Agrar-900.627/5-2011-Rt/Ti

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23. Mai 2011

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 10. Jänner 2010, (richtig 2011; Beschluss vom 22. Oktober 2010) Agrar20-244-2010, die Übertragung des Eigentumsrechtes an 285/952 Anteilen der Liegenschaft EZ. x8, KG. R., durch Herrn J. A. an Herrn Ch. A. auf Grund des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrages vom 21. Juni 2010 zur Begründung von Wohnungseigentum hinsichtlich zweier Wohnungen, Begründung zweier Parkplätze und Grünfläche nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Vertragsparteien und der Ehegatten Herrn Joh. und Frau M. A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N. N..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird  F o l g e  gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes durch Herrn J. A., geb. 8.4.1981, an Herrn Ch. A., geb. 29.1.1984, auf Grund des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrages vom 21. Juni 2010 und Zusatzvereinbarung vom 10. Mai 2011 betreffend 285/952 Anteile an der Liegenschaft EZ. x8, GB. 00000 R., bestehend aus den Grundstücken Nr. x20, x23 und .78 Baufläche im Gesamtausmaß von 1,7101 ha zur Begründung von Wohnungseigentum und zwar 159/952 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung 1 im Ausmaß von 120,42 ; 120/952 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung 2 im Ausmaß von 120,42 ; 3/952 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 8 Parkplatz 1 im Ausmaß von 12,5 , 3/952 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 9 Parkplatz 2 im Ausmaß von 12,5 und als Garten vorgesehene Grünfläche G 1 im Ausmaß von 784 mit der Auflage genehmigt wird:

1. Alleiniges Bewirtschaftungsrecht an landwirtschaftlichem Gut steht zur ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung dem Wohnungseigentümer und Miteigentümer Herrn J. A., geb. 8.4.1981 zu;
2. Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Verzichte auf Real- oder Zivilteilung und des Verzichtes auf das Recht zur Klage auf Aufhebung der Miteigentümerschaft.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr Ch. A. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.

Die Berufungen der Ehegatten Herrn Joh. und Frau M. A. werden zurückgewiesen.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 10. Jänner 2010 (richtig 2011), Agrar20-244-2010, die mit Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 21. Juni 2010 zur Begründung von Wohnungseigentum vorgesehene Übertragung von Anteilen durch Herrn J. A. an seinen Bruder Herrn Ch. A. betreffend die EZ. x8 GB. 00000 R. im Ausmaß von 1,7101 ha im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass es dadurch zu erheblichen Einschränkungen durch Behinderungen bei der Ausübung der Bewirtschaftung der Landwirtschaft komme. Durch die Gestaltung der Gemeinschaftsfläche S 1 seien der Landwirtschaft jegliche Möglichkeit der Abstellung von Maschinen oder landwirtschaftlicher Produkte oder Produktionsmittel zu lagern, genommen. Auch werde durch die Nähe des Wohnhauses eine Tierhaltung bzw. Ausweitung des landwirtschaftlichen Betriebes erschwert. Der Rechtserwerb des Herrn Ch. A. schaffe jedenfalls keinen neuen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen der Vertragsparteien und des Herrn Joh. und der Frau M. A., der Eltern der Vertragsparteien. Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Schon die Durchführung eines Lokalaugenscheines hätte zur Kenntnis geführt, dass die vorgesehene Regelung keinerlei Behinderung des landwirtschaftlichen Betriebes nach sich ziehe. Auf Grund der bestehenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes bestehen keinerlei rechtliche Bedenken zur Begründung von Wohnungseigentum auch auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Eine Beeinträchtigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist nach der vorliegenden Fallgestaltung ohnedies nicht zu befürchten. Die Begründung von Wohnungseigentum im Grünland auf Bauernhöfen widerspricht auch nicht den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 5 Raumordnungsgesetz 1994 bzw. § 9 der Oö. Bauordnung 1994, weil es keineswegs zu Realteilungen sondern lediglich zur Begründung von Idealeigentum in Form von Wohnungseigentum kommt. Diese Rechtsansicht steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Baurechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf Erkenntnis vom 15.6.1999, Zl. 99/05/0105.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen, Gutachten über die Nutzwertanteile, Grundbuchsauszug sowie Mappenkopien, DORIS-Online Landkarten, Detaillageplan sowie Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2011 ergänzt. Dabei wurden mit den Parteien leicht durchführbare Änderungen in der Nutzungsver-einbarung besprochen und schließlich auf Grund dieser Besprechung eine Zusatzvereinbarung zum Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag mit 10. Mai 2011 geschlossen. Eine in Diskussion gezogene Flächenumwidmung in Dorfgebiet hat sich allerdings nach Rücksprache mit den zuständigen Beamten der Oberösterreichischen Landesregierung zerschlagen. Eine Umwidmung in Dorfgebiet ist nicht zu erwarten.

Auf Grund der Zusatzvereinbarung zum Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 21. Juni 2010, abgeschlossen am 10. Mai 2011 ist eine Benützungsregelung hinsichtlich Garagen und Freiflächen in der Weise gewonnen, dass eine möglichst geringe Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes zu erwarten ist.

Der am 8. April 1981 geborene J. A., von Beruf Betriebselektriker ist auf Grund des Übergabsvertrages vom 29. Oktober 2009 bücherlicher Eigentümer der EZ. x99 GB. 00000 R., Bezirksgericht N., im Ausmaß von 68.608 und außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ. x8 GB. 00000 R. im Ausmaß von 17.101 , hinsichtlich welcher Liegenschaft der Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 21. Juni 2010 geschlossen wurde. Es ist daher die in EZ. x99, GB. 00000 R., vorgetragene Liegenschaft im Ausmaß von 68.608 vom gegenständlichen Wohnungseigentum keineswegs betroffen.

Durch die vertragliche Regelung des alleinigen Bewirtschaftungsrechtes hinsichtlich der Landwirtschaft für Herrn J. A., geb. 8. April 1981 und die Absicherung dieses Bewirtschaftungsrechtes durch die im Spruch ersichtliche Auflage sowie die vertraglich vereinbarten Verzichte auf Real- oder Zivilteilung sowie des Verzichtes auf Klage zur Aufhebung der Miteigentumsrechte ist auch eine künftige Zerschlagung des Miteigentums nicht zu befürchten, sodass im Übrigen der landwirtschaftliche Betrieb ungestört vom bestehenden Wohnungseigentum auch in Zukunft betrieben werden kann.

Rechtliche Gründe gegen die Bildung von ideellem Eigentum und Bildung von Wohnungseigentum im Bereich landwirtschaftlicher Gebäude sind durch die eindeutige Judikatur des Verfassungs-gerichtshofs zum ideellen Miteigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht gegeben.

Die Berufungen der Eltern der Vertragsparteien sind zurückzuweisen, weil sie nicht Vertragsparteien hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Rechtstitels sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D.  Dr. Georg H u b e r