Agrar-900.620/10-2010-Rt/Ti

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13. September 2010

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 12. Mai 2010, Agrar20-68-2010, die mit Kaufvertrag vom 25. März 2010 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x38/1, x38/2 und x38/11 je LN im Ausmaß von zusammen 4.416 aus der EZ. 23 des GB. 00000 L., durch Herrn E. A. an Herrn H. B. nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Käufers Herrn H. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e  gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x38/1, x38/2 und x38/11 je LN im Ausmaß von zusammen 4.416 aus der Liegenschaft EZ. 23, GB. 00000 L., auf Grund des Kaufvertrages vom 25. März 2010 durch Herrn E. A. an Herrn H. B. mit der Auflage genehmigt wird, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ordnungsgemäß im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes zu bewirtschaften.

 

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr H. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2010, Agrar20-68-2010, die mit Kaufvertrag vom 25. März 2010 vorgesehene Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch Herrn E. A. an Herrn H. B. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, weil durch die bevorstehende Eigentumsübertragung landwirtschaftlich genutzte Flächen einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden ohne dass sie in weiterer Folge landwirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können. Der Erwerber verfüge nämlich bislang über keine landwirtschaftlich genutzten Flächen und habe daher auch keine zur Bewirtschaftung erforderliche Geräte. Es entstünde bei Übertragung des Eigentumsrechtes eine landwirtschaftliche Kleinsteinheit ohne wirtschaftlichen Sinn. Außerdem sei die gegenständliche Fläche für eine Holzlagerung zu groß und man könnte die Holzlagerung sinnvoller Weise auch am Waldrand oder entlang der Forststraße durchführen. Für die Unterbringung forstwirtschaftlicher Geräte habe er bereits eine Baubewilligung an anderer Stelle erhalten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers, mit welcher er im Wesentlichen unrichtige rechtliche Würdigung der Erstinstanz bemängelt. Einerseits stelle die Abtrennung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke für den Verkäufer in land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht keine Benachteiligung des Betriebes dar, während andererseits diese Flächen für den Erwerber als Ergänzung zu den in der Nähe liegenden forstwirtschaftlichen Flächen einen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Es wird mit dem Erwerb dieser Grundstücke erst eine sinnvolle Nutzung der bestehenden forstwirtschaft-lichen Flächen und des bestehenden Betriebes ermöglicht.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von Grundbuchsauszügen, DORIS-Online Landkarten, Einholung eines BBK-Berichtes vom 29. Juni 2010 und Stellungnahme des Berufungswerbers ergänzt.

Auf Grund der Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens sind nachstehende ergänzende Feststellungen zu treffen:

Der Verkäufer Herr E. A., geb. 7.1.1948, ist Pensionist und verfügt über eine land- und forstwirtschaftliche Eigentumsfläche von 13,4746 ha, wovon 4,22 ha LN verpachtet sind und eine Fläche von 9,25 ha Wald selbst bewirtschaftet werden.

Der Käufer Herr H. B., geb. 14.4.1934, ist Pensionist und hat innerhalb der letzten 10 Jahre  8,1353 ha  Wald in der Gemeinde L. erworben, welche er mit Unterstützung seines Sohnes selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet. Mit Bescheid des Gemeindeamtes L. vom 29.4.2010 wurde eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einstellgebäudes aus Holz mit Pultdach in der Größe von 6 mal 4 Metern auf dem Grundstück Nr. 348 in L. erteilt, wobei die Zufahrt zur Hütte über eine Forststraße vorhanden ist. An Maschinen verfügt der Berufungswerber über einen Traktor-Allrad, Holzspalter, Seilwinde, hydraulische Zange, Heckschaufel und es wird auch ein Kranwagen angekauft.

Bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken handelt es sich um einen abgeschlossenen Grundkomplex am Ortsrand südlich von L., welcher an andere Grundstücke des Verkäufers nicht direkt angrenzt. Die Erschließung ist über den asphaltierten Bergweg gegeben. Es handelt sich um eine zweimähdige Wiese, welche weiterhin verpachtet bleiben soll. Am Weg zum Wasserreservoir ist ein Brennholzlager in Form von 1 bis 2 Meter langen Scheitern bzw. Rundholz entlang der Straße geplant, die ständige Lagermenge wird etwa 50 bis 60 Meter betragen. Die gegebene rote Gefahrenzone betrifft das Gerinne des L.- Bergbaches, der im Normalfall ein kleines Gerinne darstellt und im Westen an die kaufgegenständliche Fläche angrenzt. Für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiese und der Verwendung als Holzlager an der geplanten Stelle bestehen keine Einschränkungen. Im Schutzbereich der 30 KV-Leitung bestehen für die Bewirtschaftung als Wiese und zur Holzlagerung im Kreuzungsbereich keinerlei Einschränkungen.

Es ist in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbar und sinnvoll, einen Teil der verfahrensgegenständlichen Fläche als Holzlagerplatz und Rangierfläche zu verwenden, zumal auch möglicherweise der allgemein bestehende Trend zur Erzeugung von Holzhackschnitzel im Allgemeinen größere Lagerflächen benötigt werden.

Durch die aufrecht bleibende Verpachtung der sonstigen Flächen der verfahrens-gegenständlichen Wiesen ist eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes durchaus bescheinigt.

Diese ergänzenden Feststellungen ergeben sich zwanglos aus den eingeholten Stellungnahmen in Überstimmung mit der gesamten Aktenlage.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die gegenständliche geplante Eigentumsübertragung wirtschaftlich durchaus sinnvoll als Ergänzung zum bestehenden forstwirtschaftlichen Betrieb des Erwerbers Herrn H. B. zu sehen ist. Teile der gegenständlichen Wiesen stellen nach der Vorstellung des Berufungswerbers durchaus sinnvolle Ergänzungen für den forstwirtschaftlichen Betrieb dar, wobei keine wesentlichen Einschränkungen durch rote oder gelbe Gefahrenzonen gesehen werden. Die weitere ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist durch die Aufrechterhaltung des Pachtvertrages gesichert, wobei ein Interessenten-verfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz nicht durchzuführen ist, weil die Flächen insgesamt nur 4.416 ergeben. Damit stellt auch die geplante weitere Verpachtung eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes dar. Die weitere ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist allerdings durch Erteilung einer Auflage abzusichern.

Damit ist aber auch klargestellt, dass die gegenständliche landwirtschaftliche Fläche nicht ohne Grund einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Der Berufung ist daher Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r