Aktuelle COVID-Schutzregelung für Besucher/innen von Alten- und Pflegeheimen

Landeskorrespondenz

(Presseaussendung vom 23.11.2021)

Seit Montag gilt österreichweit die Corona-Notmaßnahmenverordnung des Gesundheitsministeriums. Diese umfasst auch die Schutzregelung für Alten- und Pflegeheime.

„Die neue Regelung verfolgt zwei Ziele: Den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor einer Infektion, aber auch den Schutz vor Einsamkeit. Die Einsamkeitsfalle darf nicht wieder zuschlagen. Aus diesem Grund sind Besuche im Unterschied zu den vorhergehenden Lockdowns möglich“, so Sozial-Landesrat Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer zur aktuellen Regelung.

Die aktuelle Schutzregelung des Bundes im Überblick. Für Bewohner/innen gilt:
-    Erlaubt unter Einhaltung der 2G-Regel mit zusätzlichem negativem PCR-Testergebnis (max. 72h ab Probenentnahme) sind reguläre Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag (=2G+).
-    Erlaubt unter Einhaltung der 2,5G-Regel (genesen, geimpft oder – wenn kein 2G-Nachweis erbracht werden kann - negativer PCR-Nachweis) sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen (für Besucher, die diese Bewohner regelmäßig besuchen).
-    Zwei Besucher/innen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können zusätzlich auch unter Einhaltung der 2,5G-Regel das Heim betreten. Damit ist sichergestellt, dass beispielsweise auch tägliche Besuche von Ehepartnern bzw. Kindern, die zur Unterstützung und Betreuung (z.B. Essen, Spazieren) zu Besuch kommen, möglich sind.

Ausnahmebestimmung bei PCR-Tests: im Falle einer nachweislich nicht verfügbaren PCR-Testmöglichkeit (Glaubhaftmachung, dass PCR-Test nicht verfügbar war oder dass Auswertung nicht zeigerecht erfolgte) gilt auch ein negativer Antigentest, der von einer befugten Stelle ausgestellt wurde (3G-Nachweis).

In geschlossenen Räumen ist zudem das Tragen einer FFP2 Maske sowie das Einhalten der Covid-19 Hygienemaßnahmen (Handhygiene etc.) weiterhin verpflichtend. Zudem ist bei Betreten von Alten- und Pflegeheimen darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

„Ein besonderer Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Angehörigen, die mit der Einhaltung der Regelungen dazu beitragen, dass die Besuche der Nächsten unter diesen Schutzvorkehrungen weiter möglich sind“, so Landesrat Hattmannsdorfer abschließend.