Agrar-900.628/12-2011-Rt/Ti

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21. März 2011

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 1. Dezember 2010, Agrar20-152-2010, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften EZ. xx6 des GB. 00000 P. mit sämtlichen darin vorgetragenen Grundstücken der KG.
xx109 G. und der KG. xx118 P. sowie der EZ. 100 desGB. 00000 U. mit den darin vorgetragenen Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 52.475 , soweit diese Flächen im Flächenwidmungsplan als Grünland eingetragen sind, durch Frau H. A. an Frau C. A. auf Grund des Übergabsvertrages vom 8. März 2010 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Frau C. A..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e  gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Eigentumsübertragung durch Frau H. A. an Frau C. A. auf Grund des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 8. März 2010 betreffend die Liegenschaft EZ. xx6 GB. 00000 P. mit den Grundstücken Nr. x837 Wald, x841 Wald, x842 Wald je der KG. xx109 G. sowie der Grundstücke Nr. xx67 Baufläche/LN/Sonstige, xx73 LN/Wald und xx49 Baufläche je der KG. 00000 P., und die Liegenschaft EZ. 100 GB. 00000 U. mit den Grundstücken Nr. xx13/6 Wald und xx14/3 Wald mit einer Gesamtfläche von 52.475 , soweit die Grundstücke/Flächen im Flächenwidmungsplan als Grünland bzw. Wald ausgewiesen sind,  mit der Auflage genehmigt wird, dass die Rechtserwerberin Frau C. A., geb. 17.5.1976, binnen drei Jahren eine land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterausbildung zu absolvieren und die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften selbst ordnungsgemäß zu bewirtschaften hat.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Frau C. A. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö.GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrsbehörde N. hat mit dem angefochtenen Bescheid den mit Übergabsvertrag vom 8. März 2010 vorgesehenen Eigentumsübergang durch Frau H. A. an ihre Tochter Frau C. A. im Wesentlichen mit der Begründung grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt, dass das Anwesen "W.-gut in S. 1 und 9" im Gesamtausmaß von 52.475 einen gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Stammsitz der Ehegatten A. in D. darstellt. Während sich die verfahrengegenständlichen Grundstücke im Alleineigentum der Übergeberin Frau H. A. befinden, befinden sich die Liegenschaften des Stammsitzes EZ. x2 GB. 00000 I. und EZ. x0 GB. 00000 H. im Ausmaß von 9,2464 ha und 15,1057 ha im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten A.. Zum gemeinschaftlichen Landwirtschaftsbetrieb gehören auch noch Pachtflächen, sodass insgesamt eine land- und forstwirtschaftliche Fläche von ca. 60 ha bewirtschaftet wird. Seit dem Jahr 1994 werden sämtliche Flächen von den Ehegatten gemeinsam bewirtschaftet und stellen somit eine wirtschaftliche Einheit dar, wobei die Bewirtschaftung vom Stammbetrieb in D. aus erfolgt. Die Rechtserwerberin hat das Wohnhaus in S. bereits vor fünf Jahren renoviert und hat dort auch ihren Hauptwohnsitz begründet. An den Wirtschaftsgebäuden wurden bisher keine Renovierungsarbeiten durchgeführt. Während die Häuser S. 9 und 1 laut Flächenwidmungsplan überwiegend im Dorfgebiet liegen (Grundstücke Nr. xx67 und xx49 der KG. P.) stehen die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu den beiden vorgenannten Liegenschaften mit den Häusern S. 1 und 9 in keinem unmittelbaren Nahebezug. Die Erwerberin zeigte auch keine Ambition, die an sie übergebenen Liegenschaften selbst einer land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuführen, wobei bei ihr der reine Grundbesitz als Fortführung des mütterlichen Erbes im Vordergrund steht. Es ist allenfalls vorstellbar, den als Hoferben bestimmten Bruder Andreas die gegenständlichen Liegenschaften durch Pachtvertrag bewirtschaften zu lassen. Durch die gegenständliche geplante Eigentumsübertragung sei eine wesentliche Verschlechterung der Agrarstruktur des bestehenden Milchwirtschaftsbetriebes zu besorgen. Der Milchwirtschaftsbetrieb wird nämlich durch die Abtrennung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke entsprechend geschwächt und wird die derzeit lebensfähige Betriebsgröße für den als Nachfolger vorgesehenen Bruder der Erwerberin entsprechend geschwächt, ohne dass es im Gegenzug durch die gegenständlichen abgetrennten Liegenschaften zur Schaffung eines wirtschaftlich gesunden kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes kommt. Die abgetrennten land- und forstwirtschaft-lichen Flächen werden von der Erwerberin auch nicht selbst bewirtschaftet und bilden keine Grundlage für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Somit werden die Grundstücke ohne zureichenden Grund dem Stammbetrieb in D. der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Daran kann auch die in Aussicht gestellte Verpachtung nichts ändern, weil dies lediglich eine schuldrechtliche Beziehung darstellt und keine Absicherung für den Stammbetrieb bildet. Die Übergabe der beiden mehrheitlich im Dorfgebiet liegenden Grundstücke mit den Häusern S. 1 und 9 würden keine Interessen des Grundverkehrs verletzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Rechtserwerberin Frau C. A..
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit bekämpft und es wird entweder Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Bewilligung des Rechtserwerbs allenfalls mit entsprechenden Auflagen beantragt.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von Grundbuchsauszügen, DORIS-Online Landkarten, Stellungnahme und ergänzende Stellungnahme mit Bewirtschaftungskonzept der Berufungswerberin Frau C. A. und Parteienladung ergänzt.

Wenngleich die Berufungsschrift zutreffend darauf verweist, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften von der Mutter, der nunmehrigen Übergeberin Frau H. A. stammen und die Übergeberin die Liegenschaften selbst erst am 2.2.2000 erworben hat und bisher im Alleineigentum der Übergeberin stehen, so stehen dem die zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegen, dass sämtliche Liegenschaften einschließlich der Pachtflächen seit dem Jahr 1994 von den Ehegatten A. vom Stammbetrieb in D. aus gemeinsam bewirtschaftet werden und sämtliche Liegenschaften zu einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Die Abtrennung dieser verfahrensgegenständlichen Grundstücke stellt daher durchaus eine gewisse Schwächung des Stammbetriebes dar.

In rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist dem Rechtsstandpunkt im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten, dass nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Oö.GVG. Rechtserwerbe auch dann zu genehmigen sind, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er die zu erwerbenden Grundstücke selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

Diese Voraussetzungen sind nach Lage dieses Falles aber erfüllt, weil die Rechtserwerberin, die in ihrem Hauptberuf als Friseurin tätig ist, die etwa 5,2475 ha große Land- und Forstwirtschaft selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird und binnen drei Jahren auch eine land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterausbildung nachweisen wird. Wenngleich es für den Stammbetrieb in D. wirtschaftlich vorteilhafter wäre, diesen Grundbesitz im Gesamtbetrieb zu belassen, kann andererseits nicht geleugnet werden, dass die vorhandene Größe des land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes einen wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb darstellen kann. Damit sind aber auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach der angeführten Gesetzesstelle erfüllt und somit der Berufung Folge zu geben und die Eigentumsübertragung mit den im Spruch angeführten Auflagen zu bewilligen.
Es steht auch nach Lage dieses Falles der Behörde nicht zu, eine allenfalls wirtschaftlich bessere Lösung im Auge zu behalten und deshalb eine Eigentumsübertragung nicht zu genehmigen, obgleich die Genehmigungsvoraussetzungen nach der Gesetzeslage erfüllt sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D.  Dr. Georg H u b e r