Lenkerauskunft

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Allgemeine Informationen

Bei der Lenkererhebung wird die Zulassungsbesitzerin bzw. der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges aufgefordert, jene Person zu nennen, die dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort gelenkt bzw. abgestellt hat.

Auf diese Weise wird die tatsächliche Lenkerin bzw. der tatsächliche Lenker eines bestimmten Fahrzeuges ausgeforscht.

Eine Ausforschung der Lenkerin bzw. des Lenkers erfolgt, wenn ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen angezeigt wird, dessen Lenkerin bzw. Lenker nicht bekannt ist und

  • eine Anonymverfügung oder eine Organstrafverfügung an die Zulassungsbesitzerin bzw. den Zulassungsbesitzer ergangen ist und diese bzw. dieser den beigelegten Zahlschein nicht - bzw. nicht rechtzeitig - bezahlt oder
  • wenn ein Strafverfahren durchgeführt werden muss.

Voraussetzungen

Es sind keine Voraussetzungen erforderlich.

Fristen

Die Zulassungsbesitzerin bzw. der Zulassungsbesitzer und - falls diese bzw. dieser die Lenkerin bzw. den Lenker nicht nennen kann - die Auskunftsperson - muss die Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung erteilen.

Kosten

Die Bekanntgabe der Lenkerin bzw. des Lenkers ist kostenlos.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich

Zusätzliche Informationen

  • Es sind Name und Anschrift der Lenkerin bzw. des Lenkers bekannt zu geben.
  • Kann die verlangte Auskunft nicht erteilt werden, so ist jene Person zu nennen, welche die Lenkerin bzw. den Lenker tatsächlich namhaft machen kann.

Fragen & Antworten

Was passiert, wenn man der Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht nachkommt?

Man macht sich strafbar, wenn man dieser Aufforderung nicht bzw. verspätet nachkommt oder falsche Angaben hinsichtlich der Lenkerin bzw. des Lenkers macht.

Stellt die Pflicht zur Auskunftserteilung nicht eine Verletzung des Rechtes auf Auskunftsverweigerung dar?

Nein. In diesem Fall tritt das Recht auf Auskunftsverweigerung zurück.

Rechtsgrundlagen

  • § 103 Absatz 2 Kraftfahrgesetz (KFG)
  • . Parkgebührengesetz