LR Steinkellner: E-Bikes, E-Scooter S-Pedelecs & Co im Straßenverkehr

Landeskorrespondenz

(Presseaussendung vom 28.7.2017)

Wichtiges rund ums Rad

 

"Mit dem zunehmenden Anteil an E-Bike-Fahrrädern wurde das Rad zwar nicht komplett neu erfunden, dennoch ist ein neues Zeitalter im Fahrradverkehr eingeläutet. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, das Bewusstsein für diese neuartige Form der Mobilität zu schärfen und dementsprechend zu informieren", unterstreicht Landesrat für Infrastruktur Mag. Günther Steinkellner.

 

Der Begriff des E-Bikes wird salopp für alle elektrisch angetriebenen Fahrräder angewendet, doch bestehen hier unterschiedliche Typen, die sich auch auf die rechtliche Relevanz auswirken. Nachfolgend werden drei Grundtypen vorgestellt.

 

1. Pedelecs (Pedal Electric Cycle)

Diese Art des Fahrrads bietet dem Radfahrer durch einen angebrachten Elektromotor Unterstützung. Pedelecs gelten rechtlich als Fahrräder, wenn beide folgenden Kriterien erfüllt sind:

 

  • Der elektrische Antrieb darf eine maximale Leistung von 600 Watt nicht übersteigen und
  • bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützen.

 

2. E-Fahrrad oder E-Scooter

Neben den sog. Pedelecs gibt es auch E-Bikes, die ausschließlich mit Elektromotor angetrieben werden. Der Fahrer muss bei dieser Variante nicht aktiv in die Pedale treten um sich fortzubewegen. Diese Fahrzeuge werden generell als E-Scooter bezeichnet. In diese Kategorie fallen bspw. auch Segways. Sie gelten ebenfalls als Fahrräder, wenn die gleichen Bestimmungen wie beim Pedelec erfüllt sind. Also die Faustregel 25/600 – maximal 25 km/h Bauartgeschwindigkeit und maximal 600 Watt Antriebs- bzw. E-Motorleistung.

 

3. E-Mopeds, S-Pedelecs

E-Bikes deren Antrieb die genannten Leistungsgrenzen überschreiten, gelten als Krafträder. S-Pedelecs können speziell für Pendler/innen aus dem Umland eine gute Alternative darstellen, haben aber eine andere rechtliche Betrachtungsweise.

 

Die Unterscheidung dieser drei Grundtypen ist vor allem im rechtlichen Sinne relevant. Während die Bezeichnung 'Fahrrad' für die Pedelecs und die E-Scooter greift, kann er hingegen nicht auf die S-Pedelecs angewendet werden. Aufgrund der höheren Leistungen handelt es sich bei der S-Pedelec-Variante um ein Leichtkraftrad. Somit sind ein Führerschein, ein Kennzeichen, der Mopedhelm sowie die Versicherung verpflichtend. Die Benutzung des Radwegs ist rechtlich ebenfalls untersagt. "Die neue Entwicklung im E-Bike-Bereich stellt in gewissen Situationen noch eine Herausforderung dar. Zu Problemen kann es besonders bei der richtigen Einordnung kommen. Deshalb ist es wichtig, die Bevölkerung dementsprechend zu informieren", macht LR Mag. Günther Steinkellner auf diese Thematik aufmerksam. Noch ist der Anteil der S-Pedelecs im Radverkehr gering. Die Verkaufszahlen zeigen jedoch eine kontinuierliche Steigerung auf. "Beim S-Pedelec ist die Unfallgefahr größer, denn schnellere Geschwindigkeit führt zu längeren Bremswegen. Damit es im Zuge eines Verkehrsunfalls zu keinem bösen Erwachen kommt ist die ordnungsgemäße Anmeldung von größter Wichtigkeit", unterstreicht LR Steinkellner abschließend.