Oö. Patientenentschädigungsfonds

Der Oö. Patientenentschädigungsfonds ist für Sie da, wenn Sie als Patientin oder als Patient in Zusammenhang mit einer Behandlung in einer oberösterreichischen öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Krankenanstalt einen Schaden erleiden, für den eine Haftung nicht eindeutig gegeben ist oder eine Haftung nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat und Sie als Patientin oder als Patient nicht wegen desselben Schadensfalles, aus demselben Rechtsgrund einen Schadenersatzbetrag gerichtlich zuerkannt oder eine Geldleistung ausbezahlt erhalten haben.

Der Oö. Patientenentschädigungsfonds ist gesetzlich in den §§ 86a–86f des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 geregelt.

  • Aufgabe des Oö. Patientenentschädigungsfonds ist die Entschädigung von Patientinnen und Patienten, denen durch die Behandlung in einer oberösterreichischen öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Krankenanstalt ein Schaden entstanden ist, für den
    • eine Haftung nicht eindeutig gegeben ist oder
    • eine Haftung nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
  • Die Entschädigung besteht in der Zuwendung eines Geldbetrages. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die Art und das Ausmaß des entstandenen Schadens und auf die finanziellen Mittel des Fonds Bedacht zu nehmen.
  • Auf die Gewährung einer Entschädigung besteht kein Rechtsanspruch.

 

Achtung: Ein Ansuchen auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Prüfung bzw. nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens zu stellen (siehe Voraussetzungen für eine Leistung aus dem Oö. Patientenentschädigungsfonds).

  • Der Schaden ist in einer oberösterreichischen öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Krankenanstalt eingetreten.
  • Das Schadensereignis ist ab dem 01.01.2001 eingetreten.
  • Das Ansuchen auf Entschädigung wurde innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Prüfung bzw. nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens gestellt. Diese Frist ist nicht verlängerbar und beginnt nur einmal zu laufen. Wurde also z.B. eine außergerichtliche Prüfung abgeschlossen und im Anschluss daran ein Verfahren bei Gericht eingeleitet, so läuft die Ein-Jahres-Frist mit Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens und beginnt nicht nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens neuerlich zu laufen.
  • Es hat bereits eine außergerichtliche Prüfung durch die Patientenvertretung oder durch die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle bei der Ärztekammer für Oberösterreich stattgefunden.
  • Die Entschädigungskommission gelangt zur Ansicht, dass
    • eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist (etwa weil keine ausreichende Klarheit hinsichtlich der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen wie Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden herrscht oder ein sicherer Nachweis der Ursächlichkeit des Schadens bzw. des Verschuldens erhebliche Schwierigkeiten aufweist),
    • oder eine Haftung nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
  • Wegen desselben Schadensfalles wurde nicht aus demselben Rechtsgrund ein Schadenersatzbetrag gerichtlich zuerkannt bzw. eine Geldleistung ausgezahlt.

Achtung: Erhalten Sie als Patientin bzw. Patient, nachdem eine Entschädigung durch den Fonds ausbezahlt wurde, wegen desselben Falls eine Geldleistung ausbezahlt, haben Sie dies aufgrund einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung dem Fonds mitzuteilen!

Über die Gewährung einer Entschädigung entscheidet nach Prüfung des Ansuchens die Entschädigungskommission, deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in Ausübung ihrer Tätigkeit im Fonds weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Die Entschädigungskommission setzt sich zusammen aus

  1. der Oö. Patientenvertreterin bzw. dem Oö. Patientenvertreter als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden,
  2. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter für rechtliche Angelegenheiten der Abteilung Gesundheit des Landes Oberösterreich,
  3. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter für medizinische Angelegenheiten der Abteilung Gesundheit des Landes Oberösterreich,
  4. einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt aufgrund des Vorschlages der Oö. Rechtsanwaltskammer und
  5. einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin bzw. einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt aufgrund des Vorschlages der Ärztekammer für Oberösterreich.

Die Mitglieder, sowie die für jedes Mitglied zu bestellenden Ersatzmitglieder, werden von der Oö. Landesregierung bestellt.

Wenn Sie als Patientin bzw. als Patient in einer öffentlichen oberösterreichischen Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse oder der Sonderklasse aufgenommen werden, haben Sie einen Beitrag an den Träger der Krankenanstalt zu leisten.

Von diesem werden 0,73 Euro je Verpflegstag (für höchstens 25 Kalendertage pro Kalenderjahr) an den Oö. Patientenentschädigungsfonds weitergeleitet.

Darüber hinaus finanziert sich der Oö. Patientenentschädigungsfonds aus seinen Vermögenserträgen und sonstigen Einnahmen.

Weiterführende Informationen

Kontaktmöglichkeiten

Sie können sich mit Ihrem Anliegen telefonisch, schriftlich (auch online) oder wenn eine nähere Erörterung erforderlich ist, auch bei einem Sprechtag an uns wenden.

Wir bitten um Verständnis, dass persönliche Termine nur nach telefonischer Vereinbarung möglich sind!

Wann können Sie mit uns - telefonisch oder persönlich - in Kontakt treten?
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Sprechtage (eine telefonische Anmeldung ist notwendig):

  • 1. und 3. Mittwoch in der Geschäftsstelle der Oö. Patienten- und Pflegevertretung (Landesdienstleistungszentrum, Linz)
  • 2 Mal jährlich in den Bezirkshauptmannschaften

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: