010, neu zu bildende Grundstück xx55/2 der KG. N. im Ausmaß von 2.240 käuflich erworben, wobei der Gesamtumfang sämtlicher Grundstücke ein Ausmaß von 5.063 ergibt. Auf dem Grundstück xx55/2 LN neu befindet sich ein altes Stadelgebäude, welches zum Bauernhaus N.-straße 12 somit den mit Widmung Bauland Dorfgebiet versehenen Grundstücken gehört, welche die bäuerlichen Gehöfte darstellen. Der Stadel stellt somit Zubehör zu den bäuerlichen Gehöften dar. Im Übrigen ist aus den Mappenkopien ersichtlich, dass es sich bei dem neu gebildeten Grundstück um eine Arrondierung und Grenzbegradigung zum Bauerngehöft N.-straße 12 handelt.

Diese Feststellungen ergeben sich zwanglos aus den im Akt erliegenden Unterlagen, insbesondere den DORIS-Onlinelandkarten und Mappenkopien.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen.

Entgegen der in der Berufungsschrift vertretenen Ansicht des Berufungswerbers ist es rechtlich unerheblich, wie groß eine allenfalls abzutrennende land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche von einem landwirtschaftlichen Betrieb ist und welchen Prozentsatz eine allfällige Abtrennung darstellt. Nach § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 kommt es nämlich darauf an, ob durch einen Rechtserwerb ein leistungsfähiger Bauernstand geschaffen, erhalten oder gestärkt wird oder ein wirtschaftlich gesunder mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz erhalten und geschaffen wird. Dies kann aber bei einer lediglich 2.240 großen Wiesenfläche zur Nutzung als Streuobstwiese nicht behauptet werden.

Durch das neu gebildete Grundstück Nr. xx55/2 kann aber das zum Bauernhof gehörige Scheunengebäude weiterhin im Verband der landwirtschaftlichen Gebäude verbleiben und schließlich wird durch den Arrondierungs- und Grenzbegradigungseffekt ein überwiegendes öffentliches Interesse begründet und widerspricht nicht den sonstigen Zielen des Grundverkehrsgesetzes.
Es liegen daher die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 i.d.g.F. vor, sodass der Berufung ein Erfolg zukommt und das Rechtsgeschäft nach dieser Gesetzesbestimmung zu bewilligen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r