Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008

Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie ("Energieausweis-neu") sowie Klarstellungen zur Novelle 2006


Der Oö. Landtag hat am 31. Jänner 2008 die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie ("Energieausweis – neu") sowie Klarstellungen zur Novelle 2006 beschlossen.

Die vorliegende Novelle dient - gemeinsam mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2008 - der Umsetzung der Bestimmungen des baurechtlich relevanten Teils der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, der sogenannten "EU-Gebäuderichtlinie".


Diese Richtlinie geht von einem umfassenden Ansatz zur "Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz" aus. Dabei wird die Energiemenge betrachtet, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung eines Gebäudes, vor allem was die Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung betrifft, gerecht zu werden.


Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf den Energieausweis für Gebäude, den das Oö. Bautechnikgesetz auch schon bisher vorsah, der allerdings lediglich auf den Heizwärmebedarf abgestellt war. Form, Inhalt und Berechnungsmethodik eines richtlinienkonformen Energieausweises sind in der im April 2007 vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegebenen Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz" zusammengefasst. Dabei handelt es sich um ein österreichweit akkordiertes technisches Regelwerk, das mit einer vorgesehenen Verordnungsermächtigung in der Folge von der Landesregierung (ganz oder in Teilen) für verbindlich erklärt werden kann. Notwendige Adaptierungen von anderen energietechnischen Bestimmungen legen eine komplette Neufassung des - nunmehr mit "Energieeinsparung und Wärmeschutz" übertitelten - Hauptstücks IIIa. nahe.


Darüber hinaus sind lediglich Änderungen zur sachgerechteren Abgrenzung von Betriebsbauten mit Hochhäusern hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen sowie eine Abstellplätze für Fahrräder sowie Nebengebäude zum Abstellen von Fahrrädern betreffende Klarstellung im Zusammenhang mit der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006 vorgesehen.

 

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