Agrar-900.616/34-2010-Rt/Ti

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Agrar-900.616/34-210-Rt/Ti

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13. September 2010

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d

 

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 2. Februar 2010, Agrar20-26-11-2009, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x2, Grundstück Nr. xx67/4 im Ausmaß von 1.795 des GB. 00000 F., durch Herrn F. und Frau T. A. an Herrn F. A. jun. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 17. September 2009 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Erwerbers Herrn F. A. jun..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e  gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. xx67/4 im Ausmaß von 1.795 der Liegenschaft EZ. x2 des GB. 00000 F., durch Herrn F. und Frau T. A. an Herrn F. A. jun. auf Grund des Schenkungs-vertrages vom 17. September 2009 bewilligt wird.

 

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr F. A. jun. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2010, Agrar20-26-11-2009, die Übertragung des neu gebildeten Grundstücks Nr. xx67/4 im Ausmaß von 1.795 der EZ. x2 des GB. 00000 F. durch die Ehegatten Herrn F. und Frau T. A. an Herrn F. A. jun. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 17. September 2009 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass der Rechtserwerber Herr F. jun. ohnedies zwei Baugrundstücke, nämlich Grst.Nr. xx67/2 und Grst.Nr. xx67/3 mit einer Gesamtgröße von 1.933 erhalten soll, wozu schließlich das neu gebildete Grünlandgrundstück Nr. xx67/4 im Ausmaß von 1.795 zusätzlich erworben werden soll, um damit die Installation von Erdwärme zu ermöglichen. Grundsätzlich soll die derzeit bestehende Verpachtung aufrecht bleiben.

Im angefochtenen Bescheid wurde die Ansicht vertreten, dass die beiden Baugrundstücke eine ausreichende Größe aufweisen, sodass das Rechtsgeschäft
hinsichtlich des neu gebildeten Grundstückes Nr. xx67/4 um eine Erdwärmeanlage zu installieren, dem Grundsatz einer sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Grund und Boden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. widerspreche.

Dagegen richtet sich die Berufung des Rechtserwerbers Herr F. A. jun., in welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wird, dass das Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung keineswegs entzogen werde, zumal die Verpachtung des Grundstückes aufrecht bleibe. Schließlich werde der Betrieb des Geschenkgebers nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb geführt, sodass berücksichtigungswürdige Gründe für die Bewilligung des Rechtsgeschäftes vorliegen. Schließlich habe der Gemeinderat von P. bereits in der Sitzung vom 25. März 2010 beschlossen, das Verfahren auf Ausweitung des OEK auf das verfahrensgegenständliche Grundstück einzuleiten.

Auf Grund der Anhörung der Parteien und des Bürgermeisters der Gemeinde P. am 18. Mai 2010 ergab sich, dass die Aufnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in das OEK keineswegs ein Endstadium darstellen solle, sondern der Berufungswerber als auch die Gemeinde P. durchaus Interesse an einer Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in Bauland hätten, zumal Aufschließungsarbeiten für dieses Gebiet bereits getroffen worden seien.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 wurde das Berufungsverfahren daher bis zum Beschluss der Gemeinde P. über den Antrag des Berufungswerbers Herrn F. A. jun. auf Umwidmung des neu gebildeten Grundstückes Nr. xx67/4 LN der EZ. x2 GB. 00000 F. in Bauland, ausgesetzt.

Der Berufungswerber hat nun den Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens gestellt und mitgeteilt, dass am 24. Juni 2010 der einstimmige Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde P. auf Einleitung des Umwidmungsverfahrens hinsichtlich des Grundstückes Nr. xx67/4 der KG. F. mit einer Fläche von insgesamt 1.795 von Grünland in Bauland-Dorfgebiet ergangen ist, womit die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens und für die Genehmigung unter Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 gegeben sei. Als Anlage wurde eine Kopie der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde P. vom 24. Juni 2010 samt Beglaubigungsvermerk des Bürgermeisters vorgelegt.

Damit ist in tatsächlicher Hinsicht hinreichend bescheinigt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xx67/4 der KG. F. im Ausmaß von 1.795 in Bauland Dorfgebiet umgewidmet werden wird und eine wesentliche Grundsatzentscheidung durch den Gemeinderat bereits ergangen ist. In rechtlicher Hinsicht liegen somit die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Eigentumsübertragung nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz vor, weil keineswegs mehr ohne hinreichenden Grund landwirtschaftliche Grundstücke der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, sondern ein geschlossenes Baugebiet geschaffen wird.

Der Berufung ist daher Folge zu geben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r