Gemäß § 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 hat eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, diesen bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen anzumelden.
Dieser Meldung ist u.a. der für das Halten eines Hundes erforderliche allgemeine Sachkundenachweis anzuschließen.
Den Sachkundenachweis hat somit grundsätzlich jeder Hundehalter sowie jede Hundehalterin zu erbringen.
Ein einmal erworbener Sachkundenachweis ist dauerhaft gültig.
Das Oö. Hundehaltegesetz enthält keine Regelungen, wie viele Hunde geführt werden dürfen.
Allerdings bestimmt § 3 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002, dass ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass
- Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
- Menschen und Tiere nicht über ein unzumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
- er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
Bei einem Verstoß dieser Bestimmung kann mit einer Verwaltungsstrafe gerechnet werden.
Im § 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002 sind die allgemeinen Anforderungen für das Halten von Hunden geregelt.
Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. nachzukommen.
Gemäß § 3 Abs. 2 ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
- Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
- Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
- er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
Dies gilt für alle Personen, die in irgendeiner Form den Hund betreuen.
Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen.
Der Hundehalter bzw. die Hundehalterin hat selbst zu beurteilen, ob sein/ ihr Kind in der Lage ist, den Hund zu führen und die Bestimmungen des Hundehaltegesetzes, die für alle gelten, einzuhalten.
Es steht jedoch jeder Person und auch jedem Kind frei, einen Sachkundekurs zu besuchen, da jeder, um Schwierigkeiten für sich und den Hundehalter zu vermeiden, die Bestimmungen des
Oö. Hundehaltegesetzes 2002 kennen sollte.
Nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 gilt im Wald zwar grundsätzlich keine Leinenpflicht. Jedoch ist jeder Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass weder Menschen noch Tiere durch den Hund gefährdet werden. Die Hundehalterin / der Hundehalter ist zu jeder Zeit und überall für das Verhalten des Hundes verantwortlich. Das Führen an der Leine wird empfohlen, da bei Hunden der Spieltrieb durch aufgeschrecktes Wild (Rehe, Hasen, Vögel, etc.) leicht geweckt werden kann.
Zu beachten sind im Wald auch das Forstrecht und Jagdrecht. Abseits von öffentlichen Wegen und Straßen ist daher immer vorab ein Einvernehmen mit dem Grundbesitzer herzustellen, ob der Hund im Wald mitgenommen werden darf. Ein generelles Recht auf Mitnahme von Hunden im Wald, abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, besteht nicht.
Gemäß § 1 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung ist die Allgemeine Sachkunde als gegeben anzusehen, wenn der Halter oder die Halterin des Hundes eine mindestens dreistündige theoretische Ausbildung absolviert hat oder mit einem anderen eigenen Hund eine Ausbildung gemäß § 4 absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Darunter fällt auch die Ausbildung zum Jagdhund (§ 4 Z.3 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung). Diese ist der Behörde nachzuweisen. Andere Ausbildungen, wie z.B. eine Jagdprüfung des Hundehalters, etc., gelten nicht als Sachkundenachweis für die ordnungsgemäße Hundeanmeldung bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde.
Gemäß § 6 Abs. 5 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 i.d.g.F. gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht nicht für das Mitführen von speziell ausgebildeten Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung, zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind. Dazu ist festzuhalten, dass ein Therapiehund während der bestimmungsgemäßen Verwendung von der Einhaltung der Maulkorb- und Leinenpflicht ausgenommen wird. Ist der Hund jedoch mit sonstigen Personen unterwegs, so unterliegt er der allgemeinen Leinen- und Maulkorbpflicht.
Eine Gemeinde bzw. der Magistrat ist zwar nicht verpflichtet, eine Freilauffläche für Hunde zur Verfügung zu stellen, jedoch kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmen, auf welchen öffentlichen, unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebietes die Leinen- oder Maulkorbpflicht nicht gilt. In der jeweiligen Gemeinde kann nachgefragt werden, ob Freilaufflächen im Gemeindegebiet vorhanden sind bzw. wo sich diese genau befinden.
Hier sieht § 6 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002 vor, dass die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten hinterlässt, vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
Weiters wird auch in der Straßenverkehrsordnung den Hundehaltern die Pflicht zum Entfernen von Hundeexkrementen auferlegt. Das Verbot der Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Gehsteigen, Gehwegen sowie von Fußgängerzonen und Wohnstraßen durch Hundeexkremente und die Verpflichtung zu deren Entfernung sowie die Geldstrafe bei Unterlassung dieser Verpflichtung regeln die Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung.
Die Anmeldung eines Hundes ist ausschließlich in der Gemeinde vorzunehmen, in der die Hundehalterin / der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz hat. Der Hund kann zu einem Nebenwohnsitz mitgenommen bzw. dort betreut werden. Die Frage des Wohnsitzes ist allerdings auf Grund der Bestimmungen des Meldegesetzes zu bestimmen. Zu beachten ist allerdings, dass die Bestimmungen und Pflichten für das Halten des Hundes hinsichtlich der Verwahrung und Sicherheit nach dem Oö. Hundehaltegesetz eingehalten werden. Eine Anmeldung am Nebenwohnsitz und die Vorlage des Sachkundenachweises ist nicht erforderlich.
Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der
- einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder
- wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.
Die Hundehaltung kann untersagt werden,
- wenn kein Versicherungsschutz besteht oder kein Nachweis dafür erbracht wurde,
- die Verlässlichkeit der Hundehalterin des Hundehalters nicht gegeben ist oder
- wenn Haltungsanordnungen nicht ausreichen, um die Belästigung oder Gefährdung durch den Hund zu beseitigen.
Personen, denen die Haltung eines bestimmten Hundes untersagt wurde, dürfen diesen nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen.
- den erforderlichen Sachkundenachweis
- sowie einen Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht.
Hundehalterinnen und Hundehalter, die nach dem 1.Juli 2003 einen neuen Hund anmelden und bisher mit einem anderen bzw. früheren Hund noch keine Ausbildung im Sinne des § 4 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung (z.B. Begleithundeprüfung BgH-1) nachweisen können.
Gemäß § 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 hat eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, diesen bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen anzumelden.
Dieser Meldung ist der für das Halten eines Hundes erforderliche allgemeine Sachkundenachweis anzuschließen.
Den Sachkundenachweis hat somit grundsätzlich jeder Hundehalter sowie jede Hundehalterin zu erbringen.
Da dieser Nachweis von der „Gattin“ erbracht wurde, diese aber verstorben ist, muss nun der „Gatte“, wenn dieser der neue Hundehalter ist, den allgemeinen Sachkundenachweis erbringen und somit einen Sachkundekurs besuchen.
Gemäß Oö. Hundehaltegesetz 2002 dürfen Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Ausmaß hinaus belästigt werden. Das heißt auch, dass Nachbarn nicht durch ein nicht mehr tolerierbares, die „übliche bzw. natürliche“ Lautstärke und Häufigkeit weit übersteigendes Bellen in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist die Hundehalterin / der Hundehalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Belästigung durch das Bellen auf ein erträgliches Maß eingeschränkt wird.
Generell ist im Oö. Hundehaltegesetz 2002 festgelegt, dass ein Hund immer in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass
- Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
- Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
- er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
Hunde müssen auch auf Privatgrundstücken so gehalten werden, dass sie keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellen.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin zu jeder Zeit und überall für das Verhalten seines oder ihres Hundes die Verantwortung trägt und dafür auch haftbar ist.
Gewisse Sicherheitsvorkehrungen, wie das Anbringen eines Schildes „Achtung Hund“ oder das Abschließen des Eingangs- bzw. Gartentores, wenn sich ein Hund im Garten befindet, sind empfehlenswert, um mögliche Gefährdungen zu vermeiden.