Agrar - 900.633/13-2011-Rt/Ti

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04. Juli 2011

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 10. Februar 2011, Agrar20-204-2010-Pk, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. 16 (richtig EZ.103), GB. 00000 P., bestehend aus den Grundstücken Nr. x0 und x1 im Gesamtausmaß von 8.722 durch Herrn J. A. und Frau E. A. an Herrn T. B. und Frau C. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 11. November 2010 abgelehnt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Käufer Herrn T. B. und Frau C. B.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Den Berufungen wird  F o l g e   g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 103 GB. 00000 P., bestehend aus den Grundstücken Nr. x0 und x1 im Gesamtausmaß von 8.722 durch Herrn J. A. und Frau E. A., an Herrn T. B. und Frau C. B., auf Grund des Kaufvertrages vom 11. November 2010 mit der Auflage genehmigt wird, dass die Erwerber die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ordnungsgemäß selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr T. und Frau C. B. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 130 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2011, Agrar20-204-2010, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 16 (richtig EZ.: 103), GB. 00000 P., bestehend aus den Grundstücken Nr. x0 und x1 in der Gesamtfläche von 8.722 durch die Ehegatten Herrn J. und Frau E. A. an die Ehegatten Herrn T. und Frau C. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 11. November 2010 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Käufer im Grundverkehrsverfahren nicht glaubhaft machen konnten, dass sie die kaufgegenständlichen Flächen selbst ordnungsgemäß bewirtschaften werden. Auf Grund der Kundmachung nach § 5 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 haben Herr M. und Frau J. St. ein ordnungsgemäßes Anbot gelegt, sodass die vorgesehene Eigentumsübertragung nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu untersagen ist.

Dagegen richten sich die rechtzeitigen Berufungen der Erwerber Herrn T. B. und Frau C. B., wobei die Berufungsschrift im Wesentlichen Verfahrensmängel geltend macht, weil die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht von Amts wegen festgestellt hat und vor allem auch den Parteien nicht Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben hat. Nach Ansicht der Berufungswerber hätten die Berufungswerber die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung glaubhaft gemacht und es wäre daher der Anschlag an der Amtstafel unzutreffend erfolgt. Der Berufungsschrift wurde ausdrücklich eine Kopie des Antrags angeschlossen in der die Berufungswerber als Antragsteller schon erklärt hätten, dass sie die Grundstücke gemeinsam bewirtschaften würden und Frau C. B. ausgebildete landwirtschaftliche Facharbeiterin ist und Herr T. B. auf einer Landwirtschaft aufgewachsen ist. Erforderliche Geräte und Maschinen insbesondere Motormäher und Traktor seien bereits vorhanden.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung des Kaufvertrages, Einsicht in die Beilagen der Berufungsschrift, Einsicht in die bezughabenden Grundbuchsauszüge, Einsicht in DORIS-Online Landkarten, Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 29. April 2011 samt Beilagen, Stellungnahme des öffentlichen Notars Herrn Mag. N. N. zum Befund der Bezirksbauernkammer N. vom 29. April 2011, Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. vom 20. April 2004, Agrar20-60-2004, und schließlich in den Befund der Bezirksbauernkammer N. vom 17. Juni 2011 samt Beilagen, Einsicht genommen.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung kommt auf Grund der Aktenlage und des ergänzten Ermittlungsverfahrens ergänzend zu nachstehenden Feststellungen:

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 20. April 2004, Agrar20-60-2004, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 36 GB. P., bestehend aus den Grundstücken Nr. x27/1, x27/2 und .21 durch Frau H. H. an Herrn T. B. und Frau C. M. auf Grund des Kaufvertrages vom 23. Februar 2004 genehmigt. Die Grundstücke Nr. x27/1 und x27/2 sind landwirtschaftlich genutzt und einschließlich der Baufläche .21 liegt ein Gesamtausmaß von 1.931 vor. Auf der Liegenschaft befindet sich das Haus Nn.

Frau C. M., nunmehr B., hat sich nach den Vorschriften des oberösterreichischen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-Ausbildungsgesetzes der Ausbildung unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen womit sie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "landwirtschaftliche Facharbeiterin" zu führen (Kopie des Zeugnisses vom 25. April 1997).

Die Lage der Liegenschaft Nn. ist durch eine steile Hanglage ausgewiesen, auf der das Mähen der Grundstücksflächen nur mit ungewöhnlich hohem Arbeits- und Zeitaufwand möglich ist. Die Berufungswerber haben sich daher seinerzeit zur Bewirtschaftung dieser Steilflächen durch Abweiden und Pflege durch Schafe entschlossen. Es wurden auf den Hangflächen zwei bis drei Schafe gehalten, welche aber vor dem Wintereinbruch wieder verkauft werden mussten, weil für eine Winterfütterung die Futtergrundlage fehlte. Um eine entsprechende Futtergrundlage zu erwerben, haben sich die Berufungswerber entschlossen, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Ausmaß von 8.722 zu erwerben, um auf diesen Grundstücken mit den bereits vorhandenen Maschinen und Geräten Getreide, Gras und Heu zu ernten, um die vorhandenen Schafe auch über den Winter halten zu können.

Auf der Liegenschaft Nn. besteht bereits ein kleiner Schafstall. Es sind weiters ein Traktor mit Frontlader, ein Anhänger und Heugeräte vorhanden. Die zu erwerbenden Grundstücksflächen befinden sich in einer Entfernung von etwa 2,5 km von der Stammliegenschaft Nn.

Diese ergänzenden Feststellungen ergeben sich zwanglos aus der Aktenlage, insbesondere bereits den Angaben im Grundverkehrsantrag, den von den Berufungs-werbern insgesamt vorgelegten Unterlagen und schließlich den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksbauernkammer N. und den beigelegten Fotos und Unterlagen. Daraus ist insbesondere auch zu ersehen, dass die bisherige Schafhaltung ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt wird.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Den Berufungsausführungen ist insoweit beizupflichten, als eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Berufungswerber durchaus glaubhaft gemacht ist, zumal die Berufungswerber schon bisher Schafe zur Bewirtschaftung der Steilflächen gehalten haben wobei an der Schafhaltung auf Grund der vorgelegten Stellungnahmen und Beilagen kein Tadel zu erheben ist. Schließlich verfügt Frau C. B. über eine Ausbildung als landwirtschaftliche Facharbeiterin und sind beide auf Bauernhöfen aufgewachsen, sodass sie auch praktisch Kenntnis und Erfahrung in der Schafzucht aufweisen. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass durch den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine Futtergrundlage über den Winter geschaffen werden kann. Auf die bereits vorhandenen Geräte und die Lage der zu kaufenden Liegenschaften mit einer Entfernung von nur 2,5 km von der Stammliegenschaft ist zu verweisen. Eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die Berufungswerber ist daher glaubhaft gemacht, sodass auch die Voraussetzungen für die Genehmigung der Eigentumsübertrag nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. gegeben sind.
Den Berufungen der Käufer ist daher Folge zu geben und die angestrebte Eigentumsübertragung mit der Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Berufungswerber als nachhaltige Absicherung der künftigen Bewirtschaftung zu bewilligen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r