Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021

Damit der Hund auch richtig gehalten wird, muss sich sein neues Frauerl oder Herrl das nötige Wissen dafür aneignen.

Wer benötigt einen allgemeinen Sachkundenachweis?

Hundehalterinnen und Hundehalter, die seit 1. Juli 2003 einen neuen Hund anmelden und bisher mit einem anderen oder früheren Hund noch keine Ausbildung im Sinn des § 4 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung (zB. Begleithundeprüfung BgH-1) nachweisen können, benötigen einen Allgemeinen Sachkundekursnachweis. Dieser ist dann gegeben, wenn die künftige Hundehalterin bzw. der Hundehalter eine mindestens sechsstündige theoretische Ausbildung, gehalten von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt und einer Hundetrainerin bzw. einem Hundetrainer, absolviert hat.

Erweiterte Sachkunde

Wenn die Auffälligkeit eines Hundes durch die Gemeinde mit Bescheid festgestellt wurde, so ist gleichzeitig die Hundehalterin bzw. der Hundehalter aufzufordern, binnen einer angemessenen, längstens jedoch sechsmonatigen Frist, die Ausbildung (erweiterte Sachkunde) gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die Gemeinde kann diese Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, sofern die Hundehalterin oder der Hundehalter die erweiterte Sachkundeausbildung bereits begonnen hat und glaubhaft macht, warum sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden kann.

Die erweiterte Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden.


Die erweiterte Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin bzw. der Hundehalter nachweist, dass mit diesem Hund eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde:

  1. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV).
  2. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU).
  3. Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbandes für die "Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich", Ausgabe 1996 oder  den Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV).
  4. Ausbildung zum Assistenz- oder Therapiebegleithund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, sowie den Richtlinien gemäß § 39a BBG in der geltenden Fassung.
  5. Ausbildung im Sinne einer „Mensch-Hund-Team-Prüfung“ bzw. „Alltagstauglichkeitsprüfung“, welche bei jedem Verein des ÖKV, der ÖHU, beim ÖBdH oder einer gewerblichen Hundeschule absolviert wird.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: